188  8  40.  Preußen  1866.  Kriegsschäden  in  den  alten  Landesteilen.

II.  Grundsätzlich  verweigert  wird  die  Entschädigung  für  ent
gangenen  Gewinn.?)  Es  handelt  sich  hierbei  vorwiegend  um  Erwerbsschäden
  als  unmittelbare  Folge  militärischer  Verteidigungsanlagen,
  insbesondere  von  Stauungen  bei  der  Armierung  von  Festungen,
  wobei  Mühlenbetriebe  stillgelegt  wurden.  .10)  Doch  waren  hierbei
schon  innerhalb  des  Staatsministeriums
vorhanden.!!)

III.  Abgelehnt  wird  ferner  die  Ersatzpflicht  gegenüber  Zivil-Personen,
  die  sich  zB.  als  Marketender  zu  Erwerbezwecken  dem
Heere  angeschlossen  hatten.!?)

IV.  Wie  schon  1864  (S.  163°)  konnte  der  Grundsatz,  daß  alle  Liquidationen
  für  Lieferungen  an  Truppen  durch  deren  Bescheinigungen
urkundlich  belegt  werden  müßten,  nicht  streng  durchgeführt  werden.)

V.  Auch  für  die  im  feindlichen  Ausland  erfolgten,  offenbar
geringfügigen  Schäden  wurde  in  der  Regel  Ersatz  geleistet.‘)  Ein
ßolcher  wurde  auch  denjenigen  preußischen  Beamten  und  Offizieren
zuteil,  die  in  dienstlicher  Eigenschaft  im  feindlich  gewordenen  Auslande
  (zB.  als  Garnison  in  der  Bundesfestung  Mainz  oder  bei  der  preu-Bischen
  Telegraphenstation  Frankfurt  a.  M.)  tätig  waren  und  infolge
ihrer  Ausweisung  Schäden  erlitten  hatten.)  Auch  für  die  Ver-)

  ZB.  Verf.  des  FinMin.  an  den  Min.  des  Innern  vom  26.  Eebruar  1868  (kein
Ersatz  der  Verluste  infolge  verspäteter  Einbringung  der  Ernie  und  unbefugter
Behütung  von  Wiesen  und  Feldern,  FinMin.-Akten  Nr.  243  v

10)  vel.  die  Verf  der  Min.  des  Innern,  der  Finanzen  und  des  Krieges  vom
For  gepiem  9.  1868  an  einen  Erfurter  Mühlenbesitzer  (GStA.  Rep.  77  Tit.  LIX

T.  vo

11)  Vgl.  den  Schriftwechsel  zwischen  dem  Finanz-  und  dem  Kriegsmifister
vom  29.  Juni  und  25.  Juli  1867  und  den  Immediatbericht  des  Kriegseministers  vom
27.  August  1867  (Außerbetriebsetzung  einer  Mühle  „infolge  der  a  misrung  der
Festung  Neisse,  FinMin.-Akten  Nr.  vol.  3);  vg&amp;  hierzu  noch  die  Ueberweisung
einer  ähnlichen  Petition  an  die  Staatsregierung  zur  Berücks  ichignng  in  der  Sitzung

Abgeordnetenhauses  vom  12.  Januar  1870  und  über  ähnliche  Vorgänge  im
deutsch-franz.  Kriege  und  deren  Behandlımg  unten

12)  V;  .  die  Voten  des  Krie  min.  vom  19.  Apri  ril  1867  und  24  Mai  1868
(GStA.  Rep.  m  Tit.  LIX  Nr.  86  voL  1  und  3)  und  über  die  Bebandlung  solcher

das  Schreiben  einer  Korpeintendantur  vom  27.  Juni  1867  in  FinMin.-Akten,
  Ir.  dis  vol.  5  und  über  1870  unten  S.

14)  ZB.  für  Lieferungen  an  preuß.  Tann  im  feindlichen  Auslands  (KabO.
vom  56.  Dezember  1869,  GStA.  Rep.  77  Tit.  LIX  Nr.  86  vol.  3),  für  von  den
Feinden  er  Kinn  ,  Stromfahrzeuge  preuD.  Untertanen  Kıze:  der  Min.  des
Innern,  der  Finanzen  vom  25.  Oktober  1867  und  17.  April  186%  FinMin.-Akten
Nr.  243  vol.  3),  für  Verhaftungen  (KabOs.  vom  31.  Oktober  1866  und  6.  Mai  1870
FinMin.-Akten  Nr.  243  vol.  2  und  GStA.  Rep.  77.  Tit.  LIX  Nr.  86  vol.  4).  Dagegen
  hat  Preußen  es  zB.  abgelehnt,  Lieferungen  badischer  Untertanen  an  kurhessische
  und  nassauische  Truppen  in  Baden  zu  vergüten.  Vgl.  den  Bericht  des
Bad.  Ministeriums  des  Innern  an  den  Großherzog  vom  2%.  August  1867  in  den
Ke  im  Großh.  Badischen  Landesarchiv  befindlichen  Akten  1  Nr.  53  IV  Gen.

19.  Juni  und  24.  Nov.  1867  sowie  Ye  März  1868;  Fin  in.  Nr.  243  vol.  3).
In  Ei  5  1873  erwähnten  Nachweisung  ist  als  Gesamtbetrag  der  erforderlich  gewordenen
  Ausgaben  eingestelt  8217  Rtl.  25  Sgr.  6