$  43.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Bayern.  197

Art.  9.  Ansprüche  an  die  Kriegslastenausgleichungal  sind,  soweit  dies
nicht  schon  geschehen,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  6  Wochen  vom
Tage  der  ündigung  gegenwärti  setzes  an  gerechnet,  mit  den  erfordeılichen
  Nachweisungen  oder  Schätzungswerten  hei  der  Distriktsverwaltungsbehörde
sozubringenf‘

Art.  10.  Zur  Prüfung  und  Festsetzung  der  Ansprüche  an.  die  Kriegslastenausgleichungsxkasse
  wird  unter  unmittelbarer  Leitung  des  Staatsministeriums  des
Ianern  eine  besondere  Ausgleichungskommission  gestellt.  Dieselbe  faßt  üher  ııe
angekommenen  Liquidstionen  Beschluß.  Dieser  Beschluß  kann  vom  Liquidanten  auf
Grund  neuer  Tatsachen  oder  neuer  Beweismittel  mit  einem  Revisionsantrag  binnen
14  Tagen  ausschließender  Friet  angefschten  werden.  Ueber  den  Revisionsantrag
tabs  dieselbe  Kommission  Beschluß,  gegen  welche  eın  weiteres  Itechtsmittel  nicht
zula881  1

Die  entscheidende  Kommission  besteht  in  allen  Fällen  aus  5  Mitgliedern.

B.  Die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  26.  März  1867.

Zu  diesem  Gesetz  vom  26.  wurde  eine  Vollzugsverordnung  vom
27.  März  1867  und  eine  Verordnung  über  die  Rechnungsstellung
erlassen.?)

I.  Veber  die  Tätigkeit  der  Kgl.  Kriegslast  gleichungst
mission  und  die  von  derselben  befolgten  leitenden  Grundsätze  gibt
der  Schlußbericht  des  Vorstandes  vom  18.  Juni  1868  Auskunft.t)

a.  Die  Kommission  hat  sehr  schnell  gearbeitet.  Sie  begann
ihre  Tätigkeit  am  14.  Mai  1867  und  hatte  die  Hauptliquidation  bereite
  am  19.  August  1867  beendet.  Für  Nachliquidationen  trat  sie
danr  noch  im  Oktober  1867  und  im  Jandar  und  April  1868  zeitt
weilig  zusammen.  Sie  tagte  an  den  verschiedenen  Mittelpunkten
des  Kriegsgebiets  :-in  Würzburg,  Aschaffenburg,  Bayreuth  und  Nürnberg.
  Für  Leistungen  und  Lieferungen  an  verbündete  und  feindliche
  Truppen  gingen  3350  Anträge  ein,  von  denen  2969  anerkannt
wurden;  für  Beschädigungen  wurden  1750  Anträge  gestellt,  von
denen  1337  anerkannt  wurden.  Auf  insgesamt  liquidierte  5,1  Millionen
  fl.  wurden  4,3  festgesetzt.

Die  Gliederung  der  Kommission  erfolgte  nicht  nach  örtlichen
Bezirken,  sondern  nach  Geschäftszweigen,  nämlich  für  Leistungen
an  die  eigenen  und  für  solche  an  feindliche  Truppen,  ferner  für
geschädigungen  an  beweglichen  und  für  solche  an  unbeweglichen
achen.

b.  Aus  den  dem  Bericht  zugefügten  Bemerkungen  ergibt  sich,
daß  zahlreiche  Beschädigte  ihre  Ansprüche  für  einen  geringen  Preis
an  Aufkäufer  abgetreten  hatten.  Die  von  der  Kommission  herangezogenen
  Schätzungsmänner  haben  sich  nicht  immer  bewährt,  weil
sie  vielfach  selbst  zu  den  Höchstbeteiligten  gehörten.  Es  wurde  daher
häufig  ein  prozentualer  Abstrich  an  den  Liquidationen  für  notwendig
  erachtet.

c.  Bei  Brandschäden  wurde  die  Differenz  zwischen  der  ange
meldeten  Schadenssumme  und  den  dem  Geschädigten  zustehenden
Feuerkassengeldern  gezahlt.’)

s)  Vgl.  die  letztere  im  Finanzministerialbl.  für  das  Kgr.  Bayern  1867  Nr.  12
5.  91.
4)  In  den  Anm.  1  aufgeführten  Akten  K.  VIII  3a.  S.  304  Nr.  14  Heft  II.

5)  Aus  den  in  Anm.  4  bezeichneten  Akten  ergeben  sich  einige  interessante
völkerrechtliche,  aber  nicht  zur  Entscheidung  gelangte  Streitfragen.