$  31.  Uebersicht.  155

gewannen  die  zahlreichen  im  Falle  einer  Staatensukzession  in  Betracht
  kommenden  Streitfragen  (oben  S.  45)  praktisches  Leben.

B.  Die  rechtlichen  Grundlagen,

die  für  die  Beurteilung  der  in  Betracht  kommenden  Zweifelsfragen
  heranzuziehen  sind,  ergeben  sich  aus  dem  Wiener  Frieden
vom  30.  Oktober  1864  und  aus  dem  Prager  Frieden  vom  23.  August
  1866.

I.  Die  maßgebenden  Bestimmungen  des  (im  Verordnungsblatt  für
Schleswig-Holstein  und  Lauenburg,  1865,  abgedruckten)  Wiener
Friedens  sind:

Art.  Ill.  Se.  Majestät  der  König  von  Dänemark  verzichtet  auf  alle  Seine  Rechte
auf  die  Herzogtümer  Schleswig-Holstein  und  Lauenburg  zu  Gunsten  Ihrer  Majestäten
des  Kaisers  von  Oesterreich  und  des  Königs  von  Preußen,  indem  Er  Sich  verpflichtet,
diejenigen  Verfügungen  anzuerkennen,  welche  Ihre  oben  erwähnten  Majestäten
hinsichtlich  dieser  Herzogtümer  treffen  werden.

t.  IV.  Abs.  2  Um  die  Abgrenzung  zu  vereinfachen,  und  um  die  Unzuträg-‚lichkeiten
  zu  heben,  welche  aus  der  Lage  der  jütischen  Enklaven  im  schleswigschen
"Gebiet  hervorgehen,  tritt  Se.  Majestät  der  König  von  Dänemark  an  Ihre  Majestäten
den  Kaiser.von  Oesterreich  und  den  König  von  Preußen  diejenigen  jütischen  Gebietsteile
  ab,  welche  südlich  von  der  südlichen  Grenze  des  Distrikts  von  Ribo
liegen,  so:  das  jütische  Gebiet  von  Moegeltondern,  die  Insel  Amrum,  die  jütischen
Teile  der  Insel  Föhr,  Sylt  und  Romöe  etc.

rt.  XIl.  Die  Regierungen  von  Oesterreich  und  Preußen  werden  sich  die
Kriegakosten  von  den  Herzugtümern  erstatten  lassen.

III.  Se.  Majestät  der  König  von  Dänemark  verpflichtet  sich,  unmittelbar
nach  Auswechzelung  der  Ratifikationen  des  vorliegenden  Vertrages  alle  während
des  Krieges  aufgebrachten  österreichischen,  preußischen  and  deutschen  Handelschiffe
mit  ihren  Ladungen,  sowie  alle  auf  neutralen  Schiffen  in  Beschlag  genommenen
österreichischen,  preußischen  und  deutschen  Untertanen  gehörigen  Ladungen,  und
endlich  alle  Schiffe,  welche  dänischerseits  aus  militärischen  Rücksichten  in  den
jetzt  etretenen  Herzogtümern  mit  Beschlag  belegt  worden,  herauszugeben..

Die  erwähnten  Gegenstände  werden  in  dem  Zustande  ausgeantwortet  werden,
in  welchem  sie  sich,  bona  fide,  zur  Zeit  der  Restitution  befinden.

Falls  die  auszuliefernden  Gegenstände  nicht  mehr  vorhanden  sein  sollten,  so
wird  ihr  Wert  wieder  erstattet  werden,  und  wenn  sie  seit  ihrer  Beschlagnahme.
eine  namhafte  Wertsverminderung  erlitten  haben,  so  wird  den  Eigentümern  eine
angemessene  Entschädigung  gewährt  werden.  Ebenso  wird  die  Verpflichtung
anerkannt,  die  Reeder,  die  Mannschaften  und  die  Eigentümer  der  Ladungen  für  alle
direkten  Ausgaben  und  Verluste  zu  entschädigen,  welche  nachweislich  durch  die
Beschlagnahme  der  Fahrzeuge  verursacht  sind,  wie  für  Hafen-  und  Liegegelder,
Gerichts-  und  andere  durch  den  „onterhalt  oder  die  Heimsendung  der  Schiffe  und
Mannschaften  entstandenen  Kost

Was  diejenigen  Schiffe  anlangt,  welche  nicht  in  natura  zurückgegeben  werden
können,  so  wird  als  Grundlage  der  zu  gewährenden  Entschädigungen  der  Wert
angenommen  werden,  welchen  diese  Schiffe  zur  Zeit  ihrer  Beschlagnahme  hatten.

Bezüglich  der  beschädigten  oder  zugrunde  gegangenen  Ladungen  wird  die
Entschädigungssumme  nach  dem  Werte  festgesetzt  werden,  welchen  die  Waren
an  ihrem  Bestimmungsorte  zu  der  Zeit  gehabt  haben  würden,  zu  welcher  das
Schiff  nach  einer  Wa  rscheinlichkeitsrechnung  selbst  eingetroffen  wäre.

ajestäten  der  Kaiser  von  Oesterreich  und  der  König  von  Preußen
werden  Zleichfalls  die  Handelschiffe  herausgeben  lassen,  welche  durch  ihre  Truppen
oder  Kriegsschiffe  genommen  worden  sind,  sowie  deren  Ladungen,  soweit  8ie
Privatpersonen  n,  gehören.

Wen  iedergabe  sich  -nicht  in  natura  bewerkstelligen  läßt,  so  wird  die

Bniscäigung.  pa  den  oben  ausgeführten  Grundsätzen  festgesetzt  werden

Ihre  gendonten  Majestäten  verpflichten  sich  gleichzeitig,  die  in  barem  Gelde
von  ihren  Truppen  in  Jütland  erhobenen  Kriegskontributionen  in  “Anrechnung
bringen  zu  lassen.