192  8  42.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Oesterreich.

der  Kriegsleistungen  und  Lasten  nach  denselben  Grundsätzen  verfahren  werden  soll,
welche  in  den  andern  neusrworbenen  Ländern  zur  Anwendung  kommen,  und  daß  die
zur  Deckung  von  Kriegelasten  gemachten  Anleihen  als  Schulden  des  früheren
Staats  Frankfurt  anzuerkennen  und  zu  behandeln  eind.

Im  Jahre  1866  hatte  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  zur  Bestreitung
  der  Kriegsleistungen  eine  Anleihe  von  1,200  000  fl.  aufgenommen.
  Diese  wurde  nach  Art.  16  des  Auseinandersetzung
zwischen  dem  Staat  und  der  Stadt  Frankfürt  vom  26.  Februar  1869
auf  den  Staat  übernommen.  Dieser  Rezeß  erhielt  gesetzliche  Kraft
durch  das  PrG.  vom  5.  März  1869  betr.  die  Auseinandersetzung
zwischen  Staat  und  Stadt  Frankfurt  a.  M.  (PrGS.  1869  S.  379  ff.).
In  Art.  23  II  des  Rezesses  heißt  es:

In  Ansehung  der  Vergütung  der  Kriegsleistungen  und  Lasten  aus  dem  Jahre
1866  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  Eriasses  vom  25.  Dezember  1867.

Die  Leistungen  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  für  Kriegszwecke  im
Jahre  1866  gingen  nun  aber  über  den  Betrag  der  Anleihe  von  1,2
Millionen  fl.  um  100,581  Rtl.  19  Sgr.  8  Pfg.  binaus.  Durch  KabO.
vom  6.  März  1872  wurde  dieser  Betrag  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.
gegen  Verzicht  auf  alle  weiteren  Ansprüche  zur  Verfügung  gestellt.
Er  wurde  aber  nur  mit  rund  9000  Talern  aus  dem  Hauptextraordinarium
  pro  1871  gezahlt,  während  der  Rest  aus  dem  noch  vorhandenen
  Ueberschuß  der  Staatseinnahmen  der  freien  Stadt  Frankfurt
für  das  Jahr  1867  gedeckt  wurde.)

ll.  Abschnitt.  Die  Gegner  Preußens.

8  42.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Oesterreich.

A.  Die  oben  S.  104  dargestellten  lückenhaften  und  unzeitgemäßen
Vorschriften  des  bisherigen  österreichischen  Rechts  über  Kriegsleistungen
  und  Kriegsschäden  erwiesen  sich  nach  der  allgemeinen
Anschauung!)  als  gänzlich  ungeeig!  ete  Grundlage  für  die  Behandlung
der  Kriegsschäden  des  preußisch-österreichischen  Krieges.  Durch
Allerhöchste  Entschließung  vom  10.  September  1866
wurden  daher  veröffentlicht:

10)  Vgl.  hierzu  Michel,  Die  Einverleibung  Frankfurts  in  den  Preußischen
Staat  (Marburger  Doktordissertation  1910),  besonders  S.  67  ff.  Ferner  FinMin.-Akten
  Nr.  243  vol.  5  (hierin  der  Immediatbericht  vom  4.  März  .1872,  der  der  KabO.
vom  6.  März  1872  zugrunde  liegt).

1)  Vgl.  Claudius  Frhr.  v.  Podstatsky-Tonsern,  Ueber  die  Kriegsschäden
und  die  zu  deren  Abhilfe  zu  ergreifenden  Maßregein  (Oesterr.  Revue  1868,  Septemberheft
  S.  1);  Ignaz  Pisko,  Ueber  den  Ersatz  der  Kriegsschäden,  die  vom
Feinde  verursacht  werden  (Gerichtshalle  1866  S.  Sin’  Demeter  Koropatnicki.
Die  Kriegsschäden  und  deren  Vergütung  (2.  A.  1916)  S.  34,  Leo  Haber,  Rechtsphilosophische
  Betrachtungen  über  die  Frage  der  Kriegsentschädigungen  im  Privatrechte
  (Gerichtshalle  1915  8.  269).

Vgl.  ferner  Mayrhofer-Pace,  Handbuch  für  den  politischen  Verwaltungsdienst
  (5.  A.  1895)  Bd.  I  S.  3451  und  Mischler-Ulbrich,  Oesterr.
Ciao)  orterbuch,  Art.  Kriegs-  und  Militärschäden,  1.  A.  (1896)  von  Ulbrich,  2  A.

v.  Stöger.  -