164  8  3%.  Leistungen  für  die  dänischen  Truppen.

den  Aemter  Traventhal  24  Pferde  im  Taxwerte  von  11250  Mark,
Segeberg  77  Pferde  im  Taxwert  von  33750  Mark  und  Bordesholm
28  Pferde  im  Taxwerte  von  14224,50  Mark.

I.  Traventhal  wandte  sich  zunächst  an  Dänemark,  erfuhr  hierbei
  aber  seitens  des  Ministeriums  eine  Zurückweisung.  Auch  auf
diplomatischem  Wege  gelang  es  Preußen  nicht,  von  Dänemark  die
Befriedigung  dieser  Schuld  zu  erlangen,  obgleich  nicht  bestritten
wurde,  daß  die  angeforderten  Pferde  bei  Friedensschluß  den  Beständen
  der  dänischen  Armee  verblieben  wären.  Die  dänische  Regierung
  stellte  sich  in  einem  Schreiben  vom  20.  Februar  1868
auf  den  Standpunkt,  daß  sie  nach  Maßgabe  des  Art.  17  des  Wiener
Friedens  nur  für  solche  durch  den  Krieg  veranlaßten  Schulden  aufzukommen
  habe,  welche  auf  förmlichen  Verträgen  beruhten.  Die
Anforderung  von  Pferden  bei  Mobilmachung  stelle  aber  eine  Besteuerung
  dar,  die  nach  der  holsteinischen  Landesverfassung  eine
Schuld.  dieses  Landesteils  gewesen  und  mit  ihm  auf  die  preußische
Regierung  übergegangen  sei.’)

Darauf  versuchte  das  Amt  Bordesholm,  auf  dem  Rechtswege  die
Anerkennung  dieser  Schuld  von  Dänemark  zu  erstreiten.  Aber  dieser
Prozef}  wurde  in  allen  Instanzen  verloren.  Das  letztinstanzliche  Urteil‘)
des  Landesobergerichts  in  Kopenhagen  vom  29.  Mai:  1879  geht  ebenfalle
  davon  aus,  daß  die  Auferlegung  der  Pferdeleistung  auf  einer
einseitigen,  steuerartigen  Anordnung  der  Staatsgewalt,  und  nicht
auf  einem  Vertrage  beruhe,  wie  dies  Art.  XVII  des  Wiener  Frieden»
  (S.  156)  voraussetzte.  Auch  die  Tatsache,  daß  beim  Friedensschlusse
  diesem  entsprechend  auch  die  aus  Holstein  herstammenden
Pferde  dem  dänischen  Heer  verblieben  seien,  könne  den  Anspruch
des  klagenden  Amtes  nicht  rechtfertigen  ;  denn  die  Pferde  seien  nicht
erst  durch  den  Friedensschluß,  sondern  schon  durch  die  Anforderung
  und  Stellung  in  das  dänische  Staatsvermögen  übergegangen.
Endlich  habe  die  Gegenleistung  für  die  Stellung  dieser  Pferde,  die
durch  die  Antwort  des  dänischen  Kriegsministers  an  die  holsteinische
Regierung  zwar  in  Aussicht  gestellt,  aber  nicht  versprochen  sei,
von  vornherein  eine  Sonderschuld  Holsteins  dargestellt;  denn  die
Gesamtzahl  der  angeforderten  6100  Pferde  sei  auf  die  drei  Staatsteile
  der  dänischen  Gesamtmonarchie  verteilt  worden.

IH.  Nunmehr  versuchten  die  beschädigten  Aemter  von  Preußen
Ersatz  zu  erlangen.  Das  Oberpräsidium  von  Schleswig-Holstein  hatte
1866  eine  Bekanntmachung  erlassen,  in  der  es  die  Weigerung  der
dänischen  Regierung  zur  Ersatzleistung  für  die  von  Holstein  ge
stellten  Pferde  mitteilt  „unter  dem  Hinzufügen,  daß  wegen  der
von  den  Stellern  der  Pferde  beanspruchten  Vergütung  das  weitere
vorbehalten  bleibt“.

')  Vgl.  die  Akten  des  Ministeriums  des  Innern  betr.  die  Vergütung  der  Kriegrschäden
  der  Jahre  1848/51  und  1863/64  in  der  Provinz  Schleewig-Holstein  (jetzt
GStA.-  Rep.  77  Tit.  71  b  Nr.  1  vol.  1).

2  Abschrift  in  den  Akten  des  Finanzministeriums  L  Abt.  Militaria  Nr.  240
vol.