190  841.  Preußen  1866.  Kriegsschäden  in  den  neuetworb.  Landesteilen.

sondere,  der  KabO.  vom  22.  August  1867  nachgebildete  Allerhöchste
Erlasse.  Sie  stimmen  in  den  Grundzügen  insofern  überein,  als  s0-wohl
  hinsichtlich  der  Kriegsschäden  als  der  Leistungen  an  die  preu-Pische
  und  an  die  eigene  vormalige  Armee  kein  Unterschied  gemacht
wurde.  Nur  wurden  die  Lieferungen  für  die  preußischen  Besetzungsheere
  und  deren  Verbündete  gelegentlich  höher  vergütet  als  die  für
das  eigene  Heer,  weil  für  diese  die  bisher  geltend  gewesenen  Sätze
zugrunde  gelegt  wurden,  während  für  das  Besetzungsheer  eine  bessere
Verpflegung  beansprucht  und  eine  höhere  Vergütung  zugesagt  worden
  war  (S.  191°).  Andererseits  wurden  von  der  Vergütung  alle  diejenigen
  Leistungen  ausgeschlossen,  für  welche  eine  solche  aus  Staatskassen
  auch  nach  dem  preußischen  Kriegsleistungsgesetz  vom  11.
Mai  1851  nicht  zu  gewähren  war,  wie  für  Naturalquartier,  geringfügigen
  Vorspann  und  Ueberweisung  unbenutzter  Gebäude.®)

I.  Im  vormaligen  Königreich  Hannover

waren  die  Aufwendungen  für  die  preußischen  Truppen  durch
einen  von  den  Landesbehörden  ausgeschriebenen  Steuerzuschlag  aufgebracht
  worden,  während  die  Vergütungen  für  Kriegsleistungen
an  die  hannöverschen  Truppen  aus  den  Beständen  der  hannöverschen
Generalkasse  bestritten  wurden.  Nach  der  Vereinigung  des  Königreichs
  Hannover  mit  dem  preußischen  Staate  wurde  sowohl  der
vorhanden  gewesene  Rest  der  zur  Deckung  der  preußischen  Anfordenungen
  erhobenen  Zuschläge  als  auch  der  Bestand  der  früheren  Generalkasse
  zu  den  allgemeinen  preußischen  Staatsfonds  eingezogen.
  Die  später  zur  Anmeldung  gelangten  und  anerkannten  Liquidationen
  für  Kriegsleistungen  und  Kriegsschäden  sind  auf  Grund  eines
Berichtes  des  Finanzministers  vom  13.  Juli  1870  durch‘  KabO.  vom
17.  Juli  1870  auf  das  Hauptextraordinarium  bei  der  Generalstaatskasse
  angewiesen  worden.)

D.  Im  ehemaligen  Kurfürstentum  Hessen

bestand  nach  einem  Bericht  des  Oberpräsidenten  der  Provinz
Hessen-Nassau  vom  1.  Juli  1867  die  Praxis,  daß  nicht  nur  Kriegsleistungen
  an  die  eigenen  Truppen,  sondern  auch  Kriegsschäden  vergütet
  wurden.  Mit  den  oben  S.  134  angeführten  gesetzgeberischen
Versuchen  steht  diese  Behauptung  allerdings  nicht  im  Einklang.
Jedenfalls  sind  nach  dem  Immediätbericht  der  Minister  des  Innern
und  der  Finanzen  vom  24.  Juli  1867  die  liquidierten  Beträge  gezahlt
und  dies  ist  durch  die  KabO.  vom  28.  Juli  1867  genehmigt
worden.*)

Auf“Ihren  Bericht  vom  24.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  die  Gewährung  der
Vergütungen  für  die  im  vorigen  Jahre  in  dem  ehemals  kurhessischen  Gebiet  vorge-?)

  Vgl.  den  Erlaß  der  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  an  die  Regierung
  in  Wieebaden  vom  18.  Juni  1869  und  die  darin  in  Bezug  genommene  Kap.
nom  25.  Desember  1867  (PrGS.  S,  1683  unten  S.  191);  GStA.  Rep.  77  Tit  LEX

r.  vol.  0.  "

5)  Vgl.  die  Akten  des  Geh.  Zivilkabinetts  I.  Abt.  Kriegslasten  und  Entschä-Aigungsansprüche.
  Neue  Länder  Nr.  1.

4)  l.  zum  vorstehenden  FinMin.-Akten  Nr.  243  vol.  3  und  die  Akten  des
Min.  d.  Inn.  GStA.  Rep.  77  Tit.  LIX  Nr.  86  vol.  2.