200  $  44.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  im  Königreich  Sachsen.

durch  eine  für  diesen  Zweck  besonders  eingesetzte,  unter  unmittelbarer  Leitung
des  Ministeriums  des  Innern  gestellte  Zentralkommission.

Gegen  den  Ausspruch  dieser  Kommission  ist  nur  ein  einmaliger  Rekurs  an
das  Ministerium  des  Innern  zulässig,  welcher  innerhalb  z  iger  Frist  von  der,
soweit  nötig,  mittelst  öffentlichen  Anschlags  zu  bewirkenden  ekanntmachung  der
Entscheidung  der  Kommission  an,  eingewendet  werden  muß  und  binnen  weiteren
14  Tagen.  näher  begründet  werden  kann

er  Rechtsweg  findet  in  bezug  auf  die  durch  dieses  Gesetz  geregelten  Ansprüche
  und  die  Höhe  der  zu  gewährenden  Entschädigungen  nicht  statt!)

B.  Die  Vorgeschichte  des  Gesetzes  vom  12.  Februar
1867

ist  in  mehrfacher  Hinsicht  für  die  Fortentwicklung  des  Gedankens
  des  staatlichen  Kriegsschädenersatzes  von  Bedeutung.’)

I.  Die  Motive  zu  dem  am  14.  Dezember  1866  eingebrachten
Gesetzentwurf®)  nehmen  darauf  Bezug,  daß  schon  vor  Ausbruch  des
Krieges  über  die  Neuordnung  dieses  Rechtsgebietes  Verhandlungen
stattgefunden  haben  und  daß  im  Landtagsabschied  vom  14.  Juni
1866’)  Erwägungen  in  Aussicht  genommen  waren.  Eine  vollständige
Ausgleichung  aller  Kriegslasten  sei  unmöglich,  der  in  $  2  vorgeschlagene
  Umfang  entspräche  den  Anforderungen  der  Billigkeit.  Di
Uebernahme  der  bezeichneten  Kriegslasten  auf  den  Staat  sei  die
einfachste  Form  der  Ausgjeichung.  Wenn  in.  Nr.  6  die  Verluste
an  beweglichem  und  unbeWeglichem  Eigentum  nur  zur  Erstattung
für  geeignet  erklärt  würden,  soweit  sie  erheblich  seien,  so  läge
dieser  Einschränkung  die  Erfahrung  zugrunde,  daß  bei  den  Kriegsschädenanmeldungen
  vielfach  auch  die  geringfügigsten  Schäden  in
Ansatz  gebracht  werden.  Es  sei  deshalb  der  zur  Feststellung  der
Vergütung  berufenen  Behörde  ein  gewisser  Spielraum  einzuräumen.

I.  In  dem  Ausschußbericht  der  II.  Deputation  der  II.
Kammer  wird  hervorgehoben,®)  daß  in  den  Motiven  zur  Vorlage
auf  die  Billigkeit  zur  Begründung  der  beabsichtigten  Schadloshaltung
Bezug  genommeı  werde.  Damit  sei  ausgesprochen,  daD  ein  Rechtsanspruch
  der  Beteiligten  auf  Vergütung  nicht  bestehe.  Dieser
Grundsatz  entspräche  der  eschichtlichen  Entwicklung  nach  dem  30-und
  7jährigen  Kriege  und  nach  1815  sowie  dem  gegenwärtigen
Rechtszustand  (vgl.  hierzu  oben  S.  117).  Ein  Eingehen  auf  die  in

4)  Zu  diesem  Gesetz  erging  eine  „Veroninung  zur  Ausführu  des  Gesetzes,
die  Vergütung  der  innenbenannten  Kriege-Lasten  und  -Schäden  treffend,  von
12  Februar  1867“,  aus  der  hervorzuheben  siml:

8  1.  Als  Schlußtermin  für  noch  rückständige  Anmeldungen  ($  4  des  Gesetzes)
wird  der  30.  März  1867  festgesetzt.

8  8.  Die  mit  der  end  ültigen  Fer  Featstellung  der  zu  gewährenden  Vergütun  en
‚beauftragte  Behörde  (8  5  tzes)  führt  die  Bezeichnung:  „Königliec
Zentralkommission  für  Kriegsschädenvergütungen“  und  hat  Ihren

Sitz  in  er

&gt;)  V  hierzu  Meinhold,  Sachregister  über  die  Kgl.  Sächs.  Landtags-Verhandl.
  er  Jahre  1866/68  S.  A  Stichwort  „Kriegeschäden  und  Lasten“.

Landtagsakten  1866/68  L  A  .  4

n  Mitteilungen  des  ee  Berordenit,  Landtags  "1866  IT  S.  15;  Sitzungsprotokolle

der  n  Yann  mer  109.
ndtagenkten  von  den  Jahren  1867/68.  Berichte  zur  IT.  Abt.  Bd.  I

S.  18  1