$  35.  Die  Behandlung  der  Kriegsfuhren.  169

März  1864  eine  Kommission  zur  Ausschreibung  der  Kriegsfuhren  und
Leistungen.')  In  $  7  der  Verordnung  wurde  die  nachträgliche  Ausgleichung
  durch  diese  Kommission  unter  den  „zu  Fuhren  und  anderen
Naturalleistungen  Verpflichteten‘  des  ganzen  Herzogtums  zugesagt.
Bei  der  Unmöglichkeit  einer  gleichmäßigen  Herbeischaffung  der  erforderlichen
  Kriegsfuhren  fand  in  den  dem  Kriegsschauplatz  und  den
Etappenstraßen  näherliegenden  Bezirken  eine  starke  Ueberlastung
gegenüber  den  entfernt  liegenden  statt,  und  eg  ergab  sich  die  Notwendigkeit
  einer  Ausgleichung  zu  einem  Gesamtbetrage  für  beide,
Herzogtümer  von  etwa  140000  Rtl.  Die  von  der  Kommission  in
Angriff  genommene  Ausgleichung  konnte  jedoch  mit  Rücksicht  auf
das  Widerstreben  der  zur  Nachzahlung  verpflichteten  Bezirke  nicht
ohne  Zwang  durchgeführt  werden,  und  1868  wurde  die  Frage  brennend,
  ob  die  aus  politischen  Rücksichten  bedenkliche  Beitreibuffg  im
Verwaltungszwangsverfahren  (auf  Grund  der  Kgl.  Verordnung  vom
22  September  1867,  PrGS.  S.  1553)  in  die  Wege  geleitet  werden
sollte.  _
Die  preußische  Regierung  konnte  sich  zur  Einschlagung  dieses
Weges  nicht  entschließen,  wollte  aber  gegenüber  dem  Andrängen
der  mit  Kriegsfuhren  überlastet  gewesenen  Kommunalverbände  die
Angelegenheit  auch  nicht  einfach  auf  sich  beruhen  lassen.  Sie  wurde
zunächst  in  Fluß  gebracht  durch  die  Immediatvorstellung  der  schleswig-holsteinischen
  Provinzialstände  vom  16.  Juli  1871,  die  zu  dem
Immediatbericht  der  Minister  des  Kriegs,  des  Innern  und  der  Finanzen,
  vom  1.,  und  zu  der  KabO.  vom  6.  Oktober  1872  (S.  162)  geführt
  haben.  Die  Provinzialstände-  verlangten  die  Uebernahme  der  Erstattung
  aller  Kriegsfuhren,  sowohl  der  für  die  dänische  als  der  für
die  alliierte  Armee  geleisteten,  auf  die  preußische  Staatskasse  im
Gesamtbetrage  von  mehr  als  1,2  Millionen  Rti.  In  Uebereinstimmung
mit  dem  Bericht  des  Oberpräsidenten  beantragten  die  Minister  die
Ablehnung  des  geltend  gemachten  Anspruchs,  weil  nach  dem  bis
zur  Einführung  des  preußischen  Kriegsleistungsg  in  Schleswig-Holstein
  in  Geltung  gewesenen  Rechte  die  Distrikte  zu  unentgeltlichen
  Leistungen  der  fraglichen  Fuhren  verpflichtet  gewesen  seien,
und  es  ihnen  nur  zugestanden  habe,  eine  Außgleichung  der  Distrikte
unter  einander  zu  fordern.  Auch  sei  der  größte  Teil  dieser  Vorspannleistungen
  bei  Zugrundelegung  des  preußischen  Kriegsleistungsgesetzes
  vom  11.  Mai  1851  nicht  vergütungsfähig,  und  es  würde  sonach,
  falls  dem  Antrage  der  Provinzialstände  nachgegeben  würde,
eine  Bevorzugung  gegenüber  den  altpreußischen  Gemeinden  eintreten,
die  für  ihre  in  den  letzten  Kriegen  bewirkten,  vielfach  sehr  erheblichen
  Vorspannleistungen  keine  Vergütung  erhalten  hätten.  Demgemäß
  lehnte  die  KabO.  vom  6.  Oktober  1872  die  Uebernahme  der
Kriegsfuhren  auf  die  preußische  Staatskasse  ab.*)

r
1)  Vgl.  zum  folgenden  das  Schreiben  des  Ministers  des  Innern  vom  2%.  Juli
1868  in  den  Akten  des  Finanzmin.  I.  Abt.  Mi'itaria  Nr.  240  vol.  4  und  den  Kommissionebericht
  Nr.  128  Haus  der  Abgeordneten  15.  LegPer.  III.  Sess.  1885.
®).  Bericht  und  KabO.  in  den  Akten  des  Geh.  Zivilkabinetts  Schleswig-Holstein
Kriegslasten  Nr.  10.  i