174  $  37.  Die  Reedereiichäden.

zende  preußische  Kriegsschiff  „Gazelle“  erst  im  Juni  1864.  Schom
am  25.  April  1864  hatte  die  „Gazelle“  aber  in  der  Petschili-Bai
den  unter  dänischer  Flagge  fahrenden,  aber  dem  Sonderburger
Reeder  Christian  Karberg  gehörenden  Schoner  ‚Falk‘  aufgebracht
und  dem  preußischen  Vizekonsul  in  Tientsin  übergeben.  Im  Mai
1864  ordnete  der  preußische  Gesandte  in  Peking  den  Verkauf  an,
und  im  Juni  1864  erwarb  mit  seiner  Zustimmung,  nachdem  ein
Versteigerungstermin  ergebnislos  gewesen  war,  das  Handelshaus  in.
Tientsin,  dessen  Mitinhaber  der  preußische  Vizekonsul  war,  freihändig
  den  „Falk“.  Dieser  ging  darauf  unter  preußischer  Flagge  nach
Hongkong.  Er  wurde  aber  dort  vor  dem  englischen  Admiralltätsge-.
richt  von  dem  früheren  Kapitän  des  „Falk“,  H.  C.  Lemmermann  aus
Flensburg,  in  Anspruch  genoinmen  und  dem  Reeder  Karberg  durch
Urteil  vom  26.  Mai  1865  wieder  zugesprochen.

Auf  Grund  dieses  Tatbestands  verlangte  Karberg  mehr  als  26  000
Taler  Schadenersatz  und  erhielt  durch  KabO.  vom  24.  April  1874
eine  Abfindungszuwendung  von  10000  Talern  aus  dem  Kgl.  Dispositionsfonds
  bei  der  Generalstaatskasse.

Diese  Angelegenheit  ist  von  besonderer  Bedeutung,  weil  ihr  Verlauf
  zeigt,  dais  Preußen  schon  damals  in  Prisensachen  die  fortschrittlichen
  Grundsätze  der  tunlichsten  Freiheit  des  Meeres  vertreten  hat.
In  dem  der  KabO.  vom  24.  April  1874  zugrunde  liegenden  Immediatbericht
  wird  darauf  hingewiesen,  daß  die  Wegnahme  objektiv
ungerechtfertigt  gewesen  sei,  daD  ein  Prisenverfahren  nicht  stattgefunden
  habe  und  der  Gesandte  bei  Anordnung  des  Zwangsverkaufs
und  noch  mehr  bei  Genehmigung  des  verdächtigen  freihändigen  Erwerbs
  durch  das  Handelshaus  des  Vizekonsuls  seine  Befugnis  überschritten
  habe.  Auch  das  Preußische  Abgeordnetenhaus  hatte  sich
schon  mit  dieser  Angelegenheit  beschäftigt  und  die  Bittschrift  des
Karberg  vom  30.  Oktober  1872  der  Staatsregierung  zur  Abhilfe
überwiesen.  Preußen,  das  mit  einer  erst  in  der  Entwicklung  befindlichen
  Flotte  ohne  Kolonien  und  irgend  welche  außereuropäischen
Stationen  eine  überaus  beträchtliche  auf  allen  Meeren  fahrende  Handelsmarine
  zu  schirmen  habe,  habe  hinsichtlich  der  Handhabung  des
Prisenrechts  stets  mit  Nachdruck  und  Entschiedenheit  die  billigen
Grundsätze  vertreten  und  nur  diese  als  im  Völkerrecht  begründet
anerkannt.  Die  Aufrechterhaltung  dieses  Standpunkts  möchte  sich
einem  Angehörigen  des  eigenen  Staates  gegenüber  und  in  einer
durch  die  Verhandlungen  im  Abgeordnetenhause  allgemeiner  bekanntgewordenen
  Angelegenheit  umsomehr  empfehlen,  als  jeder  zum  Nachteil
  Preußens  künftig  etwa  geschehenen  Berufung  --auf  den  hier  in
Rede  stehenden  Vorgang  durch  Gewährung  einer  angemessenen  Entschädigung
  an  den  Bittsteller  von  vornherein  vorgebeugt  werde.*)

Später  verlangte  auch  der  Kapitän  Lemmermann  noch’  eine  Son-4)

  Vgl.  Akten  des  Kgl.  Zivilkabinetts  I.  Abt.  Kriegelasten  Schleswig-Holstein
Nr.  10,  wnd  Akten  des  Finanzmin.  Abt.  I  Militaria  Nr.  vol  8.