$  46.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Baden.  203

in  Baden  schon  Vorgänge  aus  neuerer  Zeit  ‚  vorhanden,  die  für  die

nach  1866  erforderliche  Kr  als  Vorbild  dienen
konnten,  nämlich  die  oben  S.  131  erwähnten,  nach  dem  Maiaufstand
von  1849  erlassenen  Gesetze.  Den  von  diesen  eingehaltenen  Grundsätzen
  entsprechend  erging  das

"Gesstz,!)  die  Kriegskostenausgleichung  betreffend,  vom  30.  November  1866.

$  1.  Die  nachgenannten,  infolge  des  Einmarsches  Königlich  Preußischer  und
der  mit  ihnen  verbändeten  Truppen  für  einzelne  Landesteile  des  Großherzogtums
erwachsenen  Kriegslasten,  soweit  nicht  Staatsanstalten  solchb  getragen  haben  oder
von  ihnen  betroffen  worden  sind,  sollen  nach  den  unten  folgenden  Bestimmungen
ausgeglichen  und  auf  sämtliche  Steuerpflichtige  verteilt  werden.

$  2.  Zur  Ausgleichung  sollen  gebracht.  werden:

a.  die  von  den  Quartierträgern  geleistete  Naturalverpflegung  der  Königlich
Preußischen  und  der  mit  ihnen  verbündeten  Truppen,  sowie  der  Pferde;

b.  die  den  Amtsbezirken  und  Gemeinden,  sowie  einzelnen  Personen  durch
Anordnungen  Großherzoglich  Badischer  Zivilbebörden  sowie  der  Kommandierenden
der  in  &amp;  ]  genannten,  ruppen  auferlegten  Lieferungen  an  Lebensmitteln,  Fourage
und  sonstigen  Bedürfnissen  ;

c.  die  infolge  gleicher  Anordnung  geleisteten  Land-  und  Wasserfuhren  und

Botengänge‘;
ie  Verpflegung  von  Kriegsgefangenen  ;

e.  die  Kosten  für  Herstellung  und  Einrichtung,  von  Kasernen  oder  andern
Dienstlokalitäten  und  Spitälern,  sowie  die  Heil-  und  Verpflegungskosten  für  kranke
Militärpersonen  und  Pferde;

eutender  infolge  von  Kriegsoperationen  entstandener  Schaden  an  Bauwerken
  und  Felderzeugnissen

g.  die  Kosten  des.  Ausgleichun  geschäfts.

Alle  andern  Leistungen  und  Erlittenheiten,  insbesondere  jene,  welche  durch
Eigenmächtigkeiten  oder  offenbar  unbefugte  Requisitionen  einzelner  Militärpersonen
veranlaßt  wurden,  werden  nicht  vergütet,  insofern  Wir  Uns  nicht  wegen  besonderer
  Verhältnisse  veranlaßt  sehen,  dazu  die  Ermächtigung  zu  erteilen.

Die  Forderungen  werden  durch  Vermittlung  der  Gemeinden  liquidiert.

8  3.  Der  Ausgleichung  dürfen  zugrunde  gelegt  werden:

1:  für  Lieferungen,  welche  den  Amtsbezirken  und  Gemeinden  auferlegt  und
durch  Verträge  mit  Dritten  beschafft  werden:

die  Vertragespreise;

2.  für  Verpflegung  der  Truppen  und  Pferde,

3,  für  Lieferungen,  die  nicht  „unter  Ziffer  1  fallen,

H  „u  Fahren  und  Botenlöhne

in  der  A  Ilte  ten  Preise  „und,  soweit  der  Tarif  keine  Bestimmungen
  °  hierüber  entbält,  die  üblichen  Preise

ö.  für  Dienstlokalitäten,  Spitäler  und  Krankenpflege:

die  nachgewiesenen  Auesla  en;

6.  für  Schäden  an  Gebäuden

die  nach  den  Vorschriften  des  Feuerversicherungsgesetzes  ermittelten  ‘  vollen
Schadehabet

für  I  eschädigungen  an  sonstigen  Bauwerken  und  Felderzeugnissen:

die  durch  Abschätzung  festgesetzten  Schadenssummen.

$  4  Die  Verteilung  des  Aufwandes  erfolgt  zunächst  auf  die  Gemeindeverbände
nach  dem  Verhältnis  der  Summen  aller  für  das  Jahr  1866  in  Ansatz  gebrachten
Grund-,  Gefäll-,  Häuser-,  Gewerb-,  Kapital-  und  Klassen-Steuerschuldigkeiten  der
Steuerpflichtigen  ihres  Verbandes,

Die  Gemeinden  haben  der  Gesamtheit  gegenüber  für  die  Beitragspflichtigen
ihres  Verbandes  einzutreten  und  die  ihnen  auferlegten  Summen  in  kürzester  Frist
an  die  Ausgleichungskasse  abzutragen

Die  Guthaben  der  Gemeinden  und  ihrer  Angehörigen  werden  in  dem  durch  das

1)  Großherzogl.  Badisches  RegBl.  1866  $S.  447.