$  40.  Preußen  1866.  Kriegsschäden  in  den  alten  Landesteilen.  187

gründende  Anordnung  ansahen,  sondern  als  eine  allgemeine  Anordnung
  für  Gnadenerweise.  Ob  es  staatsrechtlich  zulässig  war,  durch
eine  einfache  KabO.  ohne  Zustimmung  des  Landtages  im  Gnadenwege
  über  Staatsmittel  zu  verfügen,  ist  nicht  unzweifelhaft.  Die
auf  Grund  der  KabO.  gewährten  Zuwendungen  kamen  nicht  aus  dem
Dispositionsfonds  des  Königs  bei  der  General-Staats-Kasse,  sondern
sollten  „extraordinär“,  also  wohl  als  Kriegskosten  verrechnet  werden.
Sie  sind  alsdann  in  der  in  Anm.  2  geschilderten  Weise  über  den  Etat
gegangen  und  durch  die  von  Bismarck  erbetene  und  vom  Abgeordnetenhaus
  gewährte  Indemnität  gedeckt.?)

I.  Zwischen  Kriegsleistungen  und  Kriegsschäden  wurde
scharf  unterschieden.  Bei  einer  Flurbeschädigung  durch  Aufschlagen
ine3  Lagers  wird  zB.  in  einer  Verfügung  des  Finanzministers  vom
18.  März  1868  hervorgehoben,  )  daß  es  sich  nicht  um  die  Gewährung
einer  Entschädigung  im  Wege  der  Gnade,  sontiern  um  die  Befrie
digung  eines  rechtlich  begründeten  Anspruchs  nach  8$  12  und  13
des  PrKLG.  vom  11.  Mai  1851  handelt,  und  in  einer  Verfügung  der
Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  15.  November  1867
wird  ausdrücklich  hervorgehoben,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  vom

A  t  1867  „sich  nicht  auf  Kriegsleistungen,  sondern  nur  auf
die  eigentlichen  Kriegsschäden,  die  Flurschäden,  Zerstörung  oder
Beschädigung  von  "Gebäuden,  lebenden  und  toten  Inventarienstücken
und  anderen  Mobilien  beziehe“.“)  Ersetzt  werden  sonach  vor  allem
Vernichtungsschäden.5)  Ferner  auch®)  Anforderungen  durch  die  feindlichen
  Truppen,  aber  —  was  gegenüber  der  bisherigen  Uebung  einen
bedentenden  Fortschritt  darstellt  —  auch  einfache  Plünderungen
durch  Militärpersonen,’)  während  die  Entnahme  von  Heu  und  anderen
  Futtergegenständen  durch  Zivilfuhrleute  als  der  KabO.  nicht
unterfallend  unvergütet  bleibt.’)

2)  In  der  Drucksache  des  Hauses  der  Abgeordneten  1866  Nr.  170  („Nachweisung
der  Einnahmen,  welche  zur  Deckung  der  Kosten  des  Krieges  im  Jahre  1866  und
der  dahin  gehörigen  Ausgaben  bestimmt  sind“)  sind  unter  den  Ausgaben  eingestellt:


\r.  3.  Vergütung  für  Kriegsleistungen:  6,110,683  Rtl.  8  Sgr.  8  Pf.

Ir.  12.  Vergütung  für  Kriegaschäden  :  ,  Rtl,

tschädigungen,  welche  einzelnen  Personen  wegen  plötzlicher,  Räumung  der
Garnisonen  Mäinz,  Rastatt  und  Frankfurt  gewährt  sind:  8217  Rtl.  25  Sgr.

3)  Akten  des  FinMin.  I.  Abt,  betr.  dia  Friedensverträge  "on  1866  Nr

RN  Akten  des  FinMin.  Nr.  243  vol.  3.

ZB.  die  Einäscherung  eines  Gehöftes  durch  österr.  Truppen  (Verf.  der  Min.
des  Pie  und  der  Finanzen  vom  18.  Juni  1867,  FinMin.-Akten  Nr.  248  vol.  3);
Verbrennung  von  "Schiffsfahrzeugen  durch  die  Ossterreicher  (Verf.  des  Fin.-Ministers
  v.  13.  August  1867,  FinMin.-Akten  Nr.  243  vol.  ’
\  ©)  ZB.  Verf.  der  "fin  des  Innern  und  ‘der  Finanzen  de  7.  Oktober  und
20.  Dezember  1867,  Anforderungen  österr.  und  bad.  Truppen  (FinMin.-Akten  Nr.  243
vol.  3);  Verf.  des  FinMin.  vom  28.  Mai  1867,  Einquartierung  württembergischer
Truppen  in  Hohenzollern  (GStA.  Rep.  77  Tit.  LIX  Nr.  86  vol.  1).

ZB.  Verf.  der  Min.  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  12.  August  (Schäden
in  den  schles.  Nrenzdörfern)  und  vom  17,  Februar  1868  (Wegnahme  eines  Pferdas,
Finin.-Akten  248  vol  8).

ZB.  ver  des  Min.  des  Innern  vom  23.  Oktober  1867  und  der  Min.  des
Innern  und  der  Finanzen  vom  12.  März  1868  (FinMin.-Akten  Nr.  248  vol.  3).