&amp;  35.  Die  Behandlung  der  Kriegsfuhren.  171

schieden  sei,  sei  die  Verpflichtung,  für  die  Zusagen  der  Zivilkommissarien
  aufzukommen,  auf  Preußen  allein  übergegangen.  Die  hierzu  erforderlichen
  Geldmittel  seien  auf  die  preußische  Staatskasse  zu  übernehmen.
  Ein  Monarch,  der  ein  fremdes  Land  durch  Krieg  erwerbe,
trete  selbstverständlich  an  die  Stelle  des  früheren  Landesherrn  und
übernehme  daher  auch  dessen  sämtliche  bisherigen  Verpflichtungen.
Dieser  Grundsatz  sei  auch  nach  1866  durch  die  KabOs.  vom  1.  Juli
und  6.  August  1867,  vom  15.  Juli  1868  und  vom  13.  Januar  1869
hinsichtlich  der  Neuerwerbung  von  Nassau,  Kurhessen,  der  Frankfurter
  Landgemeinden  und  der  neu  erworbenen  Teile  des  Großherzogtums
  Hessen  durchgeführt  worden  (vgl.  hierzu  unten  S.  189  ff.).

In  seinem  Antwortschreiben  vom  12.  Februar  1879  bestreitet
der  Finanzminister,*)  daß  die  in  dem  Jllingschen  Votum  vorgetragenen
Ansichten  der  Rechtslage  entsprächen.  Preußen  und  Oesterreich  hätten
die  Leistungen  nicht  auf  Grund  der  Landesgesetze,  sondern  nach
Kriegsrecht  erfordert,  und  dieses  begründe  keinerlei  Verpflichtungen
zum  Ersatz  zwischen  den  Einwohnern  des  Landes  und  den  feindlichen
  Kriegsmächten.  Die  letzteren  hätten  den  Rücksichten  der
Billigkeit  genügend  Rechnung  getragen,  wenn  sie  in  dem  Erlaß  vom
2.  März  1864  eine  Ausgleichung  unter  den  Landeseinwohnern  vorbehielten.
  Nachdem  inzwischen  durch  das  Gesetz  vom  9.  Juni  1875
(oben  S.  153)  41/%  Millionen  Mark  der  Provinz  Schleswig-Holstein
zugewendet  seien,  läge  zu  einer  weiteren  Hilfe  umso  weniger  ein
Anlaß  vor,  als  für  die  meisten  Kriegsfuhren  auch  nach  dem  preu-Bischen
  Kriegsleistungsgesetz  von  1851  eine  Vergütung  nicht  zugebilligt
  werden  könnte.

Da  der  Finanzminister  sonach  die  Uebernahme  der  zur  Ausgleichung
  erforderlichen  Beträge  auf  die  Staatskasse  ablehnte,  blieb
die  Angelegenheit  zunächst  auf  sich  beruhen.  Die  Minister  des  Innern
  und  der  Finanzen  ordneten  sogar  durch  Verfügung  vom  9.  Mai
1879  an,  daß  die  Kriegsfuhrenbeiträge  nicht  zwangsweise  einzuziehen
und  soweit  schon  eingezogen,  zurückzuzahlen  seien.  en

Die  überlasteten  Gemeinden  wandten  sich  nun  an  das  Abgeordnetenhaus.®)
  Dieses  beschloß  in  der  Sitzung  vom  21.  Februar  1881
(Verhandl.  S.  1846),  den  Antrag  auf  Ausgleichung  der  Kriegsfuhren
der  Staatsregierung  „zur  Berücksichtigung‘  zu  überweisen.  Die  Regierung
  erwiderte,  daß  dem  Antrage  nach  erneuter  Prüfung  keine
Folge  gegeben  werden  könnte,  der  Oberpräsident  zu  Schleswig  aber
veranlaßt  sei,  die  Ausgleichung  durch  die  Provinzialvertretung  herbeizuführen.
  Der  Provinziallandtag  verweigerte  aber  1882  seine  Mitwirkung.
  Die  Petitionen  wurden  dann  in  den.  folgenden  Jahren  wiederholt
  und  in  der  Kommission  des  Abgeordnetenhauses  beraten.®)
Es  handelte  sich  dabei  nicht  mehr  um  die  früher  erbetene  finanzielle
Beihilfe  des  Staates,  sondern  nur  um  die  Erzwingung  der  Ausglei-4)

  In  den  Akten  des  Finanzmin.  I.  Abt.  Militaria  Nr.  240  vol.  4.

$)  Kommissionsbericht  Drucksache  Nr.  190,  Haus  der  Abg.  14.  LegPer.
II.  Sees.  1880/81.

u)  vl  Drucksache  Nr.  226  Haus  der  Abg.  15.  LegPer.  II.  Sens.  1983/84,
Nr.  128  Haus  der  Abg.  15.  LegPer.  III.  Sess.  1885.