8  41.  Preußen  1866.  Kriegsschäden  in  den  neuerworb.  Landesteilen.  191

kommenen  Kriegsleistungen  und  Kriegsschäden  nach  Maßgabe  der  dort  schon  bisher
in  Anwendung  gebrachten  Bestimmungen  und  Grundsätze  erfolge.

II.  Im  ehemaligen  Herzogtum  Nassau

bestanden  keinerlei  gesetzliche  Vorschriften  über  die  Vergütung
von  Kriegsleistungen  und  Kriegsschäden  (oben  $.  138).  Auf  Grund
eines  Immediatberichts  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.
vom  28.  Juni  1867  bestimmte  die  KabO.  vom  1.  Juli  1867:

Auf  Ihren  Bericht  vom  28.  v.  M.  genehmige  Ich,  daß  für  die  im  ‚Gebiet  des

‚IV.  Für  die  Landgrafschaft  Hessen-Homburg

erging  eine  das  preußische  Kriegsleistungsgesetz  vom  11.  Mai
1851  für  anwendbar  erklärende  KabO.  vom  11.  Juni  1870*)

V.  Für  die  ehemalig  großherzoglich-hessischen  Gebietsteile


wurden  zwei  KabOs.  vom  31.  März  1868  und  vom  13.  Januar  1869
erlassen.”)  Danach  sollten  für  die  in  diesen  Neuerwerbungen  vorgekommenen
  Kriegsleistungen  und  Kriegsschäden  die  für  das  vormalige
  Herzogtum  Nassau  für  anwendbar  erklärten  Vorschriften  Geltung
  behalten.

VL  #Für  die  ehemals  .ba  yrischen;  Gebietsteile

wurden  durch  eine  KabO.  vom  8.  April  1868  die  Grundsätze
für  ‚anwendbar  erklärt,  die  für  das  Gebiet  des  vormaligen  Kurfürstentums
  Hessen  als  maßgebend  anerkannt  waren.°)

VD.  Im  Gebiet  der  ehemals  freien  Stadt  Frankfurta.M.

bestanden  1866  keine  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Vergütung

  von  Kriegsleistungen  und  Kriegsschäden  (S.  145).

&amp;  Für  die  Frankfurter  Landgemeinden  wurde  durch
KabO.  vom  15.  Juli  1868  angeordnet,  daß  Ersatz  nach  denselben
Grundsätzen  gewährt  werden  solle,  welche  im  Gebiet  des  vormaligen
Herzogtums  Nassau  zur  Anwendung  gelangt  seien.’)

b.  Hinsichtlich  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  erging
  zunächst  eine  KabO.  vom  25.  Dezember  1867  (PrGS.

867  S.  1683):

Auf  Ihren  Bericht  vom  24.  d.  M.  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  bei  der  Vermögensauseinandersetzung
  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  mit  dem  Staate  inbetreff

)  Vgl.  Akten  des  Geh.  Zivilkabinetts  I.  Abt.  Kriegalaston  und  Entochädigungsensprüche
  Neue  Länder  Nr.  1  und  Finänzministerialakten  Nr.  243  vol.

Die  endgüli  C)  Uebernahme  auf  den  nassauischen  Domänenfonds  wurde  durch
eine  KabO.  4.  Jamusr  1868  angeordnet,  in  der  gleichzeitig  bestimmt  wurde
(vgl.  oben  so  190),  dad  bei  bei  der  Mundverpflegung  an  nassauische  und  mit  diesen
verbündete  Truppen  22  kr,  an  preußische  und  mit  diesen  verbündete  Truppen
30  kr.  no  Kopf  und  Tag  vergütet  werden  sollten  (FinMin.-Akten  Nr.  243  vol.

Vgl.  Finanzministerialakten  Nr.  243  vol.  .
Vgl.  inisterialakten  Nr.  243  voL  3  und  4.

®)  Vgl.  inisterialakten  Nr.  243  vol,  3.

0)  Akten  des  Geh.  Zivilkab.  Kriegalasten  und  Entschädigungsansprüche  Neue
Länder  Nr.  d  Finsnzministerislakten  Nr.  243  vol.