176  8  AR.  Dänincher  Krieg.  Ergebnis  und  Beurteilung.

und  oben  S.  112  dargelegt,  die  Lieferungen  für  die  Besetzungsarmee
auch  in  einem  solchen  Falle  in  der  Regel  nicht  zur  Vergütung  gelangt.

b.  Daß  für  die  V’ernichtungsschäden  und  für  die  Lieferungen
  an  die  dänische  Armee  kein  Ersatz  gewährt  wurde,  ent
sprach  ebenfalls  durchaus  den  damals  herrschenden  Anschauungen.
Die  Webersche  Lehre  (S.  86)  hatte  sich  nicht  durchzusetzen  vermocht,
  und  die  entgegengesetzten  Behauptungen  Lassens  und  an
derer  Redner  (oben  S.  158:)  fanden  weder  in  der  herrschenden  Rechtslehre,
  noch  in  der  Rechtsprechung  Unterstützung  (8.  162°).  Nach  1870
sind  zwar  durch  das  RG.  vom  14.  Juni  1871  (S.  218)  die  Bombardements-
  und  Kriegsbrandschäden  in  Elsaß-Lothringen  erstattet  worden,
  aber  weder  die  sonstigen  Vernichtungs-  und  Entziehungsschäden,
zB.  infolge  von  Plünderung  oder  Anforderung  durch  die  französische
Regierung,  noch  die  Leistungen  in  Elsaß-Lothringen  an  die  französische
  Armee.  Die  entgegengesetzten  Behauptungen  einzelner  Redner
  sind,  wie  schon  oben  8.  161  erwähnt  und  unten  8.  265°  darzulegen
ist,  irrig.

Zweifelhaft  liegt  die  Rechtsfrage  nur  hinsichtlich  der  holsteinischen
  Trainpterde.  Da  die  holsteinische  Regierung  sich  bei
Uebernahme  der  Lieferung  von  Trainpferden  anstelle  der  ursprünglich
  geforderten  Pferde  auf  die  holsteinische  .Landesverfassung  berufen
  und  die  dänische  Regierung  hiermit  sich  einverstanden  erklärt
  hatte,  war  offenbar  eine  holsteinische  Landeslast  entstanden.
Diese  der  Provinz  aufzubürden,  war  ebenso  ungerechtfertigt,  als
hätte  man  bei  Einverleibung  von  Hannover,  Kurhessen  usw.  die
dortigen  Staatsschulden  zu  Provinziallasten  erklärt,  während  sie  doch
durch  das  PrG.  vom  29.  Februar  1868  (PrGS.  S.  169)  als  Staatsschulden
  der  Monarchie  übernommen  worden  sind..  Hier  hätte  bei
der  Zweifelhaftigkeit  der  Entscheidung  den  Beteiligten  mindestens
der  Rechtsweg  verstattet  werden  müssen,  während  die  preußische
Regierung  durch  die  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes  (S.  165)  den
Verdacht  hervorrief,  sie  fürchte  den  Austrag  auf  dem  Rechtswege.?)
Vermutlich  wäre  bei  Zulassung  des  Rechtswegs  die  preußische  Staatskasse
  keine  Gefahr  gelaufen  ;  denn  abgesehen  davon,  ob  die  Gerichte
für  diese  dem  öffentlichen  Recht  entstammenden  Fragen  den  Rechtsweg
  überhaupt  zugelassen  hätten,  würden  sie  sich  kaum  auf  den
Standpunkt  gestellt  haben,  daß  im  Falle  einer  Staatensukzession
der  Erwerbsstaat  auch  diejenigen  Schulden  des  einverleibten  Gebietes
  zu  übernehmen  hätte,  die  durch  die  Kriegführung  gegen  den
einverleibenden  Staat  entstanden  sind  (vgl.  oben  S.  46).°)

c.  In  der  Frage  der  Uebernahme  der  Kriegsfuhren  auf  die
preußische  Staatskasse  hat  das  diese  Uebernahme  ablehnende  Finanzcommonly

  taken  up  (s#  by  Germany  in  1864  in  nalation  to  Schleswig-Holstein)“.
Für  die  Kriegslieferungen  an  die  deutsche  Armee  ist  die  letztere  Bemerkung,  wie  die
Darstellung  8.  168  ergibt,  tetsächlich  unrichtig.  °

2)  Vgl.  hiötzu  die  Verhandl.  im  Abg.-Haw  32,  Sitzg.  v.  23.  Januar  1884

H.
3)  Vgl.  hierzu  die  Rede  des  Abg.  Francke  in  der  Sitzung  des  Abg.-Hausss  v.
28.  Juni  1883  S.  2236.  .