8%.  Entziehungs-  und  Vernichtungsschäden.  157

C.  Die  hauptsächlichsten  Streitfragen

betreffen  die  Feststellung,  welche  der  von  Schleswig-Holsteinern
  erlittenen  Kriegsbeschwerungen  als  Lasten  der  ehemaligen  dänischen
  Gesamtmonarchie  und  welche  dieser  Vermögensbeeinträchtigungen
  als  Sonderschulden  der  Elbherzogtümer  anzusehen  sind.
Alsdann  erhebt  sich  die  Frage,  ob  Preußen  hinsichtlich  der  ersten
oder  der  zweiten  Gattung  von  Lasten  als  Rechtsnachfolger  des
ursprünglichen  Schuldners  behandelt  werden  kann.

Es  wird  sich  zeigen,  daß  bei  der  Entscheidung  dieser  Streitpunkte
  die  Entziehungs-  und  Vernichtungsschäden  (unten  $  32)  einer
anderen  Beurteilung  unterworfen  wurden,  als  die  durch  Leistungen
für  eines  der  kämpfenden  Heere  hervorgerufenen  Vermögensaufwendungen,
  und  daß  unter  den  letzteren  wieder  zwischen  den  Leistungen
  für  die  dänische  ($  33)  und  denn  für  die  deutsche  ($  34)
Armee  zu  unterscheiden  ist.  Einer  besonderen  Erörterung  bedürfen,
die  Kriegsfuhren  ($  35),  die  Behandlung  der  jütischen  Enklaven
(8  36)  und  endlich  die  Reedereischäden  ($  37).  Zum  Schluß  sin
die  Ergebnisse  zusammen  zu  fassen  und  einer  Beurteilung  zu  unterwerfen
  ($  38).

8  32.  Entziehungs-  und  Vernichtungsschäden.

Durch  die  Kriegsoperationen  und  deren  Vorbereitung  sind  in
den  Elbherzogtümern  erhebliche  Schäden  entstanden,  so  insbesondere
durch  die  Beschießung  von  Sonderburg.  Auf  diese  Schäden  sind
schon  vor  der  Einverleibung  der  Herzogtümer  in  Preußen  durch  den
damaligen  Gouverneur,  General  v.  Manteuffel  aus  schleswig-holsteinischen
  Landesfonds  468,636  Taler  vergütet  worden,  d.  h.  etwa
die  Hälfte.  Die  Nachzahlung  des  auf  541,677  Taler  24  Sgr.  11  Pfg.
berechneten  Restes  bildet  den  Gegenstand  zahlreicher  Anträge')  an
den  König,  die  preußischen  Behörden  und  das  Abgeordnetenhaus.
Alle  diese  Anträge  sind  ergebnislos  geblieben.  "

A.  In  dem  schon  oben  S.  153  erwähnten  Immediatbericht  vom
1.  Oktober  1872°)  stellen  sich  die  Minister  des  Innern,  des  Krieges
und  der  Finanzen  auf  den  Standpunkt,  daß  eine  gesetzliche  Verpflichtung
  der  preußischen  Staatskasse  zur  Befriedigung  dieser  Ansprüche
  nicht  anzuerkennen  sei.  Es  sei  vielmehr  den  schleswigholsteinischen
  Provinzialständen,  deren  Immediatvorstellung  vom  16.
Juli  1871  den  Anlaß  des  "Berichtes  bildet,  zu  überlassen,  die  etwa
für  erforderlich  zu  erachtende  Ausgleichung  innerhalb  der  Provinz
zu  bewirken.  Der  Oberpräsident  der  Provinz  Schleswig-Holstein  be-1)

  Besonders  häufig  wurde  hierüber  im  Schleswig-Hoisteinischen  Provinziallandtag
  verhandelt.  Vgl.  die  Protokolle  der  Diäten:  1  (1858)  S.  25;  II  (1871)
Ss.  11,  12  (hier  findet  sich  in  einer  Erklärung  des  Regierungskommissärs  eine  Bezugnahme
  auf  die  KabO.  vom  4.  Dezember  1831)  und  15,  Ausschußbericht  Anlage  S.  79;
IV.  (1872)  S.  84,  Ausschußber.  S.  124;  V.  (1873)  S.  41,  Ausschußbericht  Anlagen
S.  33;  VL  (1874)  S.  33,  54;  VII.  (1876)  S.  70.

2)  Vgl.  Akten  des  Geh.  Zivilkabinetts  I.  Abt.  Kriegslasten.  Schleswig-Holstein
Nr.  10;  anch  in  den  Akten.  des  Finanzministeriums  I.  Abt.  D.  Militaria  Nr.
Kosten  des  Krieges  gegen  Dänemark  vol.  3.  "