186  $  40.  Preußen  1866.  Kriegsschäden  in  den  alten  Landesteilen.

den  Untertanen  erlittenen  Verluste,  ‚dieselben  seien  durch  feindliche
TRequisitionen  oder  durch  andere  im  Kriegslaufe  vorgekommene  Unglücksfälle
  entstanden,  noch  niemals  anerkannt  worden.  Es  könne  sich
nur  um  Ersatz  aus  Billigkeitsgfünden  handeln  und  dieser  habe  nur
zur  Aufrechterhaltung  der  gefährdeten  Leistungsfähigkeit  und  im
Umfange  des  Bedürfnisses  einzutreten.  Es  werden  alsdann  in*dem
Bericht  die  dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  Sachsen  in  dem  Erlaß
vom  4.  Februar  1867  vorgeschriebenen  Leitsätze  mitgeteilt  und  es
wird  darauf  hingewiesen,  daß  schon  damit  erheblich  über  die  nach
den  Freiheitskriegen  gewährte  Schadloshaltung  hinausgegangen
werde.  .
Der  König  ließ  den  Ministern  durch  seinen  Generaladjutanten
Generalmajor  v.  Tresckow  eröffnen,  daß  er  den  im  Bericht  vom.  1.
April  1867  und  in  dem  Erlaß  an  den  Oberpräsidenten  aufgestellten
Grundsatz,  daß  für  Flurschäden  und  für  Zerstörung  oder  Beschädigung
von  Gegenständen  nur  im  Falle  unbedingten  Bedürfnisses  Ersatz  8%
leistet  werden  solle,  nicht  der  Billigkeit  entsprechend  fände.  Der
König  befahl  die  Feststellung  des  Umfangs  der  in  den  sächsischen
Kreisen  in  Betracht  kommenden  Schäden.  Die  Minister  berichteten.
am  31.  Juli  1867,  daß  sich  der  Schaden  auf  137,015  Rtl.  16  Sgr
2  Pig.  belaufe;  dazu  kämen  noch  einige  Ersatzansprüche  aus  der
Provinz  Schlesien  und  der  Rheinprovinz.

Daraufhin  erließ  dann  der  König  die  für  das  ganze  spätera
Liquidationsverfahren  als  Richtschnur  dienende  KabO.  vom  22.
August  1867:

Auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  31.  Juli  d.  J.  bestimme  Ich  hiermit,
daß  die  aus  der  Staatskasse  zu  gewährende  Ersatzleistung  für  die  in  den  einzelnen
Landesteilen  während  des  vorjährigen  Krieges  erlittenen  'Kriegsschäden  nach  dem
Grundaatze  der  billigen,  aber  Tollständigen  Entschädigung  zu  erfolgen

Die  diesfälligen  Geldbeträge  sind  ala  Vergütung  für  Kriegeschäden  extraordinär
  zu  verrechnen.

B.  Die  KabO..  vom  22.  August  1867  in  der  Verwaltungsübung.


Durch  die  KabO.  war  ein  Rahmen  geschaffen,  innerhalb  dessen
die  Kriegsschäden  auf  die  Staatekasse  zu  übernehmen  waren.  Der
Wortlaut  der  KabO.,  daß  der  Grundsatz  einer  „billigen,  aber  vollständigen.
  Entschädigung‘  die  Richtschnur  bilden  sollte,  gewährte
den  Ministern  eine  große  Bewegungsfreiheit.  Es  muß  aber  anerkannt
  werden,  daß  sie  dem  Willen  des  Monarchen  ohne  Kleinlichkeit
  gerecht  zu  werden  versuchten.  So  erklärte  zB.  der  Finanzminister
  in  einem  Votum  vom  16.  Dezember  1867  sich  bereit,  die
Kosten  der  Abschätzung  der  Kriegsschäden  im  Kreise  Langensalza
auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen,  weil  die  Vergütungen  „den  Beschädigten
  lediglich  durch  einen  Akt  königlicher  Gnade  zuteil
worden,  dessen  Wirksamkeit  in  keiner  Weise  geschmälert  wer  en
dürfe“.!)  Diese  Antwort  zeigt  übrigens,  daß  die  Minister  die  KabO.
vom  22.  August  1867  nicht  als  eine  einen  Rechtsanspruch  be-!)

  Akten  des  Ministeriums  des  Innern  betr.  die  Vergütung  der  Fee
welche  preußische  Untertanen  im  Jahre  1866  erlitten  haben.  (GStA.  7
Tit.  LIX  Nr.  86  vol.  1.)