8  4l.  Preußen  1866.  Kriegsschäden  in  den  neuerworb.  Landesteilen.  189

haftung  preußischer  Staatsangehöriger  im  feindlichen  Auslande  wird
gelegentlich  Ersatz  geleistet  (Anm.  14.).

8  41.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  den  neuerworbenea
Landesteilen.

A.  Allgemeines.

Nach  dem  oben  S.  18  entwickelten  Begriff  der  Kriegsschäden
und  nach  den  S.  46  dargelegten  Grundsätzen  im  Falle  einer  Staatensukzession
  hätte  Preußen  vom  Rechtsstandpunkt  aus  keine  Verpflichtung
  gehabt,  die  Kriegsbeschwerungen  der  Einwohner  der  einver4
leibten  Landesteile  von  Staats  wegen  zu  ersetzen.  Denn  für  die  Vernichtungs-
  und  Entziehungsschäden  gab  es  überhaupt  nach  damaliger
Anschauung  keine  Ersatzpflicht  des  Staates,  ebensowenig  für  die
als  Kriegsschäden  zu  behandelnden  (S.  10)  Lieferungen  an  die  Besetzungsarmee.
  Die  in  den  einverleibten  Ländern  an  die  vormaliga
Regierung  gemachten  Kriegeleistungen  waren  zwar  Schulden  der  bisherigen
  Herrscher  ;  aber  der  Grundsatz,  daß  mit  dem  erworbenen
Lande  auch  alle  darauf  beruhenden  Schuldverpflichtungen,  insbesondere
  die  durch  die  Kriegführung  gegen  den.  Eroberer  entstandenen
(S.  46),  auf  den  Erwerber  übergehen,  ist  selbst  heute  noch  höchst
streitig.

Während  die  preußische  Regierung  noch  nach  1864,  wie  oben
S.  175  dargelegt,  sich  auf  den  formalen  Rechtsstandpunkt  glaubte
stellen  zu  müssen,  wurde  nach  1866  als  Richtschnur  der  Grundsatz
durchgeführt,  daß  die  Einwohner  der  neuerworbenen  Landesteile  genau
  so  behandelt  werden  müßten,  wie  die  der  bisherigen  preußischen
Provinzen.  ‚Durch  die  diesbezügliche  Verwaltungsübu  eht  der
Hauch  der  Versöhnlichkeit,  die  die  Bismarcksche  Politik  der  Zeit
spanne  bis  zum  Eintreten  des  von  ihm  als  unvermeidlich  vorhergesehenen
  Krieges  mit  Frankreich  kennzeichnet.')

B.  Die  einzelnen  Neuerwerbungen.

Für  jeden  einzelnen  der  neuerworbenen  Landesteile  ergingen  be-1)

  Vgl.  Bismarcoks  Gedanken  und  Erinnerungen.  Volksausgabe  Bd.  TI
Ss.  91  FA  ‚ei  Kap.  VD.

h  Prozessen  ging  die  preußische  Regierung  tunlichst  aus  dem  Wege.  So
hatte  “u  Kurhessen  mit  einem  Pulverfabrikanten  einen  Vertrag  abgeschlos:
wonacn  dieser  bis  1874  dem'  Staate  alles  Pulver  zu  liefern  hatte.  Nach  Einverleibung
Kurhessens  verlangte  der  Fabrikant  Erfüllung  dieses  Vertrages  von  Preußen;  der
Eintritt  in  diesen  u  wınde  aber  abge  ehnt.  Der  Streit  wurde  alsdann  durch
einen  in  einer  KabO.  v.  Januar  1869  Ben)  Vergleich  heigelegt.  —
Ferner  hatte  sich  die  ae  nöreruche  Regierung  einem  Hafbuchdruckereibesitzer  in
Hannover  gegenüber  vertragsmäßig  verpflichtet,  5  bis  zum  1.  April  1874  Buchdruckorei:
arbeiten  zum  Preise  von  mindestens  1000)  Talern  jährlich  abzunehmen.  Seit  1868
war  es  infolge  der  anderweiten  Organisation  der  Behörden  in  der  Provinz  Hannover
dem  Fiskus  nicht  möglich,  den  At  ganz  zu  erfüllen.  Auch  hier  wurde  ein
durch  eine  KabO.  vom  8.  April  187  genehmigter  Vergleich  geschlossen.  Die
Frage  des  Eintretenmüssens  des  Erwerbsstaats  in  die  vertragsmäßigen  Verpflichtungen
der  vormaligen  Regierung  blieb  also  in  beiden  Fällen  ee

Vgl.  hierzu  Akten  des  Kg).  Staatsministeriume,  GStA.  90  Tit.  31
Militaria  D.  Kriegslasten  Nr.  13  und  des  Geb.  Zivilkabinette  [  Abt.,  betr.  die
Kriegslasten  und  Entschädigungsansprüche  in  den  neuen  Ländern  Nr.  1.