180  8  39.  Krieg  von  1866.  Einleitung.

preußischen  Behörden  zuteil  gewordene  Behandlung  zwar  nicht  ungerecht,
  aber  —  so  zB.  bei  der  immer  wieder  vorgebrachten  Angelegenheit
  der  Trainpferde  und  der  Kriegsfuhren,  sowie  der  Sonderburger
  Bombard  tsschäden  —  auch  nicht  gerade  entgegenkommend
  und  wohlwollend;  man  kann  es  verstehen,  daß  die  Meinung.
aufkommen  konnte,  Preußen  glaube  es  —  anders  als  in  Elsaß-Lothringen
  —  nicht  nötig  zu  haben,  in  den  Elbherzogtümern  „moralische
Eroberungen“  zu  machen,

IV.  Kapitel.  Die  rechtliche  Behandlung  der  Schäden
aus  dem  Kriege  von  1866.

8  39.  Einleitung.
A.  Vebersicht.

I.  Die  rechtliche  Behandlung  der  Schäden  aus  dem  deutschen
Kriege  von  1866  ist  für  Preußen  —  und  seine  Verbündeten,  in
deren  Staaten  aber  kaum  Schäden  entstanden  sind  —  und  für  Preu-Dens
  Gegner  gesondert  darzustellen.  Demnach  ist  das  IY.  Kapitel
in  zwei  Abschnitte  geteilt.  Der  erste  Paragraph  ($  40)  des  ersten
Abschnitts  stellt  die  Gesetzgebung  und  Verwaltungsübung  in  denjenigen
  Landesteilen  dar,  die  bei  Beginn  des  Krieges  die  preußische
Monarchie  bildeten.  Ein  zweiter  Paragraph  ($  41)  behandelt  die
Kriegsschäden  in  den  1866  einverleibten  Staaten.  Hierbei  tritt,  wie
nach  1864  betraffs  der  Elbherzogtümer  (S.  157),  vielfach  die  völkerrechtlich
  bedeutsame  Streitfrage  in  den  Vordergrund  (S.  45),  in
welchem  Umfang  der  einverleibende  Staat  für  die  auf  dem  einverleibten
  Gebiete  lastenden  Schulden  und  für  die  dessen  Bewohnern
erwachsenen  Schäden  einzutreten  habe.  Es  sei  schon  hier  bemerkt
(S.  189),  daß  —  im  Gegensatz  zu  der  nach  1864  beliebten  Behandlung
  Schleswig-Holsteins  (S.  175)  —  Preußen  sich  verpflichtet  gefühlt
  hat,  die  Schäden  in  den  erworbenen  Gebietsteilen  nicht  anders
zu  behandeln,  als  wären  sie  in  den  bisherigen  preußischen  Provinzen
eingetreten,  und  daß  trotz  der  kurzen  Spanne,  die  den  deutschen
Krieg  vom  deutsch-dänischen  trennt,  nach  1866  eine  viel  liberalere
und  großzügigere  Anschauung  hinsichtlich  der  Behandlung  der  Kriegsschäden
  Platz  gegriffen  hat  als  nach  dem  dänischen  Kriege.)  Das
Verdienst,  diesen  Fortschritt  herbeigeführt  zu  haben,  gebührt  zum
erheblichen  Teile  dem  persönlichen  Eingreifen  Königs  Wilhelms  I.
(S.  183).

1)  Diese  Behandlung  wurde  der  preußischen  Regierung  allerdings  dadurch
wesentlich  erleichtert,  daß  weder  in  Altpreußen  noch  in  den  neuerworbenen  Gebieten
erhebliche  Schäden  entstanden  waren;  denn  der  ohnehin  kurze  Feldzug  spielte  sich
infolge  des  stürmischen  Vorgehens  des  preußischen  Heeres  hanptsächlich  in  Böhmen
und  Bayern  ab.  In  den  ten  des  Geh.  Zivilkabinetts  I.  Abt.  betr.  die  Staatsanleihen,
  Finanzsachen  VII.  Preußen  5,  werden  die  Gesamtkosten  des  Krieges  von
1866  auf  140,875,614  Taler  angegeben,  davon  Mobilisierungs-  und  Demobilisierungskosten
  etwa  105  Millionen.  j