158  $  32.  Eintziehungs-  und  Vernichtungsschäden.

fürworte  zwar  die  Bewilligung  aus  der  preußischen  Staadskasse  ;
dem  sei  aber  nicht  beizutreten,  weil  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die
Geschädigten  schon  etwa  die  Hälfte  ihrer  Vermögenseinbußen  eTsetzt
  erhalten  hätten,  auch  vom  Billigkeitsstandpunkt  aus  zu  weiteren
  Bewilligungen  kein  Anlaß  vorläge.  Demgemäß  wurde  der  Antrag
  der  Provinzialstände,  was  diesen  Punkt  anbetrifft  (vgl.  unten

Tz2),  vom  König  durch  die  KabO.  vom  6.  Oktober  1872  abgelehnt.

Diesen  Standpunkt  hielt  das  preußische  Staatsministerium  auch
für  die  Folge  andauernd  fest  und  ließ  nur  bei  nachgewiesener  Be
dürftigkeit  im  Gnadenwege  einzelnen  Geschädigten  Unterstützungen
zukommen.’)  Jedoch  wurde  auf  Rückforderung  der  ursprünglich  nur
bedingungsweise  geleisteten  Vorschüsse  verzichtet.‘)

B.  Auch  die  Anträge  an  das  Abgeordnetenhaus  fanden  niemals
  eine  Mehrheit  und  wurden  trotz  der  immer  wiederholten  Anstrengungen
  der  schleswi  hen  Vertreter,  insbesondere  des
nordschleswigschen  Abg.  Lassen,  in  Uebereinstimmung  mit  den  Darlegungen
  der  Regierungsvertreter  ständig  abgelehnt.°)

.  Bei  den  vielfach  sehr  eingehenden  K
und  den  Verhandlungen  in  der  Vollversammlung  sind  die  drei  -Gesichtspunkte
  des  Rechtsanspruchs,  der  Billigkeit  und  der  politischen
Zweckmäßigkeit  herangezogen  worden.

a.  Bei  der  Erörterung  des  Rechtsstandpunktes  zeigen  sich
auf  Seiten  der  die  schleswig  Interessen  vertretenden
Abgeordneten  schon  Ansätze  zu  der  erst  während  des  Weltkriegs
von  1914  zum  Siege  gelangten  Anschauung,  daß  der  Staat  für  die
Kriegsschäden  seiner  Untertanen  einzutreten  habe.  Der  am  eifri
für  seine  Landsleute  Partei  ergreifende  Abgeordnete  Lassen®)  fü

&gt;)  Vgl.  zB.  Akten  des  Finanzministeriums  I.  Abt.  Militaria  Nr.  240  vol,  d
Verfügungen  des  Finanzministers  vom  12.  Juni  1874  und  26.  März  1875.
ie  Minister  des  Innern,  des  Krieges  und  der  Finanzen  hatten  schon  in
einem  gemeinsamen  Erlaß  an  den  Oberpräsidenten  von  Schleswig-Holstein  vpm
30.  Juni  1868  den  Grundsatz  aufgestellt,  daD  die  weitere  Bewilfigung  des  Ersatzes
von  Kriegsschäden  aus  Staatsmitteln  für  die  Folge  abzulehnen  sei,  weil  den  vorbandenen
  Notständen  durch  die  umfangreichen  Zuwendungen  und  Vorschüsse  aus
den  schleswig-holsteinischen  Landesfonds  abgeholfen  sei;  Akten  des  Minist,  4  „Tanern,
Kriegsschäden  Schleswig-Holstein  Nr.  1  (GStA.  Rep.  77  Tit.  TIb  Nr.  1).
1.  Akten  des  Finanzministeriums.  Militaria  Nr.  240  vol.  4  Bericht  der
Re  ferun  in  Schleswig  vom  17.  Februar  1874  und  Verfügungen  des  Finanzministera
tinistere  des  Innern  vom  9.  Juni  1872  und  vom.22.  November  1877.
vor  allem  aus  den  Verhandlungen  des  Abgeordnetenhauses  :
Drucksache  Nr.  370,  10.  LegPer.  I.  Sees.  1867;  Drucksache  Nr.  131B,
12.  Per.  I.  Sem.  1874;  Sitzung  v.  13.  Mai  1874;  Druckasche  Nr.
273,  12.  LegPer.  Il.  Sess.  1875;  Drucksache  Nr.  161  C,  15.  LegPer.  I.  Sense.
1882'83;  Drucke.  Nr.  164,  15.  LegPer.  I.  Sess.  1832/33;  Sitz.  v.  &amp;.  und  28.  Juni
1883;  Drucks.  Nr.  135,  15.  LegPer.  I.  Sess.  1882/83;  Drucks.  Nr.  46,  15.  LegPer.
III.  Sese.  1885;  Sitz.  v.  4.  Februar  1885;  Sitz.  v.  11.  März  1886;  Sitz.  v.  19.  April
1887;  Sitz.  v.  2  Mai  1887;  Drucke.  Nr.  129,  17.  LegPer.  IL  Soss.  1890;  Drucks,
Nr.  475  21.  LegPer.  Il.  Sess.  1908/09  Drucks.  Nr.  237,  21.  LegPer.  II.  Sesa
1910;  „Drucka.  Nr.  434,  21.  LegPer.  V.  Sesa  1912,

In  der  Sitzung  v.  8.  Juni  1883,  Verhanll.  S.  20;  v.  6  März  1885
Verband.  S.  860;  v.  ll.  März  1886,  Verhandl.  S.  1082;  2.  Mai  1887  S.  1082
ferner  die  zahlreichen  Reden  Lassens  in  den  S.  1574  angeführten  Verhandlungen
des  Schl.-H.  Provinziallandtages.