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.  Abschnitt.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  dem  Kriege
von  1864.

8  31.  Uebersicht.

A.  Allgemeines.

So  kurz  der  Krieg  von  1864  war  und  so  gering  —  an  den
Ereignissen  von  1870  und  vor  allem  an  denen  des  Weltkrieges
von  1914  gemessen  —  nicht  nur  die  Gesamtkosten,  sondern  auch‘
die  verursachten  Kriegsschädn  waren,  so  interessant  ist  die  Geschichte
  der  rechtlichen  Behandlung  dieser  Kriegsschäden  von  staatsund
  völkerrechtlichen  Gesichtspunkten  aus.  Abgesehen  von  den
Reedereischäden  (unten  $  37),  handelt  'es  sich  ausschließlich  um  Beschwerungen
  der  Bewohner  der  durch  den  Wiener  Frieden  vom
30.  Oktober  1864  von  Dänemark  abgetretenen  und  durch  den  Frieden
  von  Prag  vom  23.  August  1866  endgültig  mit  der  preußischen
Monarchie  vereinigten  Elbherzogtümer  ;  denn  der  Krieg  spielte  sich
nur  in  diesen  (und  in  dem  dänischen  Jütland)  ab,  eigentliche
Kampie  sschäden  kamen,  da  Holstein  schon  seit  Ende  1863  kampflos
von  hannoverschen  und  hessischen  Truppen  im  Wege  der  Bundesexekution
  besetzt  worden  war,  nur  in  Schleswig  vor.  Diese  Vorgänge
lösten,  da  Preußen  zu  einer  Uebernahme  der  Kriegslasten  der  neuerworbenen
  Gebietsteile  sich  nur  zögernd  und  widerwillig  entschloß,
vielfach  Anträge  und  Beschwerden  aus  und  bei  dieser  Gelegenheit

Taler  erstatten,  die  für  Lieferung  an  die  preußische  Armee  entstanden  waren,
„weil  der  maßgebend  rechtliche  Akt  für  den  Umfang  dieser  Staatsschuldenverbindlichkeiten,
  welche  durch  die  Einverleibung  der  Herzogtümer  Schleswig  und  Holstein
auf  Preußen  übergegangen,  der  Wiener  Friedensvertrag  vom  30.  Oktoher  1864,  die
Zwangsanleihe  aus  dem  Jahre  1849’50  nicht  unter  denjenigen  Schulden  erwähne,
welche  von  den  vertragschließenden  Mächten  als  auf  den  Herzogtümern  haftende
Staatsschulden  anerkannt  worden  seien,  dieselben  vielmehr  schon  im  Jahre  1852
durch  einen  Akt  der  Gesetzgebung  für  unverbindlich  erklärt  wären  und  weil  auch
erhebliche  Billigkeitsgründe  für  die  Anerkennung  der  Zwangsanleihen  als  Schulden
des  Preußischen  Staates  nicht  vorlägen‘  (Votum  des  Finanzministers  vom  13.  Oktober
1874  in  den  Staatsministerialakten  er.  die  Ueberweisung  von  Staatsmitteln  an  den
Provinziälverband  Schleswig-Holstein.  Militärsachen  Nr.  231;  jetzt  im  GStA.  Rep.
%  Tit.  35.  Militeria  Gen.).

Das  Abgeordnetenhaus  betrachtete  aber  die  Ausgleichung  der  Kriegslasten  aus
dem  Unabhängigkeitskriege  als  eine  Preußen  obliegende  nationale  Dankesschuld  und
verlangte  von  der  Regierung  die  Erhöhung  auf  44  Millionen  Mark,  und  auch  die
letztere  erklärte  sich  ®  Schließlich  hiermit  einverstanden.

Vgl.  hierzu  die  Denkschrift  zum  Herrenhaus,  Sitzungsperiode  1875  Nr.  27  und
die  Verhandlung  im  Abgeordnetenhaus,  27.  Sitzung  vom  11.  März  1875.  Besonders
bemerkenswert  aus  der  letzteren  ist,  daß  der  Zentrumsführer  Windthorst  dio
Ablehnung  der  Vorlage  beantragte,  aber  nur  deshalb,  weil  er  a3  für  eines  Rechtsstaates
  würdiger  hielt,  den  angeblich  Geschädigten  den  (durch  die  KabO.  vom
d.  Dezember  1831  verschlossenen)  Rechtsweg  zu  eröffnen.  Vgl.  ferner  über  ılie
Beratung  der  neuen  Vorlage  (Abgeordnetenhaus  Il.  Session  1875  Nr.  195)  die  Verhandlungen
  im  Abgeordnetenhaus,  47.  Sitzung  vom  17.  April  1875  S.  1325  und
20  itzüng  vom  22.  April  1875  S.  1393;  im  Herrenhaus,  19.  Sitzung  vom  8.  Mai
1875  S.  294.  '

Ueber  die  Verwendung  der  überwiesenen  41  Millionen  Mark  vgl.  die  Verandlungen
  im  Schleswig-Holsteinischen,  Provinziallandiag  Diet.  VII.  (1875)  8.  108,
nm  VIIL  (1876)  S.  47  und  Ausschußbericht  Anlagen  Nr.  9  ad  IL