196  $  43.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Bayern.

klärt  wurden,  stellt  die  österreichische  Ordnung  sonach  keinen  gleichwertigen
  Fortschritt  dar.&gt;)

8  43.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Bayern.

A.  Das  Gesetz  vom  26.  März  1867.

Die  mehrfachen  Versuche,  an  die  Stelle  des  als  ungenügend
und  unpraktisch  erkannten  Gesetzes  vom  22.  Juli  1819  ein  den
neuzeitlichen  Verhältnissen  entsprechendes  Ausglöichungagesetz  zu
stellen,  waren,  wie  oben  $.  123  dargestellt,  ergebnislos  geblieben.
Der  Mangel  eines  solchen  Gesetzeg  wurde  während  des  Krieges
von  1866  besonders  fühlbar  und  veranlaßte  die  Regierung  zur  Einbringung
  eines  Entwurfes,  der  nach  Beratung  in  den  beiden  Kammern!)
  veröffentlicht  wurde  als:

Ges  vom  26.  März  1867,  die  Ausgleichung  und  Vergütung  der  duroh  den
Krieg  \  den  "are  1866  erwachsenen  Kriegsiasten  bet

l.  Die  Leistungen,  welche  dufch  "den  Krieg  des  Jahres  1866  für
bayerische  und  mit  denselben  verbündete  oder  feindliche  Truppen  verschiedenen
Landesteile  in  Bayern  auferlegt  worden  sind,  sowie  die  infolge  von  Kriegsoperationen
im  Inlande‘)  verursachten  Beschädigungen  an  beweglichem  und  unbeweglichem
Eigentum  bilden  eine  allgemeine  Landeslast  und  werden  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  vergütet.

Art.  2.  Die  Leistungen  am  Einquartierumg  und  Verpflegung  der  Mannschaften
und  Pferde,  an  Handfrohnen,  Botendiensten,  Vorspann  und  Lieferungen  werden  nach
den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1850,  „die  Einquartierungs-  und
Vorspannlasten  in  Friedenszeiten  betr.“,  und  nach  folgenden  ergänzenden  Normen
berechnet.

(Art.  3-5:  Vergütungssätze  für  die  einzelnen  Leistungen.)

Art.  6.  Die  Höhe  der  durch  die  Kriegsereignisse  verursachten  Beschädigungen
an  beweglichem  oder  unbeweglichem  Eigentum  wird  in  Ermangelung  genügender
Nachweisung  durch  Abschätzung  ermittelt.

(  :  Art  der  Vergütung,  Uebergang  der  gelatonausgl  an  Iremde  Landesregierungen
  und  Versicherungsanstalten  auf  die

3)  Ueber  die  Frage  der  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  bei  Krie  beschwerungen
vgl.  Frhr.  v.  Glunek,  Sammlung  der  Erkenntnisse  des  k.  esterreichischen
Reichsgerichts  Bd.  I  Nr.  1,  Entscheid.  vom  29.  Nov.  1869:  Zur  "Entscheidung  über
einen  Anspruch  auf  Vergütung  für  die  eimer  Gemeinde,  obgleich  für  öffentliche
(Kriegs-)  Zwecke  obgelegene,  aber  auf  Ersuchen  der  Gemeindevorstehung  von  einem
einzelnen  Gemeindea  ehörigen  vollzogene  Leistung  sind  die  Gerichte  ruständig.
Dagezen  Bd.  IV  Nr.  184:  Zur  Entscheidung  über  Ansprüche  auf  Ersatz  von,  Schäden,
welche  durch  militärische  Einquartierungen  oder  Okkupation,  oder  durch  Verfügung
des  Militärbefehlshabers  während  eines  Krieges  verursacht  worden,  sind  die
(politischen)  Verwaltungsbehörden  kompetent.  Vgl.  noch  Bd.  I  Nr.  28:  Ablehnung
einer  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  wegen  eimes  Anspruchs
gegen  das  Aerar  auf  Ersatz  der  Verhinderung  der  Ernte  durch  Aufschlagen
eines  Lagers,  weil  der  Anspruch  nicht  auf  Kriegsschaden,  sondern  auf  Vertrag
gegründet  war.

ı)  Vgl.  hierzu  Verhandiungen  der  Abgeordnetenkammer  vom  8.  Januar  1867
Bd.  I  S.  166,  Entwurf  Beilage  XX  S.  115  und  Kommissioneber.  Beilgge  XXVII;
Kammer  der  Reicheräte  Verh.  vom  Jahre  1866/67  Bd.  108  ff.  und  Verb.  vom
12.  Februar  1867.  Vgl.  zu  folgendem  ferner  die  Akon  dos  Kl  De  Bayrischen  Staatsministeriums
  des  Innern  K.  VIIL  2a.  S.  276  Nr.  11;  3.  8.

Nr.  11  und  S.  304  Nr.  14  Heft  II;  endlich  des  Kriegsarchive  “lünchen  B.  1866
Fasc.  846  „Fekizug  gegen  Preußen  1866".

2)  Aus  dieser  Bestimmung  des  Gesetzes  wurde  der  Schluß  gezogen,  daß  für
die  im  Friedensvertrage  vom  22.  August  1866  an  Preußen  abgetretenen  bayerischen
Gebietsteile  (Bezirksamt  Gersfeld  und  Landgericht  Orb  ohne  Aura)  von  Bayern
Entschädigung  nicht  geleistet  zu  werden  brauche.