170  $  35.  Die  Behandlung  der  Kriegsfuhren.

Damit  kam  die  Angelegenheit  jedoch  nicht  zur  Ruhe.  Der  4.
schleswig-holsteinische  Provinziallandtag  von  1872  ging  über  die
Petitionen  auf  Uebernahme  der  Kriegsfuhren  auf  die  Provinzialkasse
zur  Tagesordnung  über,  weil  e3  Sache  des  preußischen  Staates  sei,
diese  Kriegslasten  zu  ersetzen,  und  der  gleiche  Vorgang  wiederholte
sich  in  der  Session  vom  Dezember  1874.

Im  Jahre  1875  versuchte  der  schleswiger  Regierungspräsident
die  Distrikte,  welche  zum  Behuf  der  Ausgleichung  Zahlung  zu  leisten
  hatten,  zur  freiwilligen  Herbeiführung  dieser  Ausgleichung  zubewegen.
  Als  der  Versuch  mißlang,  wagte  aber  auch  er  nicht,  Vollstreckungszwang
  anzuwenden,  sondern  berichtete  an  das  Ministerium.
Auch  hier  kam  die  Angelegenheit  nicht  weiter,  zumal  das  Ministerium
  des  Innern  und  das  der  Finanzen  über  die  Frage  der  rechtlichen
Verpflichtung  Preußens  zur  Uebernahme  der  Kriegsfuhrlasten  verschiedener
  Meinung  waren.  In  einem  im  Ministerium  des  Innern  (vom
Geheimrat  Jlling)  ausgearbeiteten  Votum  vom  18.  Juli  1878  wurde
ausgeführt)  Bis  zum  Jahre  1864  hätten  nach  dem  in  Schleswigr-Holstein
  geltend  gewesenen  Landesrecht  die  Herzogtümer.  die  Verpflichtung
  zur  Leistung  von  Kriegsfuhren  gehabt.  Das  beruhe  auf
einer  Kgl.  Dänischen  Verordnung  vom  9.  Mai  1806  und  den  Verfassungsverordnungen
  für  Schleswig  vom  15.  Februar  1854  und  für
Holstein  vom  11.  Juni  1854.  Auf  Grund  dieser  schleswig-holsteinischen
  Landesgesetze  seien  diese  Kriegsfuhren  aber  nur  dem  damaligen
  Landesherrn,  dem  König  von  Dänemark,  zu  leisten  gewesen,
nicht  aber  für  die  einbrechende  deutsche  Armee.  Die  letztere  hätte
diese  Leistungen  nach  Kriegsgebrauch  erfordern  und  unmittelban
erzwingen  können.  Man  könnte  aber  jetzt  für  die  an  die  deutsche,
Armee  geleisteten  Kriegsfuhren  nicht  auf  jene  Landesrechte  zurückgreifen
  und  aus  ihnen  den  Grundsatz  herleiten,  daß  eine  Ausgleichung
nur  unter  den  Distrikten  zu  erfolgen  habe.  Uebrigens  enthielten  jene
Gesetze  diesen  Grundsatz  auch  garnicht,  vielmehr  ergäbe  sich  aus
den  Verfassungsverordnungen,  daß  die  Kriegsbedürfnisse  als  gemeinschaftliche
  Ausgaben  der  dänischen  Monarchie  mit  170%  vom  Herzogtum
  Schleswig,  mit  230%  vom  Herzogtum  Holstein  und  mit  609%.
von  Dänemark  zu  decken  seien.  .

Aber  auch  auf  den  Erlaß  der  Zivilkommissare  vom  2.  März  1864
könne  die  Behauptung,  daß  die  Kriegsfuhren  dem  Besatzungsheere
unentgeltlich  zu  leisten  und  nur  unter  den  Distrikten  auszugleichen
  seien,  nicht  gestützt  'werden.  Die  Zivilkommissare  seien  nur
zur  Leitung  der  Zivilverwaltung  bestellt  worden,  hätten  keine  gesetzgeberischen
  Befugnisse  und  daher  auch  nicht  das  Recht  gehabt,
zu  bestimmen,  wie  es  mit  der  Ausgleichung  der  Kriegsfuhren  nach
wiederhergestelltem  Frieden  gehalten  werden  solle.  Ein  Verwaltungszwang
  sei  deshalb  unzulässig,  weil  er  weder  auf  die.  alten  Landesgesetze
  noch  auf  den  Erlaß  der  Zivilkommissare  gestützt  werden
könnte.  Nachdem  Oesterreich  infolge  des  Prager  Friedens  ausge-®)

  In  den  Akten  des  Min.  des  Innern  Schleswig-Holstein  Nr.  1  vol.  4  und
des  Finanzmin.  I.  Abt.  Militaria  Nr.  240  vol.  d.