$  44.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  im  Königreich  Sachsen.  201

der  Wissenschaft  immer  noch  streitige  Frage,  ob  dem  Staat  eine
Rechtspflicht  zum  Ersatz  von  Kriegsschäden  obliege,  sei  nicht  notwendig.
  Denn  darüber,  daß  der  Staat  jedenfalls  aus  Billigkeitsgründen
  zu  der  geplanten  Ersatzleistung  schreiten  müsse,  bestehe
kein  Zweifel.  Die  Begründung  einer  Rechtspflicht  sei  auch  überflüssig
  und  in  ihren  Folgen  für  spätere  Kriege  unabsehbar.  Es
könnten  schließlich  dann  auch  die  Familien,  welche  Mitglieder  durch
den  Krieg  verloren  hätten,  mit  dem  gleichen  Recht  Schadenersatz
fordern.  Wolle  man  einen  Rechtsanspruch  feststellen,  dann  müßte
dieser  in  allen  Fällen  gewährt  werden,  ohne  Rücksicht  auf  etwaige
Bedürftigkeit.  Endlich  sei  die  Befürchtung  nicht  von  der  Hand  zu
weisen,  daß  wenn  durch  positive  Gesetze  die  Ersatzpflicht  des
Staates  für  Kriegsschäden  festgestellt  werde,  die  von  Kriegsschäden
Bedrohten  in  ihren  Bestrebungen,  ihr  Eigentum  selbst  zu  schützen,
erlahmen  würden.)  Aehnliche  Gedankengänge  finden  sich  im  Bericht
  der  2.  Deputation-der  I.  Kammer.!°)

“  IM.  Bei  den  Verhandlungen  der  II.  Kammer!')  vom  16.
Januar  1867  wurde  von  verschiedenen  Abgeordneten  darauf  hingewiesen,
  daß,  wenn  ein  Rechtsanspruch  zur  Zeit  noch  nicht  aus  der
bisherigen  Gesetzgebung  abzuleiten  sei,  ein  entsprechendes  Gesetz
eben  geschaffen  werden  müsse.  Demgegenüber  meinte  der  Staatsminister
  v.  Nostiz-Walwitz,  es  wäre  praktisch  gleichgültig,  ob  man
sich  zur  Ueberfiahme  der  Kriegsschäden  auf  die  Staatskasse  aus
Rechts-  oder:  aus  Billigkeitsgründen  entschlösse,  eine  Anschauung,
die  wie  im  dritten  Bande  darzulegen  ist,  durchaus  irrig  erscheint.


Aus  den  Verhandlungen  der  I.  Kammer")  in  der  Sitzung
vom  13.  Februar  1867  ist  eine  Rede  des  Leipziger  Strafrechtslehrers
Prof.  Heinze  erwähnenswert.  Er  bestreitet  das  Bestehen  eines  Rechtsanspruchs
  nicht  nur  nach  sächsischem  Recht,  sondern  auch  vom
Standpunkt  der  allgemeinen  Rechtsprinzipien.  Es  läge  weder  ein
im  voraus  gegebenes  Versprechen  von  Seiten  des  Staates  noch  eine
Leistung  an  diesen  vor.  Die  Untertanen  hätten  auch  keinen  Anspruch
  auf  allgegenwärtigen  und  allmächtigen  Schutz  in  dem  Sinne
und  mit  der  Wirkung,  daß  dann,  wenn  der  Staat  außerstande  gesetzt
  sei,  sie  gegen  ein  Uebel  zu  schützen,  er  die  den  Untertanen
daraus  erwachsenen  Schäden  zu  ersetzen  habe.  Es  sei  auch  unzulässig,
  die  Kriegsschäden  auf  die  Tätigkeit  des  Staates  zurückzuführen.
  Die  Veranlassung  zu  der  Schädigung  werde  nicht  durch
den  eigenen  Staat,  sondern  durch  den  Feind  gegeben.  Aber  selbst
wenn  man  einen  ursächlichen  Zusammenhang  unterstellen  wollte,
scheiterte  der  Versuch,  den  Staat  verantwortlich  zu  machen,  an

9)  Damit  greift  der  Bericht  auf  einen  schon  von  Grotius  ausgesprochenen  Gedanken
  zurück  (oben  S.  67),  der  auch  sonst  vielfach  angeführt  wird  (S.  149).

10)  Landtsgsakten  1867,  Beilagen  zur  II.  Abt.  Bd.  1  S.  169  ff.

11)  Landtagsverhandl.  II.  Kammer  S.  419  ff.

12)  Landtagsverhandl.  L  Kammer  Bd.  1  S.  337  ff.