$  32  Fntziehungs-  und  Vernichtungsdchäden.  159

insbesondere  aus,  daß  der  Staat,  der  beim  Friedensschluß  seinen
Untertanen  einen  Ersatz  für  die  erlittenen  Verluste  auszubedingen
unterlassen  hätte,  selbst  dafür  aufzukommen  verpflichtet  sei.  Er
weist  auch  nicht  ohne  Grund  darauf  hin,  dal}  die  Vernichtungsschäden
nach  1866  (unten  S.  186)  und  nach  1870  (unten  S.  212)  in  erheblichem
  Umfange  ersetzt  worden  seien,  und  daß  sich  darin  eine  Anerkennung
  der  Pflicht  des  Staates  zum  Ersatze  mindestens  der  Kaınpfesschäden
  geäußert  habe.’)  Im  Falle  der  Staatennachfolge  gehe  diese
Pflicht  auf  den  erwerbenden  Staat  über.

b.  Für  den  Ersatz  der  Vernichtungsschäden  wurde  vum  Standpunkt
  der  Billigkeit  aus  angeführt,  daß  die  Bombardements-  und
sonstigen  Vernichtungsschäden  bereits  1864  auf  Veranlassung  des
damaligen  Generalgouverneurs  Frhr.  v.  Manteuffel  abgeschätzt  worden
  seien  und  dal)  dadurch  bei  den  Geschädigten  die  Hoffnung  auf
volle  Ersatzleistung  wachgerufen  sei,  daß  ferner  das  Herzogliche
Haus  von  Schleswig  und  Holstein  für  die  erlittenen  Schäden  vollen
Ersatz  erhalten  habe,°)  daß  Preußen  durch  den  Krieg  von  1364
in  den  Besitz  von  zwei-  wertvollen  Provinzen  gelangt  und  schon,
aus  den  aus  der  Zeit  vor  1866  herstammenden  Ueberschüssen  der

Schles  Verwaltung?)  in  der  Lage  sei,  die  in  Frage
kommenden,  verhältnismäßig  geringfügigen  Schäden  zu  ersetzen.

c.  Von  politischen  Gesichtspunkten  aus  wurde  geltend  gemacht,
  daß  die  Nichtbefriedigung  der  Ansprüche  der  Kriegsgeschädigten
  in  den  Elbherzogtümern  besonders  deswegen  so  böses  Blut
mache  und  zu  unliebsamen  Vergleichen  herausfordere,  weil  das  kleine,
geschwächte  und  zweier  wertvoller  Provinzen  beraubte  Dänemark
den  jütischen  Geschädigten  vollen  Ersatz  gewährt  habe.

II.  Von  der  durch  die  Vertreter  der  Staatsregierung  unterstützten
  überwiegenden  Mehrheit  des  Abgeordnetenhauses  wurde  gegen
  diese  Ausführungen  Einspruch  erhoben.

a.  Ein  Rechtsanspruch  auf  Ersatz  der  Kriegsschäden  sei  aus
dem  geltenden  Recht  keinesfalls  abzuleiten,  weder  aus  den  in  Preußen
noch  aus  den  in  Schleswig-Holstein  in  Kraft  stehenden  Gesetzen.

b.  Der  FAR  sei  vollständig  Genüge  getan.  Der  hauptsächlichste'
  Bomb  den  sei  in  Sonderburg  angerichtet  worden.

?)  Lassen  verweist  auch  zur  Widerlegung  der  Regierungsbehauptung,  daß
in  Altpreußen  für  die  Kriegsschäden  aus  den  napoleonischen  Kriegen  keine  Staatsbeihilfe
  erfolgt  sei  (Rede  v.  11.  März  1886),  darauf,  daD  in  die  Haushaltsrechnung
für  die  Stadt  Königeberg  WO  M.  und  für  Elbing  10009  M.  als  Beihilfe  des
Staates  für  die  Krie  alden  dieser  Städte  eingestellt  worden  seien.  Es  handelt
sich  bier  um  die  Bd.I  S.  110  behandelte  teilweise  Uebernahme  von  Kommunal-Keen
  auf  den  Staat.

ach  dem  PrG.  betr.  eine  Schadloshaltung  des  Herzoglich  Schleswig-Holsteinischen
  Hauses  vom  1.  April  1885  (PrGS.  S.  98)  wurde  diesem  Hause  eine
Schadloshaltung  gewährt,  bestehend  aus  dem  Schloß  Augustenburg  auf  Alsen,  den
Rechten  des  Staates  an  dem  Stadtschloß  in  Sonderburg  und  einer  vom  l  „April  1885
ab  Be  en  im  voraus  zu  zahlenden  Jahresrente  von  30000  M

Vgl.  hierzu  PrGS.  1867  S.  108:  Verordnung  betr.  die  Featatellan  des
Finanzetas  für  die  Herzogtümer  Schleewig  und  Holstein  auf  das  Jahr  1  vom
17.  Januar  1867.  Darin  sind  aufgeführt:  „Ueberschüsse  aus  den  Jahren  1866
et  retro"  (dän.  Mark  1,682,784.  12  Sh.).