184  8  40.  Preußen  1866.  Kriegsschäden  in  den  alten  Landesteilen.

Bismarck,  der  Kriegs-  und  der  Finanzminister  erwiderten  am
30.  September  1866:  In  der  preußischen  Gesetzgebung  habe  der
Grundsatz,  daß  die  Kriegsschäden  als  Gesamtlasten  anzusehen  seien,
keine  Anerkennung  gefunden.  Es  habe  vielleicht  ursprünglich,  wie
die  Edikte  und  Finanzgesetze  vom  27.  Oktober  1810,  7.  September
  1811  und  9.  Juli  1812  (vgl.  Bd.  I  S.  57  ff.)  erkennen  ließen,
die  efnstliche  Absicht  einer  allgemeinen  Peräquation  der  Krie
lasten  obgewaltet,  aber  diese  Absicht  sei  nach  dem  Eingang  des
Ediktes  vom  3.  Juni  1814  (Bd.  I  S.  67)  wieder  aufgegeben  worden.
  Die  Frage,  ob  eine  solche  Verpflichtung  nach  den  Grundsätzen
  des  Zivi-  oder  Staatarechts  bestehe,  sei  dann  erneut  im
Jahre  1842  gelegentlich  des  Antrags  des  Magistrats  zu  Königsberg
wegen  Uebernahme  eines  Teiles  der  städtischen  Kriegsschuld  auf
Staatsfonds  (Bd.  I  S.  105ff.)  zur  Erörterung  gelangt  und  sowohl  im
Staatsministerium  wie  im  Staatsrat  verneinend  entschieden  worden.

Hiernach  sei  zwar  keine  rechtliche  Notwendigkeit  zur  Gewährung
  von  Staatsentschädigungen  für  Kriegsverluste  vorhanden  ;  immerhin
  könnten  aus  Billigkeitsrücksichten  angemessene  Beihilfen  vor
allen  Dingen  dann  gewährt  werden,  wenn  die  Beschädigten  eine;
erhebliche  Beeinträchtigung  ihres  Nahrungsstandes  und  ihrer  Leistungsfähigkeit
  erlitten  hätten.  Hinsichtlich  der  Beschädigungen
durch  kriegerische  Operationen  seitens  vaterländischer  Truppen  sei
ein  Anspruch  gegeben  und  auch  durch  die  Bestimmungen  der  Kab0O.
vom  4.  Dezember  1831  nicht  ausgeschlossen,  aber  nur  innerhalb  des
Rahmens  des  Kriegsleistungsgesetzes  vom  11.  Mai

In  seiner  Erwiderung  vom  27.  Dezember  1866  erklärte  der
Minister  des  Innern:  Nach  der  tatsächlichen  Gestaltung  der  Verhältnisse
  könnte  sich  der  Staat  der  vollen  Erstattung  der  durch  den
Einmarsch  feindlicher  Truppen  seitens  preußischer  Untertänen  erlittenen
  Schäden  nicht  entziehen.  Nach  dem  Einfall  der  hannoverschen
Truppen  in  die  Provinz  Sachsen  sei  der  Oberpräsident  v.  Witzleben
auf  seine  Anfrage  vom  Minister  des  Innern  im  Einverständnis  mit
dem  Ministerpräsidenten  beschieden  worden,  daß  für  etwaige  Beschädigungen
  voller  Ersatz  geleistet  werden  würde.  Nachdem  diese
Zusage  überall  verbreitet  worden  sei,  könne  die  Regierung  sie  nicht
mehr  zurücknehmen.

Der  Finanzminister  entgegnete  am  24.  Januar  1867,  daß  er
bei  dem  dem  Oberpräsidenten  erteilten  Bescheide  nicht  gefragt  worden
  sei.  Er  sei  keineswegs  der  Ansicht,  daß  jede  Entschädigung  ‚zu
versagen  wäre,  könne  aber  nicht  finden,  daß  das  Verlangen  voller
Entschädigung  in  den  Gründen  des  Rechts  oder  der  Billigkeit  seine
Rechtfertigung  finde.  Die  angekündigte  volle  Entschädigung  habe
die  Beteiligten  zu  maßlosen  Anmeldungen  veranlaßt.  Der  Staat  habe
bei  den  durch  höhere  Gewalt  herbeigeführten  Schäden  der  Untertanen
nur  insoweit  ausgleichend  oder  helfend  einzutreten,  als  die  Leistungsfähigkeit
  der  Betroffenen  gefährdet  sei.  Von  diesem  Grundsatz
  sei  auch  im  vorliegenden  Falle  nicht  abzugeben  ;  denn  es  würde
hierdurch  ein  Vorgang  geschaffen  werden,  der  umso  bedenklicher  sei,
je  unklarer  die  in  Petitionen  und  gelegentlich  parlamentarischer  Ver-