$  44.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  im  Königreich  Sachsen.  199

Fr  seines  Österreichischen  Verbündeten  zu  verdanken.!)  Der
Krie,  schwerte  das  Land  aber  mit  einer  Ausgabe’)  von  etwa  23
Millionen  Talern,  darunter  9  Millionen  Kriegsentschädigung  an  Preu-Den
  und  rund  2,3  Millionen  Taler  Kriegsschädenersatz,  gezahlt  gemäß
  dem

Gesetz,  die  Vergütung  der  innenbenannten  Kriegs-Lasten  und  -Schäden  betr.,
von  12.  Perser  1867.9

den  werden  in  dem  nachstehend  bestimmten  Umfange  aus  der  Staatskasse  vergütet.

h  2  Zur  Ver  'gütung  geeignet  sind:

Die  an  die  genannten  Truppen  und  deren  Kriegsgefangene  geleistete
Naturalverpflorung.  nebst  der  Fütterung  der  Pferde

2)  Die  Lieferungen  an  requirierten  Proviant-  und  Fouragegegenständen.  an
Bekleidungs-  und  Ausrüstungsgegenständen  aller  Art,  an  Pferden,  Wagen  und
Geschirr,  an  Bau-  und  Brennholz  und  dergleichen  Bedürfnissen.

3)  Die  geleisteten  Spannfuhren,  sowie  die  sonstigen  Prästationen  zur  Beförderung
  von  Mannschaften,  Pferden  und  Armeebedürfnissen  der  genannten  Truppen
insofern  nicht  deren  Vergütung  bereits  von  anderer  Seite  erfolgt  iet  oder  noch
erfolgt.

4)  Die  Kosten  der  auf  Anordnung  der  Militär-  resp.  kompetenten  Zivilbehörde
getroffenen  Einrichtung  und  Unterhaltung  von  Kasernen,  Massenquartieren,  militärischen
  Dienstlokalitäten,  Stallın  en,  Verkehrsanstalten  u.  dgl.  insoweit  nicht
für  Benutzung  derselben  nach  $  3  Vergütung  gewährt  wird.

5)  Der  Aufwand  für  die  Herstellung  und  Unterhaltung  von  Lazaretten,  die
Lieferung  von  Medikamenten  und  Lazarettbedürfnissen  aller  Art,  sowie  die  sonstigen
Leistungen  zum  Zwecke  der  Kur  und  Verpflegung  kranker  Militärpersonen  und

6)  Die  erheblicheren,  durch  Kriegsoperationen  und  militärische  Maßnahmen
der  obengenannten  Truppen  unmittelbar  herbeigeführten  Schäden  und  Verluste  an
Feldfrüchten,  Bauwerken  und  sonstigem  beweglichem  und  unbeweglichem  Eigentum.

7)  Die  von  sächsischen  Staatsbehörden  zur  Bestreitung  von  Kriegsleistungen
ausgeschriebenen  oder  von  feindlichen  Truppenführern  erhobenen  baren  Geldleistungen,
  soweit  letztere  nicht  von  anderer  Seite  zur  Erstattung  gekommen  sind
oder  kommen  werden...  .

8  4.  Kriege-Lasten  und  -Schäden  der  in  $8$  1  und  2  benferkten  Art,  welche
nieht  bereite  zufolge  der  öffentlichen  Aufforderung  der  vormaligen  Landeskommission
  zur  Anmeldung  gelangt  sind,  sind  bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  Vergütung
seitens  der  Beteiligten  unter  Beifügung  der  erforderlichen  Nachweise  binnen  einer
im  Verordnungswege  festzustellenden  Präklusivfrist,  gegen  welche  eine  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  nicht  stattfindet,  bei  der  Obrigkeit,  soweit  aber
Stadtgemeinden  selbst  die  Anmelder  sind,  bei  der
den  Stadträten  zu  Dresden  und  Leipzig  Insonderheit  bei  der  Kreisdirektion,  nachträglich
  anzumelden,

8  5.  Die  endgültige  Feststellung  der  zu  gewährenden  Vergütungen  erfolgt

1)  Vgl.  Bismarcks  Gedanken  und  Erinnerungen,  Volksausgabe  Bd.  II  S.  50  ff.:
DD.  Kapitel,  Nikoleburg),  sowie  Johannes  Haller,  Bismarcks  Friedensschlüsse

asım  5
Das  kommt  auch  zum  Ausdruck  in  Art.  VI  Abs.  1  des  Prager  Friedens:

„Auf  Wunsch  Seiner  Majestät  des  Kaisers  von  Oesterreich  erklärt  Seine
Majestät  der  König  von  Preußen  sich  bereit,  bei  den  bevorstehenden  Veränderungen
in  Deutschland  den  gegenwärtigen  Territorialbestand  des  Königreichs  Sachsen  in
seinem  bisherigen  Umfange  bestehen  zu  lassen“...  .

#)  Vgl.  Zeitschrift  des  Kgl  Sächs.  Statistischen  Bureaus  in  Dresden,  Juli-August
  1870.

3)  Gesetz-  u.  Verordnungsbl.  £.  d.  Königroich  Sachsen  1867  S.  21.