$  3.  Leistungen  für  die  dänischen  Truppen.  165

Die.  Traventhaler  Amtsbevollmächtigten  wandten  sich  alsdann
an  den  Minister  des  Innern.  Ihr  Antrag  auf  Vergütung  wurde  aber.
abgelehnt  mit  der  Begründung,  daß  es  sich  entweder  um  ein  Vertragsverhältnis
  handele,  für  welches  nach  Art.  XVII  des  Wiener  Friedens
  Dänemark  einzustehen  habe  oder  um  einen  öffentlichrechtlichen
Anspruch  gegen  die  dänische  Gesamtmonarchie,  die  gegen  diese  zu
verfolgen  sei,  oder  um  eine  Provinzialschuld,  für  die  die  Provinz  aufzukommen
  habe.)

Nunmehr  verklagte  Traventhal  den  preußischen  Fiskus,  vertreten
durch  die  Kgl.  Regierung  zu  Schleswig  auf  Zahlung  der  Taxsumme
von  11250  Mark.  Der  beklagte  Fiskus  erhob  den  Kompetenzkonflikt
und  der  Preußische  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenz+
konflikte  erklärte  durch  Urteil  vom  9.  Januar  1874  den  Konflikt
für  begründet.!?)  Die  Kläger  könnten  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs
nicht  auf  Art.  XVII  des  Wiener  Friedens  stützen.  Die  Frage,  unter
welchen  Voraussetzungen  eine  angebliche  Schuld  von  Schleswig  oder
Holstein  als  „Provinzialstaatsschuld“  auf  die  preußische  Staatskasse
zu  übernehmen  sei,  sei  durch  gesetzliche  Vorschriften  geordnet,  die
dem-  Wiener  Frieden  vom  30.  Oktober  1864  nachgefolgt  seien,  näm-_lich
  durch  die  Verordnung  betr.  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  ...
in  den...  der  Monarchie  einverleibten  Landesteilen  vom  16.  September
  1867  (PrGS.  S.  1515)  und  durch  das  Gesetz  betr.  die  künftige
  Behandlung  der  auf  mehreren  der  neuerworbenen  Landesteile
lastenden  Staatsschulden  vom  29.  Februar  1868  (PrGS.  8.  169).
Nach  $  10  erfolge  die  Festsetzung  neuer  Prov
durch  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  gemäß  der  Kino,
vom  2.  November  1822,  nicht  aber  durch  die  Gerichte.

Daraufhin  forderte  Traventhal  von  der  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  mit  dem  Antrage  vom  16.  Mai  1874  die  Anerkegnung
der  Forderung  als  preußischer  Provinzialstaatsschuld.  Die  Hauptverwaltung
  legte  den  Antrag  dem  Finanzminister  zur  Entscheidung
vor.  Dieser  erwiderte  am  21.  Oktober  1874,  daß  eine  Verpflichtung
des  preußischen  Staates,  die  fragliche  Forderung  ganz  oder  teilweise
als  Staatsschuld  zu  übernehmen,  nicht  anzuerkennen.  sei.'')

Nunmehr  wandten  sich  die  geschädigten  Aemter  an  das  preu-Bische
  Abgeordnetenhaus.  Am  9.  Februar  1881  überwies  dieses  die
Petitionen  der  Kgl.  Staatsregierung  ‚zur  Berücksichtigung“.  Diese
erklärte  jedoch:  die  von  Dänemark  aufgewendeten  Mobilmachungskosten
  bildeten  weder  ganz  noch  teilweise  eine  Schuld  des  Herzogtums
  Holstein  und  seien  vom  Preußen  weder  übernommen  worden
  noch  sonst  auf  Preußen  übergegangen.  Eine  Entschädigung  aus
allgemeinen  Staatsmitteln  für  diese  Forderung  würde  gegenüber  den
Angehörigen  anderer  Provinzen,  die  viel  schwerere  Kriegslasten  ge-9)

  Schreiben  des  Oberpräsidenten  von  Schleswig-Holsteia  v.  10,  Februar  1873
in  den  Akten  des  Finanzministeriums  I.  Abt.  Militaria  Nr.  240  vol.

ı0)  Preußisches  Justiz-Ministerialblatt  1874  S.  58;  Otto  stölzeh  Rechtsprechung
des  Gerichtshofs  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  (l  35.

33)  In  den  Akten  des  Finanzministeriums  I.  Abt.  Militaria  Nr.  310  vol.  4