160  8.38.  Leistungen  für  die  dänischen  Truppen.

Hiervon  sei  der  Grundstücksschaden  voll  und  der  Schaden  an  beweglichen
  Sachen  wenigstens  zur  Hältte  vergütet  worden,  wenngleich
nicht  durch  die  Regierung,  sondern  aus  den  in  ganz  Deutschland
veranlaßten  Sammlungen  mit  einem  Gesamtergebnis  von  etwa  400  000
Mark.  Eine  weitere  Berücksichtigung  von  Schleswig-Holstein  sei  um
so  unbilliger,  als  in  den  alten  Provinzen  auch  die  Kriegsschäden  der
napoleonischen  Kriege  nicht  ersetzt  worden  seien.  Ueberdies  habe  die
Provinz  Schleswig-Holstein  schon  eine  ungewöhnliche  Bevorzugung
erfahren  durch  die  Bewilligung  von  41/,  Mill.  M.  durch  das  Gesetz
von  9.  Juni  1875  (S.  153°).  Diese  Zuwendung  sei  dem  Wortlaut  nach
zwar  nur  für  die  Schäden  aus  1848  bis  1850,  tatsächlich  aber  nach
der  Absicht  der  Regierung  und  der  parlamentarischen  Körperschaften
zur  Abfindung  aller  von  der  Provinz  Schleswig-Holstein  an  die  preussische
  Gesamtmonarchie  zu  machenden  Anforderungen  gewährt
worden.  Es  sei  daher  nunmehr  Sache  der  Provinz,  eine  etwaige
weitere,  für  billig  erachtete  Ausgleichung  aus  ihren  Mitteln  herbeizuführen.


c.  Hinsichtlich  der  politischen  Beweggründe  ist  es  zwar_picht
zum  Ausdruck  gekommen,  aber  nicht  zu  bezweifeln,  daß  das  der
Vereinigung  mit  Preußen  widerstrebende  Verhalten  eines  Teils  der
(nord-)schleswigschen  Bevölkerung  auf  die  Entschließungen  der  Regierung
  und  des  Parlaments  eingewirkt  hat.

8  33.  Leistungen  für  die  dänischen  Truppen.

A.  Allgemeines.

Die  Leistungen  und  Lieferungen  für  die  dänische  Armee  von
seiten  der  Elbherzogtümer  und  ihrer  Bewohner  waren  bis  zur  Abtretung
  der  Provinzen  an  die  deutschen  Verbündeten  Kriegsleistungen
  gegenüber  Dänemark  ;  denn  sie  erfolgten  auf  Anforderung
heimischer  Behörden  für  die  Zwecke  des  Staates,  zu  dem  die  Herzogtümer
  bis  zum  Wiener  Frieden  staatsrechtlich  gehört  hatten  (S.
17).  Daß  für  solche  Leistungen  der  Heimatstaat  Ersatz  zu  leisten
habe,  war  auch  schon  in  damaliger  Zeit  unbestritten  (S.  6).  Für
das  Verhältnis  von  Schleswig-Holstein  zu  Dänemark  insbesondere,
kamen  die  vom  Abg.  Lassen  in  seinen  Reden  im  preußischen.  Abgeordnetenhaus
  mehr  ach!)  erwähnten  schleswi  hen  Gesetze
vom  9.  Mai  1806  und  vom  28.  Oktober  1811  in  Betracht.  Das
erstere  ordnete  an,  daß  bei  außerordentlichen  Truppenansammlungen
die  Ländesteile,  in  denen  solche  stattfänden,  alle  Bedürfnisse  zu
leisten  hätten,  aber  hierfür,  sogar  für  die  Quartierleistung,  Ersatz
erhalten  sollten.  Das  Gesetz  vom  28.  Oktober  1811  bestimmte,  daß
jeder  ohne  Unterschied  verpflichtet  sei,  das  Eigentum  oder  die
Benutzung  seiner  Grundstücke  zum  Behufe  der  Landesverteidigung
abzutreten,-aber  nur  gegen  vollständige  Entschädigung.  Lassen  stützie
—  insofern  durchaus  neuzeitlichen  Auffassungen  vorauseilend  (S.
18»)  —  auf  dieses  Gesetz  vom  28.  Oktober  1811  die  Ausführung

1)  Vgl.  Verhendhungen  v.  8  Juni  1883  S.  2904,  v.  4.  Februar  1885  S.  296,
.  }.  März  1886  S.  1083,  v.  2  Mai  1887  S.  1092.