$  42,  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Oesterreich.  195

einen  gewissen  Fortschritt  dar.  Dieser  bezog  sich  freilich  in  der
Hauptsache  nur  auf  die  bisher  der  gesetzlichen  Regelung  entbehrenden
  Kriegsleistungen.  Für  sie  ist  in  $  1  Nr.  1  und  2  die  unbedingte
  Ersatzpflicht  festgestellt,  während  es  bisher  auch  hierfür
an  einer  gesetzlichen  Unterlage  fehlte.  Da  sich  diese  Grundsätze
nur  auf  den  Krieg’  von  1866  beziehen  sollten,  mangelt  es  übrigens
auch  späterhin  an  einer  allgemeinen  Vorschrift  über  Art  und  Umfang
  der  Anforderung  von-  Kriegsleistungen  und  deren  Vergütung.
Erst  als  die  Balkanwirren  die  Gefahr  eines  Krieges  in  bedrohliche
Nähe  rückten,  wurde  das  nach  neuzeitlichen  Grundsätzen  gearbeitete
Kriegsleistungsgesetz  vom  26.  Dezember  1912  (oben  S.  5°)  erlassen.

8  1  Nr.  3  werden  „Schäden  an  Privatgut“  als  zu  den  vom
Staat  unbedingt  zu  vergütenden  Kriegsbeschwerungen  gehörend  bezeichnet.
  In  Wahrheit  handelt  es  sich  auch  hierbei  um  Kriegsleistungen.
  Das  ergibt  die  Zufügung,  daß  weder:  Kampf-  noch  Marschschäden,
  ebensowenig  zufällige  oder  durch  Exzesse  verursachte  Schäden
  Anspruch  auf  Vergütung  haben.  Es  kommt  also  auch  in  Nr.  3
lediglich  die  behördlich  angeordnete  Inbesitznahme  von  Privatgut
in  Betracht,  wf&amp;  Niederreißung  von  Gebäuden,  Ziehen  von  Schützengräben
  usw.  zu  planmäßigem  Angriff  oder  vorbedachter  Verteidigung,
  Anforderungen,  die  nach  richtiger  Auffassung  (S.  6°)  dem
‚Begriff  der  Kriegsleistungen  unterfallen.  Wie  schon  nach  früherem
Recht  (S.  104)  wird  für  mutwillige  Schäden  der  Täter  als  verantr
wortlich  erklärt.

Von  den  vom  Feinde  verursachten  Schäden  scheiden  zunächst
alle  Vernichtungs-  und  Plünderungsschäden  aus.  Es  werden  nur  Kontributionen
  (Geldauflagen)  und  Requisitionen  (Anforderungen  von
Heeresbedürfnissen)  ersetzt,  und  auch  diese  nur  nach  freiem  Belieben
  der  Staatsverwaltung  und  „nach  Maßgabe  des  erhobenen  Bedarfs
  und  der  vorhandenen  Mittel“.

Von  der  gesetzlichen  Anerkennung  der  Ersatzpflicht  des  Staates
  für  Vernichtungs-  und  Plünderungsschäden  ist  also  auch  nach
diesen  Grundsätzen  Teine  Rede.

In  einem  an  den  Staatsminister  Grafen  Belcredi  gerichteten
Allerhöchsten  Handschreiben  vom  13.  Oktober  1866  (Wiener  Zeitung
  1866  Nr.  253)  heißt  es:

Es  ist  die  Aufgabe  Meiner  Regierung,  alle  zu  Gebote  stehenden  Mittel  zur
Heilung  der  durch  den  Krieg  verursachten  tiefen  Wunden  zu  verwenden.  Die
angestrengteste  Tätigkeit  ist  hier  eine  heilige  Pflicht,  deren  gewissenhafte  Erfüllung
Ich  von  allen  Regierungsorganen  erwarte.

Wer  in  dieser  schweren  Zeit  für  das  Reich  Opfer  gebracht,  hat  auch  den
Anspruch  auf  des  Reiches  Hilfe,  mit  deren  Gewährung  nach  Recht  und  Billigkeit
nicht  gezögert  werden  dar

Diesen  Richtlinien  "entsprechend  gestattete  die  Allerhöchste  Entschließung
  vom  11.  April  1867  in  rücksichtwürdigen  Fällen  Ausnabmen
  von  den  Grundsätzen  vom  10.  September  1866  zuzulassen.t)
Den  in  Preußen  zur  Durchführung  gekommenen  Anschauungen  gegenüber,
  nach  denen  alle  Kriegsschäden  „nach  dem  Grundsatze  der

billigen,  al  aber  vollständigen  Entschädigung“  für  ersatzpflichtig  er-1)

  Ve.  Koropatnicki,  Kriegsschäden  S.  35,  Al.
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