8  98.  Dänischer  Krieg.  Ergehnia  und  Beurteilung.  175

derentschädigung  für  die  im  Interesse  von  Karberg  aufgewendeten
vielmonatlichen  Bemühungen,  wurde  aber  damit  abgewiesen.?)

8  38.  Ergebnis  und  Beurteilung.

A.  Ergebnis.

Die  im  Vorstehenden  dargestellte  rechtliche  Behandlung  der
Kriegsschäden  aus  dem  Jahre  1864  ergibt  zusammengefaßt  das
folgende  Bild.

I.  Eine  allgemeine  Anordnung  über  diese  Behandlung  ist
weder  auf  gesetzlichem  Wege,  noch  durch  eine  königliche  Verordnung
getroffen  worden.  Vielmehr  wurden  die  einzelnen  zur  Sprache  gelangenden
  Vorfälle  im  Verwaltungswege  entschieden.

I.  Für  die  Vernichtungsschäden  wurde,  gleichgültig,  ob
sie  von  den  eigenen  oder  den  feindlichen  Truppen  verursacht  waren,
jeder  Rechtsanspruch  der  Geschädigten  verneint.  Es  wurden  nur
Beihilfen-  gewährt,  soweit  dies  der  Billigkeit  entsprach,  und  es  wurde
hierbei  auch  die  Bedürftigkeit  der  Antragsteller  in  Rücksicht  gezogen.

II.  Leistungen  an  feindliche  Truppen  wurden  grundsätzlich
  nicht  entschädigt,  auch  nicht,  falls  die  Leistenden  Schleswig-Holsteiner
  waren.  Dagegen  wurden  die  Leistungen  an  preußische
und  österreichische  Truppen  voll  vergütet  —  und  zwar  auch  in
den  sogen.  Jütischen  Enklaven  —,  mit  Ausnahme  der  Strohlieferungen
  und  der  Fuhrleistungen.

IV.  Reedereischäden  wurden  von  dem  fortnehmenden  Staat
ersetzt.

B.  Beurteilung  des  Ergebnisses.

I.  Rechtliche  Beurteilung.

Vom  Standpunkt  des  starren  Rechts  aus  werden  sich  gegen  die
Behandlung  der  schleswig-holsteinischen  Kriegsschäden  durch  die
preußischen  Staatsbehörden  unter  Berücksichtigung  der  damals  herrschenden
  Anschauungen  erhebliche  Ausstellungen  nicht  begründen
lassen.

a.  Die  Kriegslieferungen  für  die  deutschen  Truppen  wurden
voll  vergütet.  Es  handelt  sich  dabei  um  Lieferungen  an  (die  Besetzungsarmee.
  Da  solche  Leistungen  unter  den  Begriff  der  nicht
ersatzberechtigten  Kriegsschäden,  nicht  aber  unter  den  der  Vergütung
  erheischenden  Kriegsleistungen  zu  bringen  sind,  so  liegt
in  der  Erstattung  immerhin  ein  Fortschritt;  denn  durch  die  spätere,
Erwerbung  des  Gebietes,  das  die  Lieferungen  bewirkt  hatte,  durch
den  besetzenden  Staat,  wird  die  Natur  dieser  Lieferungen  nicht  verändert.')
  Nach  den  napoleonischen  Kriegen  sind,  wie  Bd.  I  S.  116")

6)  Vgl.  Akten  des  Finanzmin.  Abt.  I  Militaria  Nr.  240  vol.  4,  Bericht  an
Bismarck  vom  4.  Juni

1)  Vgl.  hierzu  Pitt  Cobbott,  Cases  and  opinions  on  International  Law
(London  1913)  Bd.  II  S.  273:  „The  conquest  and  annexation  of  territory  do  not
of  oourse  involve  any  legal  obligation  on  the  part  of  the  conqueror  to  answer  for
losses  incurred  by  its  inhabitants  by  reason  of  the  war;  and  this  is  the  position