8  29.  Dänische  Kriege.  Die  Reedereischäden.  151

„da  der  Krieg  im  Namen  des  ganzen  deutschen  Volkes  geführt  wird,  nicht
einzelnen  Teilen  desselben,  sondern  ganz  Deutschland  die  Verpflichtung  obliegt,
diesen  Schaden  mit  gemeinsamen  Schultern  zu  tragen“.

Die  rückhaltlose  Durchführung  dieses  Grundsatzes  ist  erst  der
Gesetzgebung  im  Weltkriege  von  1914  vorbehalten  geblieben.

B.  Von  den  deutschen  Bundesstaaten

waren  in  erster  Linie  preußische  Schiffe  von  den  dänischen
Maßnahmen  betroffen  worden.  Von  den  1848  aufgebrachten  96  Schiffen
  waren  55  preußische.  Preußen  betrieb  daher  den  Ersatz.  Art.  V
es  von  „Preußen  mit  Dänemark  geschlossenen  Waffenstillstandes  zu
Malmö  vom  26.  August  1848  bestimmte:

Alle  Schiffe,  welche  seit  dem  Beginn  des  Krieges  aufgebracht  oder  mit  Beschlag
belegt  sind,  sollen  binnen  12  Tagen  nach  der  Unterzeichnung  dieser  Konvention
oder  früher,  wenn  dies  möglich  ist,  mit  ihren  Ladungen  freigelassen  werden.

Preußen  —  sowohl  in  seinem  eigenen  Namen  als  im  Namen  des  Deutschen
Bundes  —  willigt  darein,  daß  Dänemark  für  die  Requisitionen  in  natura,  die  in
Jütland  für  Rechnung  der  preußischen  und  Bundestruppen  erhoben  sind,  entschädigt
werde,  and  Dänemark  verpflichtet  sich  seinerseits,  den  Wert  der  Schiffe  und
Ladungen  zu  ersetzen,  welche  etwa  verkauft  sind  und  nicht  in  natura  zurückgegeben
werden  können.  x

Dieser  Waffenstillstand  wurde  am  23.  Februar  1849  von  Dänemark
  gekündigt;  infolge  einer  irrtümlichen  Bekanntmachung  des
preußischen  Gesandten  in  London,  daß  der  Waffenstillstand  verlängert
  sei,  liefen  aber  deutsche  Schiffe  auch  später  noch  aus  und  2%
-wurden  von  den  Dänen  aufgebracht.  Bei  den  folgenden  Verhandlungen
  zwischen  Preußen  und  Dänemark  über  die  Ausführung  des
Art.  V  des  Malmöer  Vertrages  liquidierte  Dänemark  für  seine  Lieferungsforderungen
  gegen  die  deutsche  Besetzungsarmee  in  Jütland
“mehr  als  300000  Reichsbanktaler.  Preußen  rechnete  hiergegen  auf:

_  einmal  mit  den  Kosten  (Hafen-,  Bewachungsgebühren  usw.),  die
Dänemark  bei  Herausgabe  der  1848  gekaperten  Schiffe  von  deren
Eigentümern  erfordert  hatte,  was  nach  Preußens  Behauptung  dem
Art  widersprach;  und  ferner  mit  dem  Unterschied  zwischen
dem  von  Dänemark  nur  erstatteten  Versteigerungserlös  und  dem
Werte  verkaufter  Schiffsladungen,  weil  nach  Art.  V  der  Wert  und
nicht  der  Erlös  in  Anrechnung  zu  bringen  sei.  Die  1849  gekaperten
Schiffe  waren  kostenlos  herausgegeben  worden.  Schließlich  ermäßigte
Dänemark  seine  Forderung  auf  220.000  Reichsbanktaler  gleich  165000
Rtl.,  wogegen  Preußen  für  sich  und  die  übrigen  Bundesstaaten  auf
die  Gegenansprüche  verzichtete.?)

s)  Nach  einem  in  den  Akten  des  Bremer  Stadtarchivs  (G.  9  Krieg  mit

Dänemark  1848/49  Entschädigungsforderungen  für  von  den  Dänen  aufgebrachte

bremische  Schiffe)  befindlichen  Schreiben  der  preußischen  Gesandtschaft  in  Hamburg
  vom  6.  Oktober  1849  beabsichtigte  Preußen  seinen  Untertanen,  die  für  die

Freigabe  der  1848  gekapert  gewesenen  Schiffe  an  Dänemark  Kosten  gezahlt

hatten,  sowie  den  Untertanen,  die  durch  den  Verkauf  ihrer  Ladungen  geschädigt
waren,  aus  eigenen  Mitteln  Ersatz  zu  leisten.  Bremen  verlangte  aber,  daB  die
bei  den  Verhandlungen  mit  Dänemark  ersparten  etwa  100000  Rtl.  unter  alle

Uferstaaten  verteilt  würden.  Es  sei  nach  den  Bremer  Verhältnissen  (vgl.  oben

S.  147)  nicht  wohl  angängig,  die  Bremer  Geschädigten  aus  Staatsmitteln  zu  entschädigen.

  Der  Ausgan  dieses  Streites  war  nicht  festzustellen.  Im  Berliner

Frieden  vom  2.  Juli  35  ist  die  Entschädigungsfrage  nicht  mehr  berührt  worden,