$  30.  Die  sonstigen  Kriegsschäden.  153

enüber  wieder  aufgenommen.  Sie  erhielten  neue  Nahrung,  als  nach
em  deutsch-französischen  Kriege  die  Kriegsschädengesetze  vom  14..
Juni  1871  (unten  S.  212)  erlassen  und  darin  auch  den  Elsaß-Lothringern
  für  die  erlittenen  Kriegsschäden  Vergütungen  zugesagt  wurden
und  als  durch  das  PrG.  vom  1.  April  1885  (unten  S.  159*)  das  Schleswig-Holsteinische
  Herzogshaus  entschädigt  wurde.

I.  In  einem  Immediatgesuch  vom  16.  Juli  1871  erbaten  die
Schleswig-Holsteinschen  Provinzialstände  vom  König  die  Vorlage  eines
Gesetzes  zwecks  Herbeiführung  der  Vergütung  der  noch  unbeglichenen
Kriegsschäden  und  Kriegsleistungen  aus  1848-1850  (und  aus  1864,
unten  S.  162).  Für  die  Jahre  1848—-50  wurde  Ersatz  in  Höhe  von
134,303  Rti.  18  Sgr.  beansprucht.°)

II.  Nachdem  dieser  Antrag  durch  die  noch  unten  S.  158  näher
zu  besprechende  KabO.  vom  6.  Oktober  1872,  die  auf  einem  Immediatbericht
  vom  1.  Oktober  1872  beruht,  abgelehnt  war,  wandten  sich  die
Geschädigten  mit  zahlreichen  Petitionen  an  das  Abgeordnetenhaus.

Alle  diese  Anträge  wurden  jedoch  durch  Uebergang  zur  Tagesordnung
  erledigt.  Hierbei  wurde  erwogen,  daß  auf  Preußen  höchstens
(vgl.  oben  S.  45‘)  diejenigen  Pflichten  haben  übergehen  können,  die
auf  Schleswig-Holstein  oder  auf  der  dänischen  Gesamtmonarchie  gelastet.
  hätten.  Eine  Rechtspflicht,  Kriegsschäden  zu  ersetzen,  habe
aber  weder  für  die  Elbherzogtümer  noch  für  Dänemark  bestanden.
Es  könne  sich  also  nur  um  Billigkeitserwägungen  handeln,  die  mit
Rücksicht  auf  die  von  den  Schleswig-Holsteinern  für  die  nationale
Sache  gebrachten  Opfer  den  preußischen  Staat  zu  einer  Ersatzleistung
  veranlassen  könnten.  Hiermit  begebe  man  sich  aber  auf  eine
schiefe  Ebene,  zumal  auch  den  bisherigen  preußischen  Staatsbürgern
für  die  in  den  napoleonischen  Kriegen  getragenen  Kriegslasten  keine
Entschädigung  gewährt  worden  sei.*)

III.  Die  Abfindung  der  Antragsteller  ist  aber  schließlich  doch
erfolgt,  und  zwar  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1875,  durch
das  der  Provinz  Schleswig-Holstein  41/;  Millionen  Mark  zur  Verfjigung
  gestellt  wurden.  (PrGS.  1875  S.  367).')

5)  Akten  des  Kgl.  Zivilkabinetts  I.  Abt.  Kriegslasten  Schleswig-Holstein  Nr.  10
(vgl.  unten  S.  1572).

%)  Vgl.  die  Rede  des  Berichterstatters  Abg.  Miquel  in  der  46.  Sitzung  des
Abgeordnetenhauses  vom  12.  Januar  1870,  den  Kommissionsbericht  Nr.  131  vom
15.  Dezember  1873,  die  Reden  der  Abgeordneten  Wallichs  und  Petri  in  der  66.
Sitzung  vom  13.  Mai  1874,  endlich  die  Rede  des  Abg.  Lassen  in  der  IH.  Sitzung
vom  4.  Februar  1885.  .

?)  „8  1.  Dem  Provinzialverbande  von  Schleswig-Holstein  wird  zum  Zwecke
der  Verwendung  im  Interesse  der  durch  die  Kriegsereignisse  von  1848/51  Belasteten
die  Summe  von  4,500,000  Mark  bewillist  und  der  Provinzialvertretung  mit  der
Maßgabe  zur  freien  Verfügung  gestellt,  daß  damit  alle  aus.  den  Kriegsereignissen
der  Jahre  1848/61  hergeleiteten,  gegen  den  preußischen  Staat  erhobenen  Ansprüche
als  vollständig  beseitigt  anzusehen  sind.“  .  j

Der  hierdurch  bewilligte  Betrag  sollte,  wie  der  (iesetzestext  ergibt,  alle  Ansprüche
  aus  1848/51  beseitigen,  also  auch  die  der  einzelnen  Kriegsgeschädigten.
Den  Anlaß  zu  diesem  Gesetze  bilden  allerdings  nicht  diese  Ansprüche,  sondern  4
Zwangsanleihen  im  Gesamtbetrage  von  fast  5  Millionen  Talern,  die  im  schleswigholsteinischen
  Unabhängigkeitsaufstand  von  der  Statthalterschaft  eingefordert  worden
waren.  Die  preußische  Regierung  wollte  anfänglich  nur  riejenigen  etwa