194  $  42  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Oesterreich.

soweit  es  sich  um  Lebensmittel  für  Menschen  und  Tiere  handelt,  ist  der  nach  den
Durchschnittspreisen  der  Monate  Juni  und  Juli  I.  J.  verfaßte,  hier  mitfolgende  Tarif
zugrundezulegen

(Nicht  mit  abgedruckt.)

Für  die  Hausverpflegung  des  feindlichen  Militärs  ist  die  Vergütung  der  Verpflegung

  von  österreichischer  Mannschaft  auf  dem  Durchzuge  als  Maßstsb  anzu-Fehmen,
  wobei  jedoch  gestattet  wird,  für  erwiesene,  namentlich  vom  Feinde  vorge.
schriebene  reichlichere  Verpflegun  Äh  als  jene,  welche  die  österreichischen  Truppen
erhalten,  Ersatzansprüche  anzumel

86.  Aufstellung  von  Landes-  und  Bezirkakommissionen
zur  Erhebung  der  Kriegaschäden.

m  Sitze  der  Landesstelle  fungiert  eine  Kri  1  deal

sion,  am  Sitze  jedes  Bezirksamtes,  dessen  Bezirk  im  Krane  en  worden  ist,
eine  solche  Bezirkskommission.

ie  Zusammensetzung  dieser  Kommissionen  bleibt  den  Landeschefs  im  Einvernehmen
  mit  den  betreffenden  k.  k.  Behörden  und  den  Landesausschüssen  überlassen:
  jedoch  wird  bestimmt,  daß  bei  der  Landeskommission  ein  Mitglied  der
„  Finanzlandesdirektion  und  ein  Vertreter  der  Kontrollbehörde,  sowie  militärischerseits'
ein  Organ  des  Kriegskommissariates,  bei  jeder  Bezirkakommission  ein  Vertreter  der
Finanzen  (Steuerinspektor  oder  Steuerbeamte)  ‚zu  intervenieren  habe.

Den  bleibt  es  überlassen,  für  sich
selbst  sowie  für  die  Bezirkskommissionen  Instruktionen  zu  verfassen,  bei  welchen
jedoch  die  hier  aufgestellten  allgemeinen  Grundsätze  festgehalten  werden  müssen.

Die  Landeskommissionen  haben  die  Instruktionen,  welche  sie  für  sich  entwerfen,
  der  Zentralkommission  vorzulegen.

7.  Vorschüsse  auf  die  erhobenen  Schäde

er  Staat  eröffnet  den  Landeskommissionen  Kredite  zu  dem  Zwecke,  damit
sie  bei  Ansprüchen  auf  Vergütung  nach  dem  $&amp;  1  über  Antrag  der  Landeskommissionen
  Vorschüsse  bis  zur  Hälfte  der  erhobenen  Schadenssumme  anweisen  können.

Bewilligungen  Yon  Vorschüssen  haben  in  Fällen,  wo  das  Organ  des  Kriegskommissariats
  Anstände  gegen  die  Standhaltigkeit  des  Anspruchs  od  er  die  Höhe  des
ermittelten  Schadens  erhebt,  nicht  stattzufinden.

88  Behandlung  der  Erhebungen  jener  Schäden,  welche
von  k.  k.  oder  königlich  une  Truppen  herrühren,  bebufs
  ihrer  endgültigen  Ver

Die  abgesondert  zu  "pflegenden  Erhebungen  über  die  aus  den  Titeln  des  ‚1
gestellten  Ansprüche  sind  mit  der  Angabe,  ob  und  welche  Vorschüsse
warden,  von  den  Landeskommissionen  an  das  zuständige  Landesgeneralkommando  zu
leiten,  wogelbst  die  weitere  Behandlung  bezüglich  der  vollen  Vergütung  aus  dem
Militäretat  veranlaßt  wird.

&amp;  9.  Behandlung  der  Operate  über  Schäden  welche  der
Feind  angerichtet,  behufs  der  Liquidierung  und  endgültigen
Ver  gi  tung.

Bewilligung  von  Vorschüssen  und  die  Liquidierung  jener  Ansprüche,
welche  aus  dem  Titel  des  $  2  erhoben  wurden,  bleibt  nach  gehöriger  Konstatierung
der  Tatsachen  durch  die  Bezirkskommissionen  und  über  Gutachten  der  Landerkommissionen
  der  K  i  vorbehalten.

8  10.  Erhebung  des  Notstandes  zum  Behufe  der  Hilfeleistung
  durch  das  Lan

e  Bezirks-  und  Landeskommissionen  haben  ihre  Erhebungen  auch  auf  jene
Schäden“  auszudehnen  —  falls  sie  angemeldet  werden  —,  welche  nach  den  oben
festgestellten  Grundsätzen  vom  Staste  nicht  vergütet  werden,  Die  Landeskommissionen
  haben  im  Einvernehmen  mit  den  Landesausschüssen  das  Verfahren  festzu.
stellen,  nach  welchem  diese  Erhebungen  den.  Ländern  zur  Verfügung  gebracht
werden  sollen.

B.  Diese  Grundsätze  stellen  gegenüber  den  bisher  in  Oesterreich
‚geltend  gewesenen  Anschauungen  über  den  Ersatz  der  Kriegslasten

9)  Vgl.  die  oben  S.  191  mitgeteilten  gleichartigen  preußischen  Anordnungen.