8  39.  Krieg  von  1866.  Einleitung.  181

H.  Eine  Art  von  Kriegsschäden  scheidet  im  Kriege  von  1866
völlig  aus:  die  Roedereischäden.  Während  uns  der  Weltkrieg
von  1914  iiolge  der  von  England  eingeschlagenen  Aushungerun
politik  die  Rückkehr  zu  den  ältesten  und  barbarischsten  Sitten  der
Kriegführung  zur  See  gebracht  hat,  zeigt  sich  in  dem  deutschösterreichischen
  Kriege  ein  gewaltiger  Fortschritt  zu  dem  Ideal
der  „‚Freiheit  der  Meere“  in  Kriegszeiten.

a.  Für  Oesterreich

bestimmt  Art.  I  der  Kais.  Verordnung  vom  13.  Mai  1866  „zur
weiteren  Ausführung  der  den  Schutz  des  Handels  zur  See  in  Kriegszeiten
  bezweckenden  Deklaration  des  Pariser  Friedenskongresses  vom
16.  April  1856“  (OeRGBl.  1866  S.  141):

Handelaschiffe  und  ihre  Ladungen  können  aus  dem  Grunde,  daß  dieselben  einem
Lande  angehören,  mit  welchem  Oesterreich  im  Kriege  ist,  von  österreichischen  Kriegsrzeugen

  zur  See  nicht  aufgebracht,  noch  von  österreichischen  Prisengerichten  als
gute  Prise  erklärt  werden,  wenn  die  feindliche  Macht  den  österreichischen  Handelsschiffen
  gegenüber  die  Gegenseitigkeit  beobachtet.  .

Die  Beobachtang  der  Gegenseitigkeit  wird  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils
angenommen,  wenn  eine  gleich  günstige  Behandlung  der  österreichischen  Handelsschiffe
  von  seiten  der  feindlichen  Macht  durch  die  bekannten  Grundsätze  ihrer
Gesetzgebung  oder  durch  die  vor  dem  Beginne  der  Feindseligkeiten  von  ihr  verkündeten
  Erklärungen  verbürgt  ist.?)

b.  Für  Preußen

erging  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Mai  1866  „betr.  die
Far"  yie  und  Wegnahme  feindlicher  Handelsschiffe‘  (PrGS.  1866

S

Auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  bestimme  Ich,  daß  im  Falle  eines
Krieges  die  den  Untertanen  des  feindlichen  Staats  gehörenden  Handelsschiffe  der
Aufbringung  und  Wegnshme  durch,  Meine  Kriegsfahrzeuge  nicht  unterliegen  sollen,
sofern  von  dem  feindlichen  Staate  die  Gegenseitigkeit  eübt  wird.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  diejenigen  Schiffe,
weiche  der  Aufbringung  und  Wegnahme  auch  dann  unterliegen  würden,  wenn  sie
neutrale  Schiffe  wären.

B.  Die  Vorschriften  der,  Friedensverträge.

Im  Gegensatz  zu  den  nach  den  napoleonischen  Wirren  (Bd.  I
S.  117  ff.)  geschlossenen  Verträgen  und  dem  den  deutsch-dänischen
Krieg  nach  1864  beendenden  Wiener  Frieden,  sahen  die  Friedensverträge
  des  Jahres  1866  von  einer  Verrechnung  in  Ansehung  der
gegenseitigen  Kriegsschäden  und  Leistungen  ab,  und  es  wurde  daher
auch  nicht,  wie  in  den  vorerwähnten  Fällen,  die  Einsetzung  gemischter
  Kommissionen  ‚erforderlich,  mit  denen  man  (S.  173°)  stets
trübe  Erfahrungen  gemacht  hatte.  In  allen  Verträgen  Preußens  mit
den  überwundenen  Gegnern  wurden  bestimmte  Kriegsentschädigungsbeträge
  festgesetzt,  durch  deren  Zahlung  alle  wechselseitigen  An-