168  8  34  Leistungen  für  die  deutschen  Truppen.

Gründen  versehenen  Ablehnung.  des  Beschlusses  auf  Berücksichtigung
seitens  der  Regierung,  unangemessen  sei,  die  früheren  Beschlüsse
der  Kommission  aufrechtzuerhalten.  Es  wurde  daher  beantragt,
über  diese  Petitionen  zur  Tagesordnung  überzugehen  und  das  gleiche
Schicksal  erfuhren  sie  im  Jahre  1893.'5)

8  34.  Leistungen  für  die  deutschen  Truppen.

Die  Leistungen  und  Lieferungen  in  den  Elbherzogtümern  für
die  preußische  und  österreichische  Armee  sind  zum  größten  Teil
sofort  bei  der  Anforderung  bar  bezahlt  worden.')  Soweit  dies  nicht
geschehen  ist,  wurden  Bons  ausgestellt,  die  später  eingelöst  worden
  sind.  Selbst  mangels  polcher  Bescheinigungen  wurde  bei  sonstiger
  Glaubhäitmachung  Zahlung  nicht  verweigert.’)  -An  sich  hätte
jeder  der  beiden  auf  deutscher  Seite  beteiligten  Staaten  die  an  seine
Truppen  erfolgten  Leistungen  bezahlen  müssen,  vorbehaltlich  der
durch  Art.  XII  des  Wiener  Friedens  (S.  155)  vorgesehenen  Erstattung
  durch  die  Herzogtümer.  Nun  übertrug  jedoch  Oesterreich  auf
Preußen  durch  Art.  V  des  Prager  Friedens  ($.  156)  alle  Rechte  auf
die  Elbherzogtümer,  behielt  aber  an  sich  seine  durch  Art.  XII  des
Wiener  Friedens  ihm  zugesicherten  Ansprüche  gegen  diese  auf  Erstattung
  seiner  Kriegskosten.  Zur  Ausschaltung  der  österreichischen
diesbezüglichen  Ersatzforderungen  fand  in  Art.  XI  des  Prager  Friedens
  (S.  156)  eine  Verrechnung  zwischen  Preußen  und  Oesterreich
dergestalt  statt,  daß  die  österreichischen  Ersatzansprüche  an  die
Herzogtümer  Schleswig  und  Holstein  auf  15  Millionen  Rtl.  festgesetzt
  und  von  der  von  Oesterreich  übernommenen  Kriegsentschädi-,
gung  von  40  Millionen  in  Abzug  gebracht  wurden.  Demgemäß  wurden
späterhin  von  Preußen  auch  die  für  Lieferungen  an  österreichische
Truppen  geltend  gemachten  Ansprüche  in  gleicher  Weise  wie  die
an  preußische  Truppenteile  bewirkten  leistungen  befriedigt.?)

Ausgeschlossen  von  der  Ersatzleistung  blieben  nur  die  Strohlieferungen,
  weil  für  Stroh  nach  dem  mit  der  bisherigen  Kriegsverfassung
  Schleswig-Holsteins  übereinstimmenden  Zirkularerlaß  der
obersten  Zivilhörde  im  Herzogtum  Schleswig  vom  12.  November  1864
nichts  vergütet  werden  sollte.*)

8  35.  Die  Behandlung  der  Kriegsfuhren.
Bei  Beginn  des  dänischen  Krieges  bestellten  die  österreichischpreußischen
  Zivilkommissarien  für  Schleswig  (Holstein  stand  unter
Sequestration  des  Deutschen  Bundes,  S.  163)  durch  Erlaß  vom  2.

R  28  Vgl.  den  Kommissiongbericht  Haus  der  Abg.  17.  LegPer.  II.  Sess.  1892/93
r.  .

1)  Vgl.  Drucksache  Nr.  235  Abgeordnetenhaus  8.  LegPer.  II.  Sese.  1865.

2)  Vgl.  die  KabO.  vom  11.  Juli  1870  in  den  Akten  des  Finanzmin.  Militaria
Nr.  240  vol.  3,  und  die  Ministerialverfügung  vom  26.  November  1874  ebenda  vol.  4

3)  Vgl.  hierzu  das  Schreiben  des  Ministers  der  Auswärt.  Angel.  an  den  Finanzminister
  v.  31.  Januar  1868  in  den  Akten  des  Finanzmin.  Militaria  Nr.  240  vol.  3.

#)  Akten  des  Minist.  d.  Innern  Kriegsschäden  Schleswig-Holstein  Nr.  1  (GStA.
Rep.  77  Tit.  7ib  Nr.  1  vol.  1),  gemeinsame  Verf.  der  Minister  des  Innern,  des
“riegs  und  der  Finanzen  vom  30.  Juni