$  38.  Dänischer  Krieg.  Ergebnis  und  Beurteilung.  177

ministerium  die  Rechtslage  offenbar  richtiger  beurteilt  als  dag  sie
befürwortende  Ministerium  des  Innern.  Die  in  dem  Jllingschen  Gutachten
  (S.  170)  gemachten  Ausführungen  über  die  Zuständigkeit  der
Zivilkommissare  zum  Erlaß  von  Verteilung  dnungen  erscheinen
nicht  begründet.  Dieser  Erlaß  hat  gar  keine  neuen  Grundsätze  aufstellen
  wollen,  sondern,  wie  in  dem  Kommissionsbericht  des  Abgeordnetenhauses
  Nr.  12%  (15.  LegPer.  III.  Sess.  1885)  ausführlich
  dargestellt  ist,  die  Ausgleichmg  der  Kriegsfuhren  unter  den
bisher  Verpflichteten  angeordnet,  also  das  bisherige  Recht  aufrechterhalten.
  Legte  man  dieses  zugrunde,  so  waren  diese  Verpflichteten
zu  ermitteln,  und  es  war  die  Ausgleichung  unter  ihnen  zu  vollziehen.
Es  ist  richtig,  daß  die  Einforderung  der  Kriegsfuhren  für  die  deutschen
  Truppen  nicht  auf  Grund  des  Landesrechts,  sondern  nach  Kriegsrecht
  erfolgte.  Das  schließt  nicht  aus,  daß  der  besetzende  Staat
für  die  Ausgleichung  die  Grundsätze  des  Landesrechts  für  fortdauernd
  erklärt.  Wäre  Schleswig  bei  Dänemark  geblieben,  oder  ein
selbständiges  Herzogtum  geworden,  so  wäre  diese  Ausgleichungsart
unzweifelhaft  maßgebend  geblieben.  Es  ist  nicht  zu  verstehen,  weshalb
  durch  die  Einverleibung.  in  Preußen  dies  sich  geändert  haben
sollte.  Wenn  die  einzelnen  Vorspannpflichtigen  nicht  einmal  gegen  ihren
eigenen  Staat  einen  Ersatzanspruch,  sondern  nur  untereinander  ein
Ausgleichungsrecht  hatten,  dann  konnten  sie  durch  die  Einverleibung
unmöglich  ein  Recht  gegen  den  neuen  Herrscher  erlangen.  Uebrigens
waren,  wie  selbst  Lassen  zugibt,  alle  Beteiligten  schließlich  darüber
einig,  daß  kein  Anspruch  gegenüber  der  preußischen  Staatskasse,
sondern  nur  ein  Ausgleichungsrecht  unter  den  Schleswigschen  Vorspannpflichtigen
  bestünde.*)

D.  Politische  Erwägungen.

War  sonach  die  rechtliche  Behandlung  der  Kriegsschäden  aus
1864  nicht  als  fehlerhaft  zu  bezeichnen,  so  führt  anderseits  die  Beurteilung
  der  von  den  preußischen  Behörden  getroffenen  Maßnahmen
vom  politischen  Standpunkt  auszu  einem  weitaus  unerfreulicheren
Ergebnis.  Die  Behandlung  der  mit  dem  preußischen  Staat  vereinigten
  Elbherzogtümer  und  ihrer  Bewohner  ermangelt  .einer  gewissen
Großzügigkeit  und  Weitsichtigkeit,  ünd  es  gewinnt  zuweilen  den
Anschein,  als  sollte  die  Provinz  dafür  gestraft  werden,  daß  einzelne
Bevölkerungsteile  derselben  sich  nicht  sogleich  mit  voller  Hingab«
an  das  Land  anschlossen,  dem  Schleswig-Holstein  angegliedert  worden
war.  Ein  grundlegender  Fehler  war  es,  daß  nicht  von  vornherein,
wie  dies  nach  1866  durch  die  KabO.  vom  22.  August  1867  (S.  186)
und  nach  1870  durch  das  RG.  vom  14.  Juni  1871  (S.  218)
geschah,  eine  einheitliche  Formel  aufgestellt  wurde,  aus  der  die
einzelnen  Entscheidungen  abzuleiten  waren.  So  erschienen  einzelne
Maßnahmen  als  willkürlich  und  der  Folgerichtigkeit  entbehrend,  und
‘so  erklären  sich  die  zahllosen  Anträge  an  die  verschiedensten  preu-Bischen
  Behörden  und  das  Parlament.  Die  Erfolglosigkeit  dieser  Be-“)

  Vgl..Haus  der  Abgeordn.  15.  LegPer.  III.  Sess.  1885  KommBer.  Nr.  128  A
S.  10  und  Lassens  Rede  in  der  Sitzung  vom  5.  März  1885.

Heilfron,  Rriegsschäden  IL  1