&amp;  34.  Leistungen  für  die  deutschen  Truppen.  167

1858  für  das  Herzogtum  Holstein  wieder  beseitigt  worden.  Tatsächlich
habe  aber  die  Gesamtmonarchie  auf  Grund  einer  gemeinsamen  Finanzwirtschaft
  fortbestanden.  Demgemäß  sei  durch  die  Ausschreibung
eine  Verpflichtung  der  dänischen  Gesamtmonarchie  entstanden.  Daß
diese  Schuld  ganz  oder  teilweise  auf  das  Herzogtum  Holstein  übergegangen
  sei,  dafür  fehle  es  nicht  bloß  an  einem  Rechtsgrunde,  sondern
  dem  widerspreche  auch  die  Absicht  der  Parteien  bei  Schließung
des  Wiener  Friedens.  Den  Art.  VIII  und  XVII  läge  das  Prinzip
zu  Grunde,  daß  Dänemark  gegen  Ueberlassung  der  gemeinschaftlichen
Aktiva  und  Empfangnahme  der  Pauschabfindung  von  29  Millionen
dänischen  Talern  alle  bis  dahin  entstandenen  Verbindlichkeiten  des
dänischen  Gesamtstaates,  abgesehen  von  den  vertraglichen  Verbindlichkeiten,
  welche  ausschließlich  die  abgetretenen  länder  beträfen,
mit  Ausnahme  der  Kriegsvertragsschäden,  übernehmen  solite.'°)  Hiernach
  sei  die  Pferdeschuld  eine  dänische  Schuld  geblieben.  Selbst
wenn  sie  aber  eine  holsteinische  geworden  sei,  sei.  nicht  erfindlich,
durch  welchen  Vorgang  sie  zu  einer.  preußischen  Staatsschuld
worden  sein  solla  Mangels  einer  gesetzlichen  Anerkennung  oder
vertraglichen  Uebernahme  könne  sich  ein  solcher  Uebergang  nicht
vollziehen.  Insbesondere  gäbe  es  keinen  Grundsatz,  daß  bei  jeder
Einverleibung  der  einverleibende  Staat  im  Wege  einer  Gesamtnachfolge
  die  Schulden  des  erworbenen  Gebietes  übernehmen  müsse.  Im
Verhältnis  zum  preyßischen  Staate  kennzeichne  sich  die  Vermögenseinbuße
  der  Antragsteller  als  Kriegsschaden,  für  den  einzutreten
auch  keine  besondere  Billigkeitsgründe  sprächen.  Hier  müsse  die
Provinz  Abhilfe  schaffen,  die  durch  das  Gesetz  vom  9.  Juni  1875
eine  Summe  von  41/,  Millionen  überwiesen  erhalten  habe.  Die  Tatsache,
  daß  bei  Aufstellung  des  Finanzetats  für  die  Herzogtümer
für  1867  ein  Ueberschuß  von  etwa  1,7  Millionen  Mark  ausgeworfen
Bei,  begründe  keine  Inanspruchnahme  des  Staates;  denn  der  Kassenabschluß
  als  solcher  beweise  nichts  für  eine  entsprechende  Be-.
reicherung  der  Staatskasse.

Die  Petitionen  wurden  in  den  folgenden  Jahren  mehrfach  wiederholt'+)
  und  noch  am  19.  April  1887  vom  Abgeordnetenhaus  der  Staatsregierung
  „zur  Berücksichtigung  überwiesen“.  Bei  der  erneut  im
Jahre  1889  erfolgten  Angehung  des  Abgeordnetenhauses  beantragte
dessen  Petitionskommission  jedoch  den  ‚„Uebergang  zur  Tagesordnung“,
  weil  es  nach  der  wiederholten  und  mit  beachtenswerten

13)  Vgl.  hierzu  das  die  Vorgeschichte  des  Wiener  Friedens  behandelnde
Schreiben  des  Ministers  der  Auswärtigen  Angelegenheiten  an  den  Finanzminister  vom
27.  März  1882.  (Akten  des  Finanzmin.  I.  Abt.  Militaria  Nr.  240  vol.  5),  das  in  den
Worten  gipfelt:  „Deutscherseits  wird  deshalb  der  Bestimmung  des  Art.  VIIT  des
ons  nur  die  Auslegung  gegeben  werden  können,  daß  Dänemark  gezen  Ueberlass
  er  gemeinschaftlichen  Aktiva  und  Empfangnahme  der  Pauschabfindung
verpflichtet  blieb,  alle  bis  dahin  entstandenen  Verbindlichkeiten  des  dänischen  Getaates,

  von  welcher  Art  sie  auch  immer  sein  mochten,  zu  erfüllen,  soweit
Dicht  darüber  in  den  nachfolgenden  Artikeln  besondere,  hiervon  abweichende  Verabredungen
  getroffen  worden  sind.“

1  2  Vgl.  den  Kommissionsbericht  Haus  der  Abg.  16.  LegPer.  II.  Sens.  1887