198  $  41.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  im  Königreich  Sachsen.

II.  Neben  den  Ansprüchen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  26.
März  1867.  wurden  zur  Herstellung  der  Erwerbsfähigkeit  zahlreiche
zinslose  Darlehen  gewährt,‘)  unter  der  Bedingung,  daß  die  Gemeinde
  für  die  Empfänger  die  Bürgschaft  ‚übernahm,  daß  die  Rückzahlung
  aus  der  etwaigen  Kri  zu  erfolgen  habe
und  daß  der  Rest  in  längstens  2  Jahren  nach  erfolgter  Kriegslastenausgleichung
  von  der  Gemeinde  abgetragen  werden  müsse.

II.  Gelegentlich  der  Zustimmung  zum  Kriegslastengesetz  vom
26.  März  1867  beantragten  die  Kammern:

‚Im  Landtagsabschiede  mit  Gesetzeskraft  auszusprechen:

daB  das  Gesetz  vom  22.  Juli  1819  über  Peräquation  der  Kriegslasten
bezüglich  künftiger  Kriegsfälle  außer  Wirksamkeit  gesetzt  werde;

2)  daß  bis  zum  Erlasse  eines  allgemeinen
älle  Leistungen,  welche  für  die  Verpflegung  und  Konuartierteg.  einfeinischer
Truppen  sowie  für  Transportfuhren  solcher  Truppen  durch  inländische  militärische
oder  bürgerliche  Behörden  den  Staatsangehörigen  auferlegt  werden,  insofern  solche
'Leistungen  nicht  kraft  bestehender  Gesetze  oder  aus  bestimmten  Rechtstiteln  unmittelbar
  der  Staatskasse,  bestimmten  Gemeinden  oder  Personen  obliegen,  oder  von
den  betr.  Truppen  besonders  vergütet  werden,  als  allgemeine  Landeslast  zu  behandeln
und  nach  den  Bestimmungen  des  Gosetzes  vom  25.  Juli  1850,  die  Einquartierungsund
  Vorspannlasten  in  Friedenszeiten  betr.,  zu  vergüten  seien.‘

In  dem  Abschied  für  den  Landtag  vom  29.  April  1869  I.  Abschnitt
  $  4  (Gesetzbl.  1869  S.  806)  ist  zugesagt,  daß  „die  Frage
einer  neuen  gesetzlichen  Regelung  der  hier  berührten  Verhältnisse
sorgfältiger  Würdigung“  werde  unterzogen  werden.  Dies  Versprechen
  ist  aber  erst  durch  das  vom  Reich  erlassene  Kriegsleistungsgesetz
  vom  13.  Juni  1873  erfüllt  worden.

8  44.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  im  Königreich  Sachsen.

A.  Das  Kriegslastenvergütungsgesetz  vom  12.  Fe
bruar  1867.

Das.  Königreich  Sachsen  hat  die  Erhaltung  seiner  staatlichen
Selbständigkeit  nach  dem  Kriege  von  1866  ausschließlich  den  Bea.

  Für  die  Beschädigungen  bayerischer  Untertanen  im  Auslande  war  von  den
ehemaligen  Verbündeten  in  Bayern  nur  wenig  zu.  erlangen.  Insbesondere  lehnte
Oesterreich  (oben,  S.  195)  jede  Ersatzpflicht  für  Operations-  und  mutwilige  Schäden
ab,  ebenso  Hessen.

b.  Preußen  hatte  in  Kissingen  Lazarettmaterial  durch  den  Magistrat  requiriert
und  es  bei  Auflösung  der  Lazareite  dem  Magistrat  abgenutzt  zur  Verfügung  gestellt.
Ein  von  Bayern  dieserhalb  erhobener  Entschädigun  ngsanspruch  wurde  mit  dem
Bemerken  zurückgewiesen,  daß  requirierte  Gegenstände  nach  Völkerrecht  in  das
Eigentum  des  Besetzungsstasts  übergi

c.  Eine  Gemeinde  behielt  beim  Abzug  der  Preußen  eine  von  diesen  mitgeführte
  und  zurückgelassene  Viehherde.  Sie  wurde  ihr  als  durch  Aneignung
erworben  belassen.  Die  gleiche  Entscheidung  wurde  “hinsichtlich  des  in  den  von
den  Preußen  angelegten  Befestigungswerken  vorhandenen  Holzes  getroffen.  Richtiger
ist  wohl  die  von  der  Kreisdirektion  vertretene  Ansicht  gewesen,  daß  diese  Gegenstände
  als  Beutestücke  dem  Staat  gebührten,  pund  eine  Aneignung  seitens  der
Gemeinden  oder  einzelner  ausgeschlossen  Bei.  Dies  Frage  könnte  im  Weltkriege,
in  dessen  Verlauf  in  die  Unterstände  Material  für  zahllose  Millionen  eingebaut
worden  ist,  eine  für  den  Landesfiskus  sehr  erhebliche  Bedeutung  erlangen.

Vgl.  hierzu  die  Rede  des  Abg.  Dr.  Edel  in  der  Verhandl.  der  Kammer  der
Abg.  vom  30.  August.  1866.