8  40.  Preußen  1866.  Kriegsschäden  in  Jen  alten  Landesteilen.  183

Die  Vorgeschichte  dieser  KabO.  ist  deshalb  so  bemerkenswert,
weil  sie  zeigt,  daß  der.  bis  dahin  als  unbestreitbar  angesehene
Grundsatz:  Kriegsschäden  sind  ein  Unglück,  wie  Erdbeben,  Sturm
oder  Wasserschäden,  ins  Wanken  gekommen  ist,  und  von  dem  allerdings
  erst,  im  Weltkriege  von  1914  zur  vollen  Durchführung  ge
langenden  Gedanken  abgelöst  wird:  Kriegsschäden  werden  für  den
Staat  erlitten  und  sind  von  diesem  auszugleichen.  Wie  die  folgende
Darstellung  zeigen  wird,  war  es  der  Minister  des  Innern,  der  von
vornherein  den  fortschrittlichen  Grundsätzen  Geltung  verschaffen
wollte,  während  Bismarck  in  Gemeinschaft  mit  dem  Kriegsminister
das  bisherigen  System  der  bloßen  Hilfeleistung  in  Bedürfnisfällen  aufrechterhalten
  wollte  und  erst  auf  unmittelbarem  Eingreifen  des
Königs  Wilhelm  den  neuzeitlichen  Gedanken  Raum  gab.!)  Am  9.
August  1866  schrieb  der  Minister  des  Innern  an  Bismarck  als  den
Minister  der  Auswärtigen  Angelegenheiten,  sowie  an  den  Finanz
und  den  Kriegsminister:  es  würden  von  preußischen  Untertanen
gahlreiche  Ansprüche  auf  Ersatz  der  Schäden  erhoben,  die  sie  teils
durch  Märsche  und  Aufstellungen  der  vaterländischen  Armee,  teils
durch  feindliche  Anforderungen  erlitten  hätten.  Bezüglich  der  letztgedachten
  Vermögenseinbußen  habe  sich  in  neuerer  Zeit  der  Grundsatz
  Geltung  verschafft,  daß  den  durch  Anforderung  feindlicher  Truppen
  belasteten  Untertanen  ein  Entschädigungsanspruch  gegen  den
Fiskus  ihres  Landes  zustehe.  So  hätten  die  während  des  nordamerikanischea
  Krieges  verkündeten  Kriegsartikel  diesen  Grundsatz  ausdrücklich
  anerkannt  und  ebenso  nach  1806  in  Preußen  :$  9  der
Instruktion  vom  9:  Juli  1812  (Bd.  I  S.  61).  Dieses  Gesetz  sei
zwar  nur  ein  Gelegenheitsgesetz  für  einen  einzelnen  Fall  gewesen,
aber  der  darin  zum  Ausdruck  gelangte  Grundsatz  sei  auch  gegenwärtig
  Zur  Anwendung  zu  bringen,  natürlich  mit  der  Maßgabe,  daß
der  Ersatz  nicht  aus  preußischen  Fonds  zu  leisten,  sondern  bei  Feststellung
  der  von  den  Feinden  zu  gewährenden  Kriegsentschädigung
in  Ansatz  zu  bringen  sei.

Hinsichtlich  der-  sonstigen  Beschädigungen  durch  feindliche  Truppen
  habe  die  Instruktion  vom  9.  Juli  1813  zwar  den  Ersatz  ausgeschlossen,
  aber  dieser  Grundsatz  könne,  insbesondere  nach  siegreicher
Beendigung  des  Krieges,  gegenwärtig  nicht  mehr  für  maßgebend
erachtet  werden  ;  vielmehr  sei  den  beteiligten  Untertanen  aus  den
den  Feinden  Beschii  Kriegsentschädigungen  Ersatz  zu  leisten.

Was  die  Beschädigungen  durch  vaterländische  Truppen  angehe,
8o  brauche  nach  der  den  Rechtsweg  ausschließenden  und  jeden  Anspruch
  gegen  den  Fiskus  verneinenden  KabO.  vam  4.  Dezember
1831  (vgl.  Bd.  I  S.  232  £.)  zwar  ein  Rechtsanspruch  nicht  anerkannt
  zu  werden;  es  würde  aber  Befremden  erregen,  wenn  den
preußischen  Untertanen  ein  Ersatz  zwar  für  den  durch  feindliche,
aber  nicht  für  den  durch  vaterländische  Truppen  herbeigeführten
Schaden  gewährt  würde.

ı)  Der  nachfolgende  Schriftwechsel  findet  sich  in  den  Akten  des  Finanzminiseriums
  Abt.  IL,  betr.  die  Friedensverträge  von  1866,  ‚Militaria  Nr.  243
vol.  1  on  .