166  $  33.  Leistungen  für  die  dänischen  Truppen.

tragen  hätten,  eine  ungerechtfertigte  Bevorzugung  von  Bewohnern
der  Provinz  Schleswig-Holstein  darstellen.

Die  im  nächsten  Jahre!*)  erneut  eingereichten  Petitionen  wurden
  der  Staatsregierung  „zur  Erwägung“  überwiesen.  Im  Kommissionsbericht
  ist  ausgeführt,  es  seien  4  Fragen  zu  beantworten.

a.  Ist  überhaupt  eine  Verpflichtung  zur  Bezahlung  der  Pferde
entstanden?  Das  sei  zu  bejahen;  denn  den  Amtskommunen,  welche
die  Pferde  gestellt  hatten,  sei  die  taxmäßige  Bezahlung  von  Jer
holsteinischen  Regierung  zugesagt  worden.  j

b.  Wer  ist  Schuldner  geworden?  Holstein  oder  die  dänische  (jesamtmonarchie?
  In  Uebereinstimmung  mit  den  dänischen  Gerichten
sei  anzunehmen,  daß  nicht  die  dänische  Gesamtstaatskasse,  sondern
Her  Staat  Holstein  Schuldner  geworden  sei.  Die  holsteinische  Regierung
  habe  die  Auflage,  Mobilmachungspferde  zu  stellen,  als  verfassungsmäßig
  unzulässig  zurückgewiesen  und  habe  sich  nur  bereit
erklärt,  kraft  der  holsteinischen  Kriegs-  und  Steuerverfassung  den
Amtskommunen  die  Stellung  von  Trainpferden  aufzuerlegen.  Hiernach
sei  den  letzteren  gegenüber  def  Staat  Holstein  der  Schuldner.

c.  Ist  durch  den  Wiener  Frieden  die  Schuld  Holsteins  auf  Dänemark
  übergegangen?  Das  sei  .zu  verneinen.  Art.  VIII  betreffe  nur
die  Verteilung  der  fundierten  Schuld  des  dänischen  Gesamtstaats,  -
Art.  XVII  nur  die  aus  Verträgen  hervorgegangenen  Schulden.  Die
Pferdeschuld  aber  beruhe  auf  einer  von  der  Regierung  zwangsweise
angeforderten  Leistung.

d.  Ist  durch  die  Ereignisse  von  1864/66  diese  holsteinische
Schuld  auf  Preußen  übergegangen?  Durch  Gesetz  vom  24.  Dezember
  1866  sei  Holstein  aus  einem  selbständigen  Staate  zu  einer  preu-Rischen
  Provinz  geworden.  Ebenso  wie  durch  diese  Einverleibung
Holstein  für  die  altpreußischen  Staatsschulden  haftbar  geworden  sei,
sei  auch  die  holsteinische  Staatsschuld  auf  den  erweiterten  preußischen
  Staat  übergegangen.  Das  sei  in  den  .Motiven  zum  PrG.  vom
29.  Februar  1868  betr.  die  Behandlung  der  Staatsschulden  der  neuerworbenen
  Landesteile  und  auch  bei  den  Beratungen  dieses  Gesetzes
anerkannt  worden.  Auf  diesem  Standpunkte  stehe  auch  Rechtslehre
und  Rechtsprechung.  Der  von  der  preußischen  Regierung  vermißte
Titel  zur  Uebernahme  dieser  holsteinischen  Staatsschuld  liege  in  der
Einverleibung  Holsteins  in  Preußen  als  preußische  Provinz.  Es  handele
  sich  nicht  um  Kriegskosten,  die  Dänemark  aufgewendet  habe,
sondern  um  Schulden,  die  Holstein  aus  einer  Mobilmachung  erwachsen
  seien.  ‘

:  Diesen  Ausführungen  trat  der  Kommissar  des  Finanzministeriums
(Rüdorff)  entgegen.  Das  gesamte  Militärwesen  sei  zur  Zeit  der
Pferdeausschreibung  eine  Angelegenheit  der  dänischen  Gesamtmonarchie
  gewesen.  Allerdings  sei  das  Verfassungsgesetz  für  die  gemeinschaftlichen
  Angelegenheiten  der  dänischen  Monarchie  vom  2.  Oktober
  1855  auf  Veranlassung  des  Deutschen  Bundestages  im  Jahre

!2)  Haus  der  Abgeordneten  15.  LegPer.  I.  Sess.  1832/83  Nr.  135  A