8  40.  Preußen  1866.  Kriegsschäden  in  den  alten  Landesteilen.  185

handlungen  aufgestellten  Ansichten  über  die  Verpflichtung  des  Staates
  zum  Ersatz  von  Kriegsschäden  seien.

Schließlich  einigten  sich  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzminister
  auf  gewisse  Grundlinien,  die  in  einem  gemeinschaftlichen
  Erlaß  an  den  Oberpräsidenten  der  Provinz  Sachsen  (wegen
der  durch  den  Einfall  der  Hannoveraner  und  die  Schlacht  von  Langensalza
  herbeigeführten  Schäden)  ihren  Ausdruck  fanden.  Zur  Vergütung
geeignet  seien  zunächst  die  zur  Verpflegung  feindlicher

ruppen  und  zur  Beschaffung  von  Armeebedürfnissen  auf  Anforderung
  feindlicher  Truppenbefehlshaber  oder  auf  Anordnung  preu-Bischer
  Behörden  gelieferten  Gegenstände.  Für  die  im  Kriegsleistungsgesetz
  vorgesehenen  Lieferungen  sei  die  Vergütung  nach  den
dort  gegebenen  Vorschriften  zu  bestimmen,  im  übrigen  nach  den
zar  Zeit  der  Lieferung  marktgängigen  Preisen.

Außer  den  Lieferungen  seien  auch  die  sonstigen  im  Kriegsleistungsgesetz
  aufgeführten  Leistungen  zur  Liquidation  zu  verstatten,
namentlich  also  auch  die  den  feindlichen  Truppen  gelieferte  Naturalverpflegung.


Für  eigentliche  Kriegsschäden  dagegen,  also  namentlich  für
Fiurschäden,  sowie  für  die  Beschädigung  oder  Zerstörung  von  Gebäuden,
  lebenden  oder  toten  Inventarienstücken  und  andern  Mobilien
sei  eine  Ersatzleistung  nur  ausnahmsweise  in  den  Fällen  zuzulassen,
wo  Ortschaften  und  Individuen  sich  ohne  außerordentliche  Beihilfe
nicht  wieder  in  Nahrungsstand  setzen  oder  sich  darin  erhalten  könntefi.
  Vorschüsse  könnten  nicht  gewährt  werden.

Dieser  Erlaß  scheint  in  den  durch  den  Einfall  der  Hannoveraner
geschädigten  Teilen  der  Provinz  Sachsen  starke  Enttäuschung  hervorgerufen
  zu  haben.  Die  Erfurter  Regierung  wandte  sich  mit  einem
Immediatbericht  an  den  König,  und  dieser  erließ  an  die  Minister  des
Krieges,  der  Finanzen,  des  Innern  und  der  landwirtschaftlichen  Angelegenheiten
  die  nachfolgende  KabO.  vom  21.  März  1867:

Es  ist  za  Meiner  Kenntnis  gekommen,  daß  die  Bewohner  der  Kreise  Heiligenstadt,
  Worbis,  Nordhausen,  Langensalza,  Mühlhausen  und  Schleusingen  für  die
ihnen  im  verflossenen  Jahre  durch  feindliche  Truppen  zugefügten  Beschädigungen  an
der  Flur  und  an  Gebäuden  pp.  noch  keinen  Ersatz  erhalten  haben.  Die  qu.  Beigungen

  sollen  bereits  festgestellt  und  abgeschätzt,  auch  soll  vollständ  iger  |  Ersatz
ursprünglich  in  Aussicht  gestellt,  nunmehr  aber  eina  Bestimmung  getroffen  worden
sein,  nach  welcher  eine  Ersatzleistung  nur  ausnahmsweise  tattzufinden  habe.

ea  Mein  -Wille  ist,  daß  die  Schäden,  welche  der  vorjährige  Krieg  in  seinem
Gelolge  gehabt  hat,  bald  und  möglichst  vollständig  geheilt  werden,  will  Ich  Ihrem
zu  beschleunigenden  Berichte  über  die  Yu.  Verhältnisse  entgegensehen  und  erwarte
dabei  Vorschläge,  wie  dieselben  bei  billiger  Berücksichtigung  unverzüglich  zu
regeln  sind.

Daraufhin  erstatteten  die  Minister  am  1.  April  1867  den  erforderten
  Bericht.  Sie  führten  aus,  es  sei  dringend  geboten,  den
Entschädigungsforderungen  gewisse  Grenzen  zu  setzen  und  damit
einer  völlig  schrankenlosen  Deutung  der  von  dem  Oberpräsidenten
v.  Witzieben  gemachten  Zusage  vollen  Ersatzes  entgegenzuwirken.
Bisher  sei  nach  den  bei  keiner  Gelegenheit  angezweifelten  Grundsätzen
  des  preußischen  Zivil-  und  Staatsrechts  eine  rechtliche
Verpflichtung  zur  Gewährung  von  Staatsentschädigungen  für  die  von