8  %.  Leistungen  für  «die  dänischen  Truppen.  161

daß  sich  hieraus  mindestens  der  .Anspruch  derjenigen  Grundstückseigentümer
  herleiten  lasse,  deren  Gebäude  bei  der  Instandsetzung  der
Düppeler  Schanzen  zur  Schaffung  eines  freien  Schußfeldes  abgebrochen
  worden  waren,  sowie  derjenigen,  auf  deren  Grund  und  Boden
Schützengräben  und  ähnliche  Verteidigungsanlagen  geschaffen  worden
  waren.

Ebensowenig  wie  bei  den  Vernichtungsschäden  (S.  157),  gelang
es  bei  den  Leistungen  und  Lieferungen  für  die  dänische  Armee,  die
preußische  Regierung  und  das  preußische  Abgeordnetenhaus  zur  Anerkennung
  einer  Erstattungepflicht  zu  bewegen.  Abgesehen  davon,
daß  es  als  zweifelhaft  bezeichnet  wurde,  ob  eine  solche  Pflicht  für
den  dänischen  Gesamtstaat  bestanden  hätte,  wurde  bestritten,  daß
durch  den  Erwerb  der.  Elbherzogtümer  Preußen  in  diese  etwaigen
dänischen  Schuldverpflichtungen  eingetreten  sei.  Wenn  zur  Begründung
  dieser  Schuldübernahme  auf  die  Vorgänge  nach  1866  und
nach  1870  verwiesen  wurde,?®)  so  ist  diese  Beweisführung  vom.
Rechtsstandpunkt  aus  nicht  durchschlagend.  Denn  1866  sind  zwar
die  in  den  neuerworbenen  Provinzen  auch  wegen  der  für  die  vormalige
  Herrschaft  gemachten  Leistungen  von  Preußen  entschädigt
worden  (S.  189).  Es  handelt  sich  hierbei  jedoch  nicht  um  Absplitterung
  von  Staatsteilen,  wie  bei  Schleswig-Holstein  gegenüber  Dänemark,
  sondern  um  das  Aufgehen  bisher  selbständiger  Staaten  (Hannover,
  Kurhessen,  Nassau,  Frankfurt  a.  M.)  in  der  preußischen  Gesamtmonarchie.
  Die  Bezugnahme  auf  die  Gesetze  vom  14.  Juni  1871
ist  aber  zweifellos  fehlerhaft;  denn  die  elsaß-lothringischen  Leistungen
  für  die  französische  Armee  sind  nicht  nach  dem  nur  auf
Lieferungen  und  Leistungen  für  die  deutsche  Armee  bezüglichen  RG.
vom  14.  Juni  1871  (S.  264)  ersetzt  worden.  Vielmehr  hat  aus  politischen
  Gründen,  d.  h.  um  die  Vorstellung  einer  fortdauernden  Zugehörigkeit
  Elsaß-Lothringeng  zu  Frankreich  aufrechtzuerhalten,  Frankreich
  durch  ein  Gesetz  vom  15.  Juni  1871  die  Lieferungen,  die,
Elsaß-Lothringen  für  die  französische  Armee  gemacht  hatte,  gleich
denen  der  Franzosen  bezahlt  (S.  265°).)  Im  Gegensatz  hierzu  weigerte
  sich  Dänemark  die  in  Schleswig-Holstein  angeforderten  Kriegsleistungen
  zu  vergüten.  Es  stützte  sich  dabei  vor  allem  auf  Art.  12
des-  Wiener  Friedens  (S.  155),  wonach  die  verbündeten  deutschen
Staaten  „se  feront  rembourser  par  les  Duche&amp;s  les  frais  Je  la
guerre‘,  und  wies  darauf  hin,  daß  nach  Art.  17  auf  der  dänischen
Regierung  nur  solche  mit  dem  Krieg  in  Zusammenhang  stehenden
Verpflichtungen  lasten  bleiben  sollten,  die  sich  auf  rechtsgültig  abgeschlossene
  Verträge  stützten.  Dieser  Vertragsbestimmung.  entspre-3)

  Vgl.  zB.  die  Reden  des  Abg.  Wallichs  in  der  Sitzung  v.  13.  Mai  1874,
des  Abg.  Lassen  v.  11.  März  1886  und  v.  2  Mai  1887;  ferner  die  Drucksache
Nr.  129  B,  VII.  Per.  II.  Seas.  1890.  Auch  in  den  oben  S.  1571  angeführten
Verhandlungen  des  Schleswig-Holsteinischen  Provinsiallandtiages  kehrt  diese  Begründung
  immer  wieder.

&gt;)  Vgi.  hierza  den  Bericht  des  Statthalters  in  Elsaß-Lothringen  an  den
Reichskanzler  vom  17.  Juli  1880  (Akten  des  Finanzministeriums  I.  Abt.  Militerim
Nr.  240  vol  4).  .  .

Heiltron,  Kriegsschäden  IL  18