156  8  81.  Uebersicht.

Diese  Summe  wird  von  den  Entschädigungen,  welche  Dänemark  nach  den  in
diesem  Artikel  aufgestellten  Grundsätzen  zu  zahlen  haben  wird,  abgezogen  werden.

Ihre  Maiestäten  der  Kaiser  von  ÖOasterreich,  der  König  von  Preußen  und  der
König  von  Dänemark  werden  eine  Spezialkommission  ernennen,  welche  die  Höhe
der  respektiven  Indemnitäten  zu  bestimmen  haben  wird,  und  welche  in  Kopenhagen
  spätestens  6  Wochen  nach  Austausch  der  Ratifikationen  des  gegenwär
Vertrages  zurammentreten  soll.  .  .

iese  Kommission  wird  sich  bemühen.  ihre  Aufgabe  im  Zeitraum  von  93
Monaten  zu  lösen.  Wenn  sie  innerhalb  dieser  Zeit  sich  nicht  über  alle  ihr
vorge!erien  Reklamationen  hat  verständigen  können,  so  werden  die  noch  nicht
geregc!ten  einem  achiederichterlichen  Urteile  unterworfen  werden.  —  i
Zwecke  werden  Sich  Ihre  Maiestäten  der  Kaiser  von  Oesterreich,  der  König  von
Preußen  und  der  Kötig  von  Dänemark  über  die  Wahl  eines  Schiedsrichterse  verständigen.
  .  j

Die  Entschädigungen  werden  spätestens  4  Wochen  nach  ihrer  definitiven
Festsetzung  gezahlt  werden.  ‘  ,

Art.  XVII.  Die  neue  Regierung  der  Herzogtümer  tritt  in  die  Rechte  und
Verpflichtungen  ein,  welche  aus  den  seitens  der  Verwaltung  Sr.  Majestät  des
Könies  von  Dänemark  in  regelmäßiger  Weise  geschlossenen  Verträgen  in  Bezug
auf  (regenstände  des  öffentlichen  Interesses  hervorgehen,  welche  speziell  die  abgetretenen
  Länder  betreffen.  ‘

Dies  ist  dahin  zu  verstehen,  daß  alle  Verpflichtungen,  welche  aus  Kontrakten
hervorgehen,  die  die  dänische  Regierung  bezüglich  des  Krieges  und  der  Bundesexecution
  geschlossen  hat,  nicht  in  der  vorstehenden  Festsetzung  begriffen  sind.

Die  neue  Regierung  der  Herzögtümer  wird  alle  gesetz!ich  erlangten  Rechte
der  Individuen  und  juristischen  Personen  in  den  Herzogtümern  achten.  .

In  streitigen  Fällen  werden  die  Gefichte  über  Gogenstände  dieser  Kategorie
entscheiden.  .

II.  Von  den  Bestimmungen  des  Prager  Friedens  vom  3.
August  1866  kommen  die  folgenden  in  Betracht:

Art.  V.  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich  überträgt  auf  Seine
Maiestät  den  König  von  Preußen  alle  Seine  im  Wiener  Frieden  vom  30.  Oktober
1864  erworbenen  Rechte  auf  die  Herzogtümer  Holstein  und  Schleswig  mit  der  Maßgabe,
  daß  die  Bevölkerungen  der  nördlichen  Distrikte  von  Schleswig,  wenn  sie
durch  freie  Abstimmung  den  Wunsch  zu  erkennen  geben,  mit  Dänemark  vereinigt  .
zu  werden,  an  Dänemark  abgetreten  werden  solien.

Art.  VII.  Behufs  Auseinandersetzung  über  das  bisherige  Bundeseigentum  wird
bionen  -längstens  6  Wochen  nach  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  eine

ommission  zu  Frankfurt  a.  M.  zusammentreten,  bei  welcher  sämtliche  Forderungen
und  Ansprüche  an  den  Deutschen  Bund  anzumelden  und  binnen  6  Monaten  zu
liquidieren  sind.  Oesterreich  und  Preußen  werden  sich  in  dieser  Kommission  vertreten
  lassen  und  es  steht  allen  übrigen  bisherigen  Bundesregierungen  zu,  ela
Gleiches  zu  tun.

Art.  X.  Abs.  2.  Die  noch  im  Gewahrssm  der  k.  k.  österr.  Regierung  befindliche
  Summe  von  449,500  Talern  dänischer  Beichsmünse  in  4%sigen  dänischen
Staatsobligationen,  welche  den  holsteinischen  Finanzen  angehört,  wird  denselben
unmittelbar  nach  der  Ratifikation  des.  gegenwärtigen  Vertrages  zurückerstattet.

Art.  XI.  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich  verpflichtet  sich,  behufs
Deckung  eines  Teils  der  für  Preußen  aus  dem  Kriege  erwachsenen  Kosten  an
Seine  Majestät  den  König  von  Preußen  die  Summe  von  40  Millionen  preußischen
Talern  zu  zahlen.  Von  dieser  Summe  soll  jedoch  der  Betrag  der  Kriegskosten,
welche  Seine  -Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich  It.  Art.  XII  des  gedachten
Wiener  Friedens  vom  30.  Oktober  1864  noch  an  die  Herzogtümer  Schleswig  und  .
Holstein  zu  fordern  hat,  mit  15  Millionen  preußischen  Talern  und  als  Aequivalent
der  freien  Verpflegung,  welche  die  preußische  Armee  bis  zum  Friedensschluß  im
den  von  ihr  okkupierten  Österreichischen  Landesteilen  haben  wird,  mit  5  Millionen
in  Abzug  gebracht  werden,-  sodaß  nur  20  Mil'ionen  bar  zu  zahlen  bleiben.  .  .