202  $  45.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Württemberg.

einem  für  jede  Haftung  grundsätzlich  vorauszusetzenden  Verschulden.
  Es  könnten  also  nur  Billigkeitsgründe  in  Betracht  kommen.'°)

8  45.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Württemberg.

Im  „Begleitungs-Vortrag  zu  den  Verträgen  mit  Preußen  über
den  Waffenstillstand  vom  1.  August  1866  und  den  Frieden  vom
13.  August  1866“  heißt  es:!)

Die  Kgl.  ‘Regierung  hat  es  schmerzlich  empfunden,  von  einzelnen  Teilen
von  Württemberg  die  Lasten  einer  Okkupation  nicht  abwenden  zu  können.  Sie
erkennt  aber  dieselbe  als  eine  verfassungemäßig  das  ganze  Land  berührende  Last
an,  und  hat  für  entsprechende  Entschädigung  der  bezüglichen  Landesteile  die
Einleitung  getroffen

Näheres  über  die  Ausführung  dieser  Zusage  war  nicht  zu  ermitteln.


8  46.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Baden.

A.  Das  Kriegskostenausgleichungsgesetz  vom  30.  November
  1866.
Im  Gegensatz  zu  Bayern  (S.  196)  und  Sachsen  (S.  200)  waren

13)  Nach  „Annahme  des  Gesetzes  vom  12.  Februar  1867  sind  die  hierbei  in
Betracht  kommenden  Rechtsfragen  in  den  Kammern  erneut  erörtert  worden  gelegentlich
  der  Petition  des  ärztlichen  Inhabers  einer  Heilanstalt  in  Königsbrunn
in  der  Nähe  der  Festung  Königstein.  Der  Eigentümer  erhielt  bei  Ausbruch  des
Krieges  vom  Kommandanten  dieser  sächsischen  Festung  den  Befehl,  alle  preußischen

Kurgäste  zu  entlassen  und  keine  solchen  während  des  Krieges  mehr  aufzunehmen.
Er  verlangt  Ersatz  für  den  ihm  durch  dieses  Verbot  erwachsenen  Schaden.  Sein
Anspruch  wurde  vom  Ministerium  abgewiesen,  weil  es  sich  um  entgangenen  Gewion
handele,  dessen  Ersatz  außerhalb  der  Grenzen  läge,  die  der  Staat  bei  Ausgleichung
der  Kriegsschäden  innezuhalten  habe.  Der  Antragsteller  wandte  sich  nun  an  den
Landtag  und  führte  aus,  die  Kurgäste  seien  teils  schon  angelangt,  teils  zu  bestimmten
  Tagen  angemeldet  gewesen.  Es  handele  sich  daher  nicht  mehr  um  entgangenen
  Gewinn,  sondern  um  wirklichen  Schadeh,  und  dieser  sei  ihm,  einem  sächsischen
  Untertanen,  durch  Anordnung  einer  sächsischen  Behörde  zugefügt.

In  dem  Bericht  der  II.  Deputation  der  II.  Kammer  (Landtagsakten  1867
1m.  Abt.  Bd.  I  S.  709  ff.)  wird  erwogen:

‚Ist  das  Verfahren  des  Kommandanten  von  Königstein  erechtfertigt?
Dies  ird  bejaht,  weil  völkerrechtlich  jeder  Staat  feindliche  Untertanen  im
Kriegsfalle  auszuweisen  berechtigt,  der  Kommandant  der  Festung  Königstein  nach
dem  für  diese  erlassenen  Dienstreglement  hierzu  auch  befugt  war.

2.  Ist  der  Vermögensverlust  des  Antragstellers  wirklicher  Schaden  oder  entgangener
  Gewinn?  Es  handele  sich  bei  den  erst  angemeldeten  Kurgästen  sicher,
bei  den  bereits  erschienenen  aber  höchstwahrscheinlich  nar  üm  entgangenen  Gewinn,
da  ibr  Verbleiben  stets  zweifelhaft  gewesen  sei.  Von  einem  Rechtsanspruch  sei
außerdem  keine  Rede.  Endlich  lägen  auch  keine  Billigkeitsgründe  vor;  denn  der
Krieg  habe  zahllosen  Personen  ähnliche  Erwerbsschäden  verursacht.

Ausschußbericht  entsprechend  wurde  dann  der  Antrag  in  den  Verhandlungen
  der  II.  Kammer  vom  21.  Dezember  1867  und  der  Kammer  vom

Januar  1868  einstimmig  abgelehnt.

Ueber  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  12.  Februar  1867  vgl.  u.  a.  die  Akten
des  Min.  d.  Ion  nern  „zurückgewissene  Entschädi  igungsaneprüche  in  Schanzenbau  in
Dresden  betr.‘  (jetzt  im  Kgl.  Sächs.  Hauptataatsarcher,  Rep.  1900  Nr.  404/435  Sect.
XXII  Nr.  40);  zB.  kein  Ersatz  für  die  durch  Niederlegung  eines  benachbarten
Waldes  herbeigeführte  Wertverminderung  eines  Mietgrundstückes

t)  Verhandlungen  der  Württemb.  Kammer  der  Abgeordneten  in  den  Jahren
1866-68  I.  Beilage-Band  S.  53.