152.  $  %.  Die  sonstigen  Kriegsschäden.

&amp;  30.  Die  sonstigen  Kriegsschäden.

Die  Frage  des  Ersatzes  der  in  dem  schleswig-holsteinischen
Unabhängigkeitskriege  verursachten  Kriegsschäden  hat  bis  1866  die
Behörden  der  Elbherzogtümer  und  später  auch  die  preußischen  Behörden
  jahrzehntelang  beschäftigt.

A.  Bis  zum  Jahre  1866.

Die  provisorische  Regierung  scheint  den  Ersatz  der  Kriegsschäden
  in  Aussicht  genommen  zu  haben;  denn  in  einer  Bekanntmachung
  des  Departements  des-Innern  vom  14.  Juni  1849  (Amtsblatt
  Stück  4  Nr.  7  S.  10)  wird  die  sofortige  Einsendung  der
Listen  verlangt.  Nach  wiederhergestelltem  Frieden  übernahm  Dänemark
  die  Regelung  der  Kriegsschäden  aus  Staatsmitteln  ;')  es  wurden
  aber  nur  „loyale‘“  Untertanen  entschädigt,  d.  h.  solche,  die
sich  nicht  als  deutschfreundlich  bloßgestellt  und  sich  nicht  geweiert

  hatten,  die  „Loyalitätsreverse“  zu  unterschreiben.)  Die  hierei
  ohne  Entschädigung  Gebliebenen  wandten  sich  in  zahlreichen
Eingaben  an  die  Ständeversammlung,  aber  regelmäßig  ohne  Frfolg.°)
Dagegen  wurde  durch  eine  Kgl.  Verfügung  für  das  Herzogtum  Holstein
  vom  4:  Dezember  1863  „die  Erstattung  der  durch  die  Explosion
  des  Laboratoriums  in  der  Stadt  Rendsburg  im  Jahre  1850  an
dortigen  privaten  und  städtischen  Gebäuden  verursachten  Schäden
sowie  einiger  anderer  Kriegsschäden‘“  zugesagt.*)

B.  Nach  der  Einverleibung  Schleswig-Holsteins  in
Preußen

wurden  die  Versuche  auf  Vergütung  der  noch  nicht  zum  Fraatz
gelangten  Kriegsschäden,  Lieferungen  und  Leistungen  Preußen  geebenso

  wenig.  in  den  Londoner  Protokollen  vom  2.  August  1850  und  vom  8.  Mai
185  -

einer  Kabinettsorder  vom  22,  Mai  1848  hatte  der  König  von  Preußen
die  Darlehnskasse.in  Stettin  ermächtigt,  „den  in  Stettin  wohnenden  lahabern  von
Konnössementen  über  Waren,  die  sich  unter  dänischem  Embargo  befinden  oder  in
den  Häfen  der  Nordsee  durch  die  gestörte  Sundpassage  zurückgehalten  werden,
gegen  Verpfändung  dieser  Konnossemente,  Auslieferung  der  Fakturen  oder  Assekuranzrechnungen,
  sowie  gegen  anderweit  von  dem  Finanzminister  festzusetzende,
das  Staatsinteresse  sichernde  Bedingungen  angemessene  Vorschüsse  zu  bewilligen“;
durch  Kabinettsorder  vom  11.  Mai  1849  wurde  dann  diese  Ermächtigung  auf  die
ganze  Dauer  des  Krieges  ausgedehnt  (Akten  des  Kgl.  Zivilkabinette  I.  Abt.  betr.
die  Reklamati»nen  verschiedener  Korporationen  usw.  Kriegslasten  Soh‘eswig-Holstein
.Nr.  10).

%)  Vgl.  für  Schleswig  die  Ministerialbekanntmachung  vom  11.  Januar  1853,
betr.  die  Einsendung  von  Gesuchen  um  Entschädigung  wegen  erlittener  Kriegsschäden
  (Chronologische  Samml.  1853  Nr.  6  S.  6).

?)  In  ähnlicher  Weise  entschädigte  England  nach  dem  Burenkriege  nur  die
tona  fide-residents  (unten  S.  .

5)  Vgl.  Holsteinische  Ständezeitung  1853  Beilageheft  S.  405;  1851  58.  Sitzung
S.  994;  1865  Beilageheft  II  Nr.  13  S.  51  ff.,  Verhandlungen  S.  294;  1856
40.  Sitzung  $.  385;  1861  II.  Beilagehaft  S.  21  ff,  Verhandlungen  S.  13,  22;  1863
“1.  Beilageheft  S.  .

4)  Gesetz-  u.  Ministerialblatt  für  die  Herzugtümer  Holstein  und  Lauenburg
‘863  8.  325:  vgl  hierzu  Holsteinische  Ständezeitung  von  1859  II.  Beilageheft  S.  44,
So]  erhandlungen  S.  258,  316,  636;  1863  II.  Beilageheft  S.  9  ff,  Verhandlungen