162  8  39.  Leistungen  für  die  dänischen  Truppen.

chend  zahlte  Dänemark.  etwa  20000  Reichsbanktaler,  war  aber  zu
weiteren  Zahlungen  nicht  zu  bewegen.*)  In  dem  Immediatantrag  der.
schleswig-holsteinischen  Provinzialstände  vom  16.  Juli  1871,  auf  den
sich,  der  oben  S.  157  erwähnte  Ministerialbericht  vom  1.  Oktober  1872
stützt,  ist  der  Betrag  der  unbezahlt  gebliebenen  Leistungen  an  dä
nische  Truppen  auf  414,462  Rtl.  7  Sgr.  2  Pfg.  angegeben.  Dem
Ministerialantrage  entsprechend  lehnte  die  KabO.  vom  6.  Oktober  1872
(S.  153)  die  Erstattung  dieser  --  vom  preußischen  Standpunkte  aus
als  Kriegsschäden  bezeichneten  —  Vermögensbeschwerungen  ab.°)
Für  ihre  Uebernahme  auf  die  preußische  Staatskasse  könnten  auch
Billigkeitsrücksichten  nicht  für  vorliegend  erachtet  werden.

B.  Die  Frage  der  halsteinischen  Trainpferde.

Zu  besonders  zahlreichen  Anträgen  und  erregten  Verhandlungen
hat  ein  seinem  Umfange  nach  an  sich  bedeutungsloser  Posten  geführt.
Der  hierüber  entstandene  Streit  ist  bemerkenswert,  weil  anläßlich
seiner  Erledigung  das  staatsrechtliche  Verhältnis  der  Elbherzogtümer

“)  Vgl.  das  Schreiben  des  Ministers  der  Ausw.  Angel.  vom  l.  März  1868  “n
den  Akten  des  Min.  d.  Innern  (GStA.  Rep.  77  Tit.  LIX  Nr.  1  vol.  1).

5)  Diese  Auffassung  der  preußischen  Regierung  erfuhr  eine  Bestätigung  durch
ein  (auch  in  der  zu  B.  erörterten  Frage  der  holsteinisczhen  Trainpferde  öfter  erwähntes)
  Urteil  des  Oberappellationagerichts  zu  Berlin  vom  7.  Oktober  1869  in
Sachen  Blohm  gegen  Fiskus  (Abachrift  in  den  Akten  des  Minist.  d.  Innern.
Kriegsschäden  Schleswig-Holstein  Nr.  1  vol.  1;  jetzt  GStA.  Rep.  77.  Tit.  7Lb
Nr.  D.  In  Schleewig  war  von  Dänemark  Ende  1863  für  militärische  Zwecke  ein
Grundstück  in  Anspruch  genommen  worden.  Der  Kläger  beanspruchte  die  Taxsumme
  vom  preußischen  Fiskus,  wurde  aber  in  allen  Instanzen  abgewiesen.  Das
Oberappel:ationsgericht  erwog,  daß  die  Anforderungen  im  militärischen  Interesse  der

ischen  Gesamtmonarchie  vorgenommen  seien;  daher  hafte  auch  nur  diese  dem
"Geschädigten.  Wäre  allerdings  ganz  Dänemark  in  Preußen  aufgegangen,  s0  wäre
er  Anspruch  nach  Völkerrecht  begründet  gewesen.  Diese  Folge  wäre  nach  Art.
XVII  des  Wiener  Friedens  auch  dann  eingetre:ea,  wenn  da»  Grundstäck  für  Schleswig-Holsteinische
  Provinzialzwecke  Verwendung  gefunden  habe.  Diese  Voraussetzung
wräfe  aber  eben  nicht  zu.

.  Vebrigens  hat  nach  einem  in  den  Akten  de3  Finanzministeriums  I.  Abt.
Militaria  Nr.  240  vol.  4  befindlichen  Schreiben  des  Landtagsmarschalls  an  den  Oberpräsidenten
  vom  4.  November  1875  das  dänische  höchste  Gericht  in  Kopenhagen
durch  Urteil  vom  12.  Dezember  1873  entschieden,  daß  mit  Rücksicht  auf  die
Bestimmungen  der  Art.  XII  und  XVII  des  Wiener  Friedens  diejenigen  Grundstücksbesitzer,
  deren  Gebäude  zwecks  Instandsetzung  der  Düppeler  Sohanzen  abgebrochen
  worden  waren,  gegen  die  dänische  Staatskasse  einen  Anspruch  nicht  hätten.
Im  Ausschußbericht  5--6  der  16.  Diet  (1883)  des  Schleswig-Holsteinischen  Provinziallandtages
  findet  sich  als  Begründung  der  Abweisung  der  Klage  Blohma  die
Bemerkung  des  höchsten  Gerichts  in  Kopenhagen  angeführt:  Blohm’s  Grundstück  sei
«Ende  1  iure  belli  angefordert  worden,  deshalb  werde  vom  dänischen  Staate
keine  Entschädigung  geschuldet.  Diese  Begründung  ist  offenbar  verfehlt.  Blohm,
dessen  Grundstück  schon  1861  für  Fortifikationszwecke  in  Aussicht,  dber  nicht  in
Anspruch  genommen  war,  erhielt  am  23.  Dezember  1863  vom  Magistrat  in  Schleswig
die  Aufforderung,  sein  Grundstück  binnen  8  Tagen  zu  räumen  und  es  der  Kpl.
Ingenieurinspektion  zur  Verfügung  zu  stellen.  Es  lag  also  offenbar  eine  Kriegsleistung
  zu  Verteidigungszwecken  vor,  für  welche  die  dänische  Regierung  selbstveretändlich
  aufzukommen  hatte.

Vgl.  zur  Streitsache  Blohm  noch  die  Akten  des  Ministeriums  des  Innern  betr.
die  Vergütung  der  Kriegsschäden  der  Jahre  1848/51  und  1863/64  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (GStA.  Rep.  77  Tit.  LXXI  b  vol.'2),  besonders  das  Schreiben  des
Bundeskanzlere  vom  29.  Januar  1870.