$  37.  Die  Reedereischäden.  173

&amp;  37..  Die  Reedereischäden.

A.  Allgemeines.

Bei  Beginn  des  Jahres  1864  war  eine  deutsche  Flotte  nicht
vorhanden.')  Auf  Grund  der  in  dem  schleswig-holsteinischen  Freiheitskriege
  gemachten  trüben  Erfahrungen  war  durch  freiwillige
Gaben  in  ganz  Deutschland  die  Grundlage  zu  einer  deutschen  Flotte
geschaffen  worden.  Nach  der  Reaktivierung  des  Bundestages  verfügte
dieser  die  Auflösung  des  Flottenbestandes  und  die  Schiffe  wurden
zur  Entrüstung  des  deutschen  Volkes  am  2.  April  1852  durch  Lorenz
Hannibal  Fischer  (den  „Flotten-Fischer‘‘)  in  Bremerhaven  versteigert.
1853  erwarb  Preußen  zwar  den  Jadebusen  und  begann  die  Anlegung
des  Kriegshafens  Wilhelmshaven  und  die  Schaffung  einer  Kriegsflotte.
  Die  wenigen  1864  vorhandenen  preußischen  Kriegsschifle  waren
  aber  der  dänischen  Flotte  nicht  im  geringsten  gewachsen.  Zahlreiche
  deutsche  Schiffe  wurden  gekapert.  Die  dadurch  entstandenen
Schäden  mußte  jedoch  nach  Art.  XII  des  Wiener  Friedens  (S.  155)
Dänemark  übernehmen.  Dieses  verpflichtete  sich,  die  aufgebrachten
Schiffe  nebst  den  Ladungen  sowie  die  aus  neutralen  Schiffen  fortgenommenen
  Ladungen  und  endlich  alle  zu  militärischen  Zwecken
in  den  Herzogtümern  beschlagnahmten  Fahrzeuge  im  gegenwärtigen
Zustande  zurückzugeben  oder  ihren  Wert  zu  ersetzen.  Dänemark
mußte  auch  die  den  Reedern  und  Befrachtern  sowie  den  l.adungsinteressenten
  unmittelbar  entstandenen  Verluste  ersetzen.?)  Anderseits
  übernahm  Preußen  und  Oesterreich  die  Rückgabe  der  von  ihren
Kriegsschiffen  gekaperten  Schiffe  und  weggenommenen  Ladungen
oder  deren  Ersatz.  Es  wurde  eine  gemischte  Liquid  1)
in  Kopenhagen  eingesetzt.  Wie  bei  andern  gemischten  Kommissionen,‘)
entstanden  hierbei  große  Schwierigkeiten.  Sie  wurden  erst  durch
das  Schlußprotokoll  vom  27.  Juni  1865  beseitigt.

B.  Die  Angelegenheit  der  Schonerbrigg  „Falk“.

Bei  Beginn  des  Krieges  hatte  der  preußische  Kriegsminister
im  März  1864  angeordnet,  daß  schleswig-holsteinische  Handelsschiffe,
selbst  wenn  sie  unter  dänischer  Flagge  führen,  nicht  aufgebracht
werden  sollten.  Diese  Verfügung  erreichte  das  in  Ostasien  kreu-1)

  Vgl.  hierzu  Art.  2  der  Gasteinar  Konvention  zwischen  Oesterreich  und
Preußen  vom  14.  August  1865  (Verordnungsblatt  f.  Schleswig-  Holstein  und  Lauenburg
1865  S.  341):  „Die  hohen  Kontrahenten  wollen  im  Bunde  die  Herstellung  einer
deutschen  Flotte  in  Antrag  bringan  und  für  dieselbe  den  Kieler  Hafen  als  Bunderbafen
  bestimmen.“

2)  Dagegen  erhielten  die  Reeder,  die  ihre  Schiffe,  um  sie  der  Gefahr  der
Aufbringung  nicht  auszusetzen,  „still  legen“  mußten,  keine  Entschädigung  weder
von  dänischer  noch  von  deutscher  Seite.  Anders  Art.  II  des  RG.  betr.  die  Ent
schädigung  der  deutschen  Reederei  vom  14.  Juni  1871  (RGBl.  S.  249,  unten
8.  291)  hinsichtlich  der  dunch  feindliche  Bedrohung  in’außerdeutschen  Häfen  zurückgehaltenen
  oder  zum  Einlaufen  in  solche  Häfen  genötigten  deutschen  Kauffarteie.



.3)  Vgl.  Bd.  I  S.  117,  118,  121,  oben  S.  108!  und  unten  9.  232  und  die
Ausführungen,  des  Abg.  Schmidt  in  der  Reichstagssitzung  vom  9.  Juni  1871,
Verhandl.  S.  1110.  ,