$  38.  Leistungen  für  die  dänischen  Truppen.  163

zur  dänischen  Gesamtmonarchie  und  die  Rechtsnachfolge  Preußens
in  die  provinziellen  Verpflichtungen  Schleswig-Holsteins  eingehend
erörtert  werden  _mußte.

Zum  Verständnis  der  hierbei  für  die  Entscheidung  maßgebenden
Fragen  sind  die  nachfolgenden  geschichtlichen  Feststellungen  erforderlich.*;
  Holstein  und  Schleswig  waren  bis  1854  selbständige  Stasten
  mit  eigenem  Staatsvermögen  (Fiskus).  Holstein  gehörte  völkerrechtlich
  zum  Deutschen  Bunde,  Schleswig  dagegen  nicht.  Zu  Dänemark
  standen  Schleswig  und  Holstein  bis  1854  nur  im  Verhältnis
der  Personalunion.  Von  1855  ab  bemühte  sich  der  gemeinschaftliche
Herrscher  aller  drei  Staaten,  sie  zu  einem  Bundesstaat  zu  vereinigen  ;
namentlich  wurden  die  Militärangelegenheiten  zu  Bundesangelegenheiten
  erklärt.  Zu  den  gemeinschaftlichen  Ausgaben  hatte  Holstein
21,310%0,  Dänemark  einschließlich  Schleswig  8,69%  beizutragen.
Durch  Grundgesetz  vom  18.  November  1863  wurde  Schleswig  dann
schließlich  zu  einer  Provinz  von  Dänemark  gemacht  und  damit  der
geschichtliche  Zusammenhang  mit  Holstein  („up  ewig  ungedeelt“)
zerrissen.

Am  30.  Oktober  1863  verfügte  der  Deutsche  Bund,  daß  das
deutsche  Bundesland  Holstein  solange  unter  Bundesexekution  zu
stellen  sei,  bis  dort  eine  der  deutschen  Bundesakte  entsprechende.
Verfassung  eingeführt  sei.  Diese  Sequestration  Holsteins  wurde
Ende  Dezember  1863  durch  sächsische  und  hannoversche  Truppen
vollzogen.

Ende  1863  erklärten  Preußen  und  ‘Oesterreich:  es  widerspreche
dem  von  ihnen  garantierten  Londoner  Frieden  von  1852,  daß  Schleswig
  zur  dänischen  Provinz  gemacht  worden  sei.  Sie  drohten  die
Besetzung  Schleswige  an,  falls  dessen  Einverleibung  in  Dänemark
nicht  wieder  aufgehoben  werde.  Darauf  verfügte  der  dänische  König
die  Mobilmachung  seiner  Armee  einschließlich  des  holsteinischen
Bundeskontingents.  Von  den  hierzu  im  ganzen  erforderlichen  6100
Pferden  erforderte  der  dänische  Kriegsminister  —  der  Beteiligung
Holsteins  an  den  dänischen  Militärlasten  von  21,31%o  entsprechend
—  1300  Pferde.  Die  holsteinische  Regierung  wies  diese  Anforderung
zurück,  erklärte  sich  aber,  der  Kriegs-  und  Steuerverfassung  Holsteins
  gemäß,  zur  Stellung  von  Trainpferden  durch  die  Amtskon:-munen
  bereit.  Hiermit  gab  sich  der  dänische  Kriegsminister  zufrieden  ;
und  auf  die  Anfrage  der  holsteinischen  Regierung,  ob  hierfür,  wie
dies  für  Dänemark  und  Schleswig  geschehen  sei,  Vergütung  versprochen
  werde,  erklärte  er,  die  Pferde  sollten  taxiert  und  würden
bezahlt  werden  ;  die  Bestimmung  der  Kasse,  aus  welcher  die  Bezahlung
erfolgen  werde,  müsse  späterer  Anordnung  vorbehalten  werden.

n  Holstein  wurden  daraufhin  716  Pferde  im  Gesamtwerte  von
etwa  100000  Talern  ausgehoben.  Hiervon  entfielen  auf  die  für  die
Betreibung  dieser  Angelegenheit  hauptsächlich  in  Betracht  kommen-)

  Ye.  zum  Folgenden  die  Drucksachen  des  Abgeordnetenhauses  15.  LegPer.

I.  Sese,  1882/83  Nr.  135  A.  und  17.  LegPer.  V.  Seas.  1892/93  Nr.  218;  ferner  aus

den  Protokollen  des  Schleswig-Holsteinischen  Provinziallandtags  Diet  I  (1868)  S.  25;

II  (1871)  8.  78;  Ausschußbericht,  Anl.  S.  170;  XI  (1879)  S.  147.  .
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