172  $  36.  Die  Behandlung  der  Jütischen  Enklaven.

chung  unter  den  Verpflichteten.  In  der  Kommissionsberatung  wurde
‚allaeitig  anerkannt,  daß  der  Anapruch  auf  diese  Ausgleichung  am
sich  gerechtfertigt  sei;  es  wurde  aber  darauf  hingewiesen,  daß  mit
Rücksicht  auf  die  inzwischen  verflossenen  20  Jahre  und  die  vielen
Veränderungen  im  Besitzstande  der  Beteiligten  die  Ausgleichung.
unbilliger  wirken  könnte,  als  deren  Unterlassung.  Die  Mehrheit  der
Kommission  beschloß  trotzdem  wiederum,  die  Petitionen  der  Staatsregierung
  zur  Berücksichtigung  zu  überweisen,  ebenso  das  Haus
selbst  am  6.  Mai  1885  (Verhandl.  S.  1774).  Eine  praktische  Folge
hat  dies  jedoch  nicht  gehabt.

8  36.  Die  Behandlung  der  Jütischen  Enklaven.

Nach  Art.  IV  Abs.  2  des  Wiener  Friedens  vom  30.  Oktober
1864  (S.  155)  erwarben  Preußen  und  Ossterreich  gewisse  bisher  nicht
zu  Schleswig,  sondern  zu  Jütland  gerechnete,  aber  ganz  von  schleswigschem
  Land  umschlossene  Gebietsteile,  die  sogen.  Jütischen  Enklaven,
  im  Austausch  gegen  8  nordschleswigsche  Kirchspiele.  Auch
diese  Enklaven  hatten  während  des  Krieges  sowohl  für  die
dänischen  wie  für  die  deutschen  Truppen  Aufwendungen  machen.
müssen,  und  beanspruchten  deren  Ersatz.  Sie  schienen  in  der  Tat
besonders  benachteiligt,  da  sie  lediglich  infolge  ihrer  Lage  mit  den
Elbherzogtümern,  zu  denen  sie  nicht  gehörten,  abgetreten  worden
waren,  während  sie,  wenn  sie  im  dänischen  Staatsverbande  verblieben
wären,  an  der  von  Dänemark  —  auch  für  die  8  eingetauschten
schleswigschen  Kirchspiele)  —  bewirkten  Ersatzleistung  teilgenommen
  hätten.  In  dem  Immediatbericht  vom  1.  Oktober  1872  (8.
157)  treten  die  Minister  im  Gegensatz  zu  den  übrigen  von  ihnen
abgelehnten  Anträgen  für  die  von  den  schleswig-holsteinischen  Provinzialständen
  vorgetragene  Bitte  um  Ausgleichung  dieses  auf
92813  Rtl.  16  Sgr.  6  Pfg.  berechneten  Postens  insoweit  ein,  als  es
sich  um  Kriegslieferungen  und  Leistungen  für  die  deutschen  Truppen
handelt.  Dagegen  wird  der  Antrag  für  nicht  gerechtfertigt  erachtet
betreffs  der  Lieferungen  an  die  dänische  Armee,  weil  für  solche,
vom  preußischen  Standpunkt  aus  als  Kriegeschäden  anzusehende
Vermögensbeeinträchtigungen  überhaupt  keine  Ersatzpflicht  anerkannt
werde.  Dementsprechend  ordnet.  die  KabO.  vom  6.  Oktober  1872  den
Ersatz  der  dem  Umfange  nach  noch  festzustellenden  Lieferungen
an  die  deutschen  Truppen  an,  mit  Ausnahme  der  Kriegsfuhren  (S.  168)
und  der  Strohlieferungen  (S.  168),  für  die  auch  sonst  keine  Entschädidigung
  gewährt  wurde.?)

!)  Vgl.  die  Rede  des  Abg.  Skona  in  der  2.  Diöt  (1871)  der  Schl.-H.  Provinzialstände,
  Protok.  S.  28.

2)  Die  Entschädigungen  an  die  einzelnen  jütischen  Gemeinden  sind  angewiesen
  durch  die  KabOs.  vom  22.  Mai  1874  (Hadersleben  und  Tondern),  6.  Oktober
1876  (Landschaft  Westerland,  Foehr  und  Vogtei  Obbekjär)  und  21.  Januar  1878
(Kirchapiele  Hierung,  Lintrup  und  Calslund).  Vgl.  die  Akten  des  Geh.  Zivilkabinetts
I.  Abt.  Kriegslasten  Schleswie-Holstein  Nr.  10  und  des  Finanzmin.  Abt.  I  Militaria
Nr.  240  vol.  4.  Die  endliche  Erledigung  ist  dem  persönlichen  Eingreifen  Rismarcks
  zu  verdanken  (Schreiben  an  den  Minister  des  Innern  vom  20.  Februar  1874
in  den  Akten  des  Min.  des  Innern  Schleswig-Holstein  Nr.  1  vol.  9).