$  42  Die  Behandkung  der  Kriegsschäden  in  Oesterreich.  193

-  Grundsätze  zur  Behandlung  der  aus  dem  Jahre  1866  herrührenden  Sohäden.?)

9  1.  Welche  Leistungen  und  Schäden  vom  Staate  vergütet
wer
Der  "Staat  vergütet:

1.  Militärprästationen  für  die  k.  k  oder  königlich  sächsischen
(—  d.  h.  für  die  mit  Oesterreich  verbündet  gewesenen  —)  Truppen,  d.

b,  Vorspann  oder  Landesfuhren  nach  den  bestehenden  Gesetzen;

b)  Vorspann  oder  Landesfuhren  nach.  den  bestehenden  Gesezen;

c)  Subministrierungen,  Requisitionen  und  überhaupt  alle  Leistungen,  welche
nicht  in  die  Punkte  a)  und  b)  fallen,  zB.  Lieferungen,  Beistellungen  von  Naturalien,
Service,  Viktualien,  Getränke,  Materialien  und  andere  Armeebedürfnisse,  Fouragierang,
  Abweiden  durch  militär-  oder  ärarisches  Schlachtvieh,  Ueberfuhren,  Handund
  sonstige  Arbeiten  und  dergl.

2  Expropriationen,  d.  i.  bleibende  Enteignung  des  liegenden  Gutes  zu
militärischen  Zwecken.

häden  an  Privatgut,  zugefügt  infolge  Anordnung  der  k.  k.  oder

Königlich“  sächsischen  Truppenkommandanten  oder  der  k.  k.  Behörden  zu  strategischen

wecken.  (Operationsschäden  werden  nicht  vergütet,  wenn  ie  Folgen  des  Kampfes

oder  der  Marschbewegung  waren,  ebensowenig  haben  zufällige  oder  durch  Exzesse
verursachte  Schäden  5  Anspruch  auf  Vergütung  durch  den  Staatsschatz.)

Für  mutwillige  Schäden  bleibt  derjenige  verantwortlich,  welcher  sie  verursacht
(Hofdekret  vom  16.  April  1821,  Z  10068).

82  Welche  Leistungen  und  Schäden  vom  Staate  nur  bedingt
  vergütet  werde

Obwohl  eine  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Ersatzleistung  für  „eolche  Prästationen
nicht  besteht,  welche  an  den  Feind  geleistet  sind,  so  behält  sich  die  k.  aatsverwaltung
  doch  vor,  nach  Maßgabe  des  erhobenen  Bedgrfes  und  der  er  yet
Mittel  Vergütungen  aus  dem  Stantaschatze  zu  bewilligen  für:

)  Kontributionen  an  den  Feind,  d.  h.  jene  Leistungen  in  Geld,  weiche
zufolge  des  Befehla  der  feindlichen  Kommandanten  von  Kommunen  oder  Korporationen
  gefordert  wurden  (Gelderpressungen  von  einzelnen  sind  keine  Kontributionen,
werden  er  nicht  vergütet).

b)  Requisitionen  durch  den  Feind,  das  sind  alle  Leistungen,  welche  Kommunen,
  Korporationen  oder  einzelne  den  feindlichen  Truppen  an  Lebensmitteln  für
Menschen  und  Tiere,  an  lebendem  Vieh,  an  Geräten  und  Waren  zu  geben  verhalten
v

Für.  Beistellung  der  Unterkunft  und  Vorspsnn  sowie  anderweitige  Leistungen
an  den  Feind  wird  vom  Staate  keine  Vergütung  gegeben.)

&amp;  Präklusivterminzur  Anmeldung  der  Ansprüche.

r  Anspruch  wird  nur  dann  von  den  sschaden-Erhebungskommissionen
in  Verhandlung  gezogen,  wenn  er  innerhalb  der  öffentlich  bekanntzugebenden  Frist
von  längstens  14  Tagen  angemeldet  wurde.

Jene  Parteien,  welche  Forderungen  aus  dem  Titel  des  $  1  zu  stellen  haben
und  diese  Frist  versäumen,  können  ihre  Gesuche  sodann  nur  im  gewöhnlichen  Wege
anbringen;  Anmeldungen  über  durch  den  Feind  verursachte  Schäden  nach  Ablauf
des  Präklusivterminse  eind  unstattha

4  Beweisarten.

ie  den  Ansprüchen  zugrundeliegenden  Tatsachen  werden  bewiesen:

L_  Durch  schriftliche  Beestätigungen  oder  Bescheinigungen  von:  geiten  des
Militärs  oder  der  k.  k.  Behörden;

2  durch  Heatätigung  der  Gemeindevertretung;

3.  durch  Zeuge  maussagen  ;  i

4,  durch  Lokslaugense  no,  nach  Bedürfnis  mit  Zuziehung  von  Sachverständigen.

2,5  Maßbtab  zur  Bemessung  von  Vergütung.

ie  Vergütungen  für  die  am  3  ı  Z.  ],  a,  b  benannten  Leistungen  sind  durch
die  bestehenden  Vorschriften

Für  die  ‚  Vergütungen  Pre  Leistungen  in  8  1  Z  lc  und  jener  im  $  2b,

2)  Vgl.  Oesterr.  Revue  1866,  Oktoberheft  S.  37  und  Koropatnicki  a.  a.  °  ra  68.
HB  eilfron,  Kriegeschäden  I.